§ 306 Kosten der Schätzung
§ 306 Kosten der Schätzung — Geo.
§ 306 Kosten der Schätzung — Geo.
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Statt GEG 1948 nun GEG 1962, BGBl. Nr. 288/1962.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159795
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Die Kosten der Schätzung hat der Erleger zu tragen. Ihre Bestimmung obliegt dem Gericht. Die Einbringung ist nach den Bestimmungen des GEG. 1948 und der §§ 209 ff. vorzunehmen. Im Exekutionsverfahren sind die Schätzungskosten, wenn sie nicht der betreibende Gläubiger berichtigt, nach Möglichkeit aus dem Erlös einzubringen.