JudikaturJustiz14R20/17t

14R20/17t – LG Ried/Innkreis Entscheidung

Entscheidung
28. März 2017

Kopf

Das Landesgericht Ried im Innkreis hat als Rekursgericht durch Dr. Roman Bergsmann als Vorsitzenden sowie Dr. Walter Koller und Dr. Ernst Knoglinger in der Rechtssache der klagenden Partei K***** A***** , *****, vertreten durch Mag. Helmut Rieger, Rechtsanwalt in 1070 Wien, wider die beklagte Partei J***** F***** , *****, wegen EUR 57,68 s.A., infolge Kostenrekurses der klagenden Partei gegen den Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes Schärding vom 16. Dezember 2016, 3 C 648/16h-2, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

begründung:

Text

Mit der am 10.12.2016 beim Erstgericht eingebrachten Mahnklage begehrte die klagende Partei den Zuspruch von EUR 57,68 s.A.. Die klagende Partei sei eine auf Zahlungsabwicklung beim Onlinehandel spezialisierte Bank. Die Beklagte hätte über einen Onlineshop Waren gekauft und Zahlung über die klagende Partei gewählt. Trotz ordnungsgemäßer Lieferung und wiederholter Mahnungen hätte die Beklagte keine Zahlung geleistet. Nach Einschaltung eines Inkassounternehmens habe die Beklagte zwar den eingemahnten Rechnungsbetrag und die Mahnkosten der klagenden Partei, nicht jedoch die Kosten des Inkassobüros in Höhe von EUR 57,68 (bestehend aus Evidenzhaltungsgebühr EUR 5,28, allgemeine Bearbeitungskosten EUR 24,48, erste Mahnung EUR 8,76, 2. Mahnung EUR 19,16) bezahlt. Für diesen Aufwand müsste die Beklagte nach § 1333 ABGB einstehen; der Kostenzuspruch habe nach TP 3 RATG zu erfolgen.

Am 16.12.2016 (ON 2) hat das Erstgericht den – in der Hauptsache unangefochten gebliebenen – Zahlungsbefehl laut Klage erlassen, die Kosten aber nur gemäß TP 2 RATG mit EUR 69,35 bestimmt.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der rechtzeitige Kostenrekurs der klagenden Partei mit dem Begehren, den Kostenzuspruch dahin abzuändern, dass ihr – wie verzeichnet – nach TP 3 RATG Kosten von insgesamt EUR 142,29 zuerkannt werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht begründet.

Nach dem wesentlichen Vorbringen der Rekurswerberin handle es sich bei den geltend gemachten Betreibungskosten gemäß § 1333 Abs. 2 ABGB um einen Schadenersatzanspruch; weil aber Klagen auf Schadenersatz in der taxativen Aufzählung der TP 2 RATG nicht enthalten seien, ergäbe sich somit zwingend, dass eine Entlohnung nach TP 3 RATG stattzufinden habe.

Der klagenden Partei ist grundsätzlich einzuräumen, dass sie gemäß § 1333 Abs. 2 ABGB als Gläubigerin außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihr erwachsener Schäden, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, geltend machen kann. Dennoch führt die (gesonderte) Geltendmachung von Inkassokosten als Nebenforderungen im Sinne des § 54 Abs. 2 JN nicht dazu, dass eine Schadenersatzklage im Sinne des anwaltlichen Tarifrechtes vorliegt; die Honorierung hat weiterhin nach TP 2 RATG zu erfolgen. Dies folgt schon aus § 4 iVm § 3 RATG, wonach durch den Verweis auf § 54 JN für die Honorierung anwaltlicher Leistungen Nebenforderungen unerheblich sind (Obermaier, Kostenhandbuch², Rz 657 Z 23).

Außerdem wurde in Entscheidungen mehrerer Rekursgerichte (RIS-Justiz RL0000008; RL0000096; RRD0000030) klargestellt, dass bei möglicher kurzer Sachverhaltsdarstellung Klagen, die unter anderem auf Schadenersatz gestützt werden, mit denen aber typische Ersatzansprüche aus einem in TP 2 RATG genannten Rechtsverhältnis geltend gemacht werden, noch keine „Schadenersatzklagen“ im Sinne des anwaltlichen Tarifrechtes sind. Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin ist darauf abzustellen, welchen Charakter jenes Rechtsgeschäft aufweist, aus welchem die geltend gemachte Forderung resultiert. Ebenso wie etwa im Drittschuldnerprozess der Charakter einer Drittschuldnerklage als Klage auf ausstehendes Entgelt für Arbeiten und Dienste nicht geändert wird, bleibt auch bei einer auf § 1333 Abs. 2 ABGB gestützten Klage der Charakter einer Klage auf Zahlung des Entgeltes für Arbeiten und Dienste, wie sie typischerweise von Inkassobüros erbracht werden, unverändert aufrecht. Damit entspricht aber die selbständige klageweise Geltendmachung von Inkassokosten gemäß § 1333 Abs 2 ABGB einer in TP 2 RATG genannten Klage auf Zahlung des Entgeltes für Arbeiten und Dienste; es handelt sich nach ihrem Inhalt um keine „Schadenersatzklage“ im Sinne des anwaltlichen Tarifrechtes, sodass in der Entscheidung des Erstgerichtes, lediglich eine Honorierung nach TP 2 RATG vorzunehmen, eine unrichtige rechtliche Beurteilung nicht erblickt werden kann.

Im Rekursverfahren hatte eine Kostenentscheidung zu unterbleiben, weil die Rekurswerberin bei einem EUR 100,00 nicht übersteigenden Rekursbegehren zutreffend (§ 11 Abs 2 RATG) keine Rekurskosten verzeichnet hat.

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen