12Ns22/24t – OGH Entscheidung
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Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie d en Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen * W* wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 317 Hv 38/24m des Landesgerichts Korneuburg , über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtssätze 0
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