JudikaturJustiz10Bs58/24s

10Bs58/24s – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
28. Februar 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. a Tröster und Dr. in Steindl-Neumayr in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 8. Februar 2024, GZ 2 BE 18/24y-7, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Jakomini die über ihn im Verfahren AZ 23 Hv 12/23x des Landesgerichts Linz wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigen Person nach § 205 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren.

Urteilsmäßiges Strafende ist der 16. November 2025. Die Hälfte der Freiheitsstrafe (§ 46 Abs 1 iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG) wird am 16. Mai 2024, zwei Drittel (§ 46 Abs 1 iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG) werden am 16. November 2024 erreicht sein (ON 3).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Strafgefangenen vom 18. Jänner 2024 auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG als zeitlich verfrüht zurück, weil der (hier relevant) Hälftestichtag nicht innerhalb der nächsten drei Monate liege (ON 7).

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen, mit der er unter Hinweis auf sein ordnungsgemäßes Vollzugsverhalten, seine gesundheitliche und familiäre Situation sowie eine drohende Pfändung wegen Mietschulden und seine Läuterung durch die bisherige Haft das Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG anstrebt (ON 9.1).

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft nicht inhaltlich äußerte, ist nicht berechtigt.

Im bekämpften Beschluss stellte das Erstgericht die Stichtage gemäß § 152 Abs 1 Z 1 und 2 StVG sowie die für das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots maßgebliche Norm (§ 133a StVG), somit die Sach- und Rechtslage, zutreffend fest, weshalb darauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (zur Zulässigkeit: RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).

Die Entscheidung über ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG kann wie jene über die bedingte Entlassung (gegenüber der bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen beider Maßnahmen ein Vorgehen nach § 133a StVG im Sinne der Gesetzesmaterialien RV 302 der Beilagen XXIII. GP, 14f subsidiär ist, vgl RIS-Justiz RS0124016, RG0000054, Pieber in WK² StVG § 133a Rz 44) frühestens zu einem Zeitpunkt getroffen werden, an dem die zeitlichen Voraussetzungen zumindest in die Nähe gerückt sind, zumal weitere Verurteilungen erfolgen und Vollzugsanordnungen einlangen könnten. Die Rechtsprechung vertritt daher in analoger Anwendung des § 152 Abs 1 vorletzter Satz StVG, dass eine meritorische Entscheidung nach § 133a StVG (frühestens) bis zu drei Monaten vor der Strafhälfte in Betracht kommt ( Pieber in WK 2 StVG § 133a Rz 25 mwN; OLG Graz 10 Bs 282/22d; 8 Bs 235/22b, 1 Bs 143/21w).

Der Antrag vom 18. Jänner 2024 war nach diesen Grundsätzen verfrüht und wurde vom Erstgericht mit dem (den Beschwerdegegenstand bildenden) Beschluss vom 8. Februar 2024 zu Recht zurückgewiesen (vgl Ratz , Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO², Rz 374f). Eine inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen des § 133a StVG ist einem neuen Verfahren vorbehalten, dessen Beantragung dem Strafgefangenen nunmehr offen steht (vgl auch § 133a Abs 3 StVG).

Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.

Rechtssätze
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