JudikaturJustiz14Os19/24m

14Os19/24m – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. April 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. April 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Weißmann in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des schweren, durch Einbruch begangenen räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, § 129 Abs 1 Z 2, § 131 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. Jänner 2024, GZ 16 Hv 133/23s 49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* im zweiten Rechtsgang (vgl zum ersten 14 Os 90/23a) abermals (unter Wiederholung des in Rechtskraft erwachsenen Teils des Schuldspruchs, zu dem das Erstgericht neuerlich Feststellungen getroffen hat [zum Gegenstand eines Verfahrens nach Teilrechtskraft vgl aber Ratz , WK StPO § 289 Rz 12]) des Verbrechens des schweren, durch Einbruch begangenen räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, § 129 Abs 1 Z 2, § 131 erster Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 16. April 2023 in D* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Gewahrsamsträgern des B* D* „A*“ fremde bewegliche Sachen im 5.000 Euro übersteigenden Wert von etwa 80.000 Euro durch Aufbrechen eines Behältnisses teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, indem er eine Schauvitrine des Museums mit einem Ziegelstein einschlug und daraus drei, im angefochtenen Urteil näher bezeichnete goldene Schmuckstücke wegnahm, wobei er auf frischer Tat durch die Museumsverantwortlichen * St* und Dr. * L* betreten, Gewalt gegen diese anwendete, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem er mit den Fäusten auf die beiden einschlug, wobei alle Beteiligten zu Sturz kamen, es Dr. L* gelang, S* eines der Schmuckstücke abzunehmen und dieser mit den beiden anderen Schmuckstücken aus dem Museum flüchten konnte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4] Das Erstgericht hat die Feststellung zur tatbestandsmäßigen (§ 131 erster Fall StGB) Absicht primär aus den – auf mehrere Zeugenaussagen gestützten (US 6) – Urteilsannahmen zum objektiven Tatgeschehen abgeleitet (US 7). Dies ist entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, zumal sich der Beschwerdeführer insoweit nicht geständig verantwortete (RIS Justiz RS0116882 [insbesondere T1]).

[5] Darüber hinaus führten die Tatrichter die Aussage des Beschwerdeführers, er habe „den Goldschmuck weggenommen, weil er damit die Operation seines Sohnes zahlen habe wollen“, weshalb davon auszugehen sei, dass er Gewalt nicht nur zu Fluchtzwecken, sondern deshalb eingesetzt habe, „um sich die Diebesbeute zu erhalten“, ins Treffen (US 6). Dies ist mit der weiteren – verkürzt wiedergegebenen – Erwägung, seine Verantwortung, er habe „aus Angst um seinen schwerkranken Sohn in einer Kurzschlussreaktion den Ziegelstein genommen und die Scheibe durchschlagen“, er habe nicht gewusst, was die Museumsverantwortlichen „von ihm wollten“, an eine „Kampfsituation“ könne er sich nicht erinnern, sei nicht glaubhaft (US 5 f), nach Maßgabe der Denkgesetze und grundlegender Erfahrungssätze sehr wohl vereinbar, weshalb der behauptete Widerspruch (Z 5 dritter Fall) nicht vorliegt (RIS Justiz RS0117402).

[6] Dass diese im Zusammenhalt mit den weiteren Überlegungen „reine Scheinbegründungen“ seien, vermag die Mängelrüge nicht aufzuzeigen (vgl im Übrigen RIS Justiz RS0118317).

[7] Soweit sie (der Sache nach Z 5 zweiter Fall) ihrer Ansicht nach nicht berücksichtigte Aussagen von Zeugen über deren Eindruck von der Intention des Beschwerdeführers bei der Gewaltanwendung ins Treffen führt, übersieht sie, dass derartige Mutmaßungen über innere Vorgänge bei anderen Personen nicht Gegenstand des Zeugenbeweises und daher unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit nicht erörterungspflichtig sind (RIS Justiz RS0097545 [T12 und T14]).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[9] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rechtssätze
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