BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 400

§ 400Beitritt

(1) Wenn wegen Anhängigkeit eines gleichartigen Exekutionsverfahrens eine Exekution als Beitritt zu einer früheren (der führenden Sache) behandelt werden muß (§§ 103, 139, 267 EO.), ist sie doch mit neuer Zahl ins E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E-Register) einzutragen. Bei der beigetretenen Sache ist mit roter Tinte a) außen am Akt, b) in der Bemerkungsspalte des Registers zu vermerken: „Beigetreten zu E ..... „. Beides ist zu streichen, wenn das Verfahren des beigetretenen Gläubigers aus der Verbindung gelöst wird.

(2) Alle Schriftstücke, die sich ausschließlich auf die Sache eines einzigen Gläubigers beziehen, zum Beispiel ein Aufschiebungsantrag oder der Antrag eines Gläubigers nach § 39 Z 6 EO. oder nach § 47 EO., sind zum Akte dieser Sache zu nehmen. Alle Schriftstücke, die sich auf das mehreren Gläubigern gemeinsame Verwertungs- oder Verteilungsverfahren oder auf mehrere Gläubiger beziehen, sind zum führenden Akte zu nehmen. Das gilt auch für Schriftstücke, die wohl mehrere Gläubiger, aber nicht den führenden betreffen. Der führende Akt bleibt führend, solange auch nur ein einziges Verfahren zum Beispiel eines der beigetretenen Verfahren, anhängig ist.

(3) Wenn ein Gläubiger (etwa wegen Pfändung neuer Sachen) ein Verfahren betreibt, das teilweise Beitritt, teilweise selbständig ist, erlangt seine Sache doch nicht die Eigenschaft einer führenden; es gibt gegen einen Verpflichteten nur einen einzigen führenden Akt.

(4) Solange das Beitrittsverhältnis nicht gelöst ist, sind sämtliche Akten im gemeinsamen Aktenbunde aufzubewahren. Wird eine beigetretene Sache eingestellt, so scheidet dieser Akt aus; wird nur die führende Sache eingestellt, so bleibt der führende Akt im Aktenbund.