JudikaturJustiz10Bs21/24z

10Bs21/24z – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
26. Februar 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch Dr. Sutter als Einzelrichter in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Revisorin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 2. Jänner 2024, GZ 18 Hv 121/23s-25.5, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass die Gebühren des Dolmetschers mit EUR 334,00 (inklusive EUR 55,73 an USt) bestimmt werden.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Text

Begründung:

Im schöffengerichtlichen Verfahren AZ 18 Hv 121/23s des Landesgerichts für Strafsachen Graz übersandte die Vorsitzende am 6. Dezember 2023 verschiedene Audiodateien an „Lexika“ mit dem Ersuchen um Übersetzung in die deutsche Sprache binnen sieben Werktagen (ON 22.5). Die Übersetzungen (ON 23.1: eine Seite; ON 23.2: knapp über drei Seiten; insgesamt 77,78 Zeilen) langten auftragsgemäß am 11. Dezember 2023 bei Gericht ein. An Gebühren verzeichnete der Dolmetscher (gerundet) EUR 364,00 inklusive EUR 60,67 an USt, wobei entsprechend (gemeint:) § 54 Abs 1 Z 1a GebAG der Betrag von EUR 116,67, nach § 54 Abs 4 GebAG der Betrag von EUR 175,00 und nach § 31 Abs 1a GebAG die Summe von EUR 12,00, jeweils netto, in Rechnung gestellt wurden (ON 22.1).

Die Revisorin erhob unter Verweis auf 1102 der Beilagen XXVII.GP-RV zu BGBl I 202/2021 Einwendungen des Inhalts, dass eine Kumulierung der Gebühren nach § 54 Abs 1 Z 1 lit a GebAG und nach § 54 Abs 4 GebAG nicht in Betracht kommt. Gebühren nach letzterer Gesetzesstelle seien daher nicht zuzusprechen (ON 22.4).

Dem erwiderte der Dolmetscher, dass es für die Anfertigung einer schriftlichen Übersetzung stets eines schriftlichen Ausgangstextes bedarf. In concreto habe die Verschriftlichung der Dateien in der Ausgangssprache arabisch vorgenommen werden müssen, was aufgrund der schlechten Qualität der Audiodateien 3,5 Stunden in Anspruch genommen habe (ON 25.1).

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte die Vorsitzende des Schöffengerichts die Gebühren antragsgemäß.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen inhaltlich den Einwendungen entsprechende Beschwerde der Revisorin (ON 25.7) ist im spruchgemäßen Umfang berechtigt.

Festgestellt wird, dass vom Beschwerdegericht beim Dolmetscher erhoben wurde, dass dessen wesentliche Hauptarbeit in der Transkription der Gespräche bestand. Die Übersetzung selbst habe nur wenig Zeit in Anspruch genommen; sie werde in einer halben Stunde erledigt worden sein.

Gemäß § 54 Abs 1 Z 1 lit a GebAG beträgt die Gebühr des Dolmetschers bei schriftlicher Übersetzung EUR 1,50 je Zeile [...]. Diese Bestimmung geht ersichtlich vom Vorliegen eines schriftlichen Textes, der wiederum schriftlich zu übersetzen ist, aus.

Für mündliche Übersetzungen sind Zeithonorare vorgesehen, wobei jenes für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung (§ 54 Abs 1 Z 2 GebAG) höher ist als jenes für sonstige Verrichtungen (§ 54 Abs 4 GebAG). Beiden letztangeführten Gebührenansätzen ist damit gemeinsam, dass sie eine unmittelbare Übersetzung von direkt Gesprochenem (das dann allenfalls von einer anderen Person verschriftlicht wird) abgelten.

In conreto wurde die schriftliche Übersetzung entsprechend § 54 Abs 1 lit a GebAG vorgenommen und auch (unbestritten) abgegolten. Damit ist aber der (hier sogar zeitlich aufwändigste) Schritt der Transkription der Audiodatei in den zu übersetzenden Ausgangstext nicht mitersetzt. Für dessen gebotene Honorierung fehlt es aber an einem geeigneten Gebührenansatz. Insbesondere ist diese Tätigkeit auch nicht mit einer sonstigen mündlichen Übersetzung von direkt Gesprochenem zu vergleichen, besteht doch bei dieser im Allgemeinen eine gute Audioqualität und die Möglichkeit der Rückfrage.

Zutreffend wendet die Revisorin ein, dass eine Doppelverrechnung von Leistungen nicht in Betracht kommt. In diesem Sinn bedarf es eines Aufsplittens der Gesamtleistung in die für die Transkription benötigte Zeit und in jene für die Übersetzung. Im Konkreten ist angesichts des relativ geringen Zieltextes die Angabe des Dolmetschers, für die Übersetzung eine halbe Stunde gebraucht zu haben, gut nachvollziehbar und hier zugrundezulegen. Diese halbe Stunde kann damit nicht als Zeithonorar geltend gemacht werden. Für die verbliebene Zeit an Transkriptionsleistungen in der Dauer von drei (sechs halben) Stunden lag eine Mühewaltung des Dolmetschers vor, für die er (seine speziellen Sprach-)Fähigkeiten einsetzen musste (um überhaupt zum schriftlichen Ausgangstext zu kommen). Hätte er sich hiefür einer Hilfskraft bedient, hätte er deren Kosten geltend machen können (vgl § 53 Abs 1 iVm § 30 Z 1 GebAG). Mit Blick auf die Höhe der Entschädigung für Zeitversäumnis von EUR 22,70 (§ 53 Abs 1 iVm § 32 Abs 1 GebAG) erscheint die analoge Heranziehung der Mühewaltungsgebühr von EUR 25,00 für jede, wenn auch nur begonnene, halbe Stunde des § 54 Abs 4 GebAG für Transkriptionsleistungen durchaus angemessen, sodass vorliegend zwar eine Reduktion der zeitlichen Mühewaltungsgebühr um eine halbe Stunde (EUR 25,00 netto) vorzunehmen, nicht aber deren gänzliche Nichtberechtigung auszusprechen war. Daraus ergibt sich unter Bedachtnahme auf die kaufmännische Rundungsvorschrift des § 39 Abs 2 GebAG die spruchgemäße Abänderung der bekämpften Entscheidung.

Die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszugs ergibt sich aus § 41 Abs 1 GebAG iVm § 89 Abs 6 StPO (vgl RIS-Justiz RS0106197; Krammer/Schmidt/Guggenbichler SDG-GebAG 4 § 41 E 96).

Rechtssätze
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