§ 237 Weitere Bestimmungen über den Pauschalkostenbeitrag
§ 237 Weitere Bestimmungen über den Pauschalkostenbeitrag — Geo.
§ 237 Weitere Bestimmungen über den Pauschalkostenbeitrag — Geo.
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159727
Zuletzt nach Updates gesucht am
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)
(3) Ist der Beschuldigte teils verurteilt, teils freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt und der Ersatz der Kosten hinsichtlich der auf andere Weise als durch Verurteilung erledigten Anschuldigungspunkte dem Privatankläger, Privatbeteiligten oder Anzeiger auferlegt worden (§ 390 StPO.), so ist derselbe Pauschalkostenbeitrag zu entrichten, als wenn die bezeichneten Anschuldigungspunkte den einzigen Gegenstand des Verfahrens gebildet hätten.
(4) Wird über mehrere, demselben Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlungen abgesondert entschieden, so ist kein höherer Pauschalkostenbeitrag zu entrichten, als wenn das Verfahren durch eine einzige Entscheidung beendet worden wäre.
(5) Wird die rechtskräftige Entscheidung nachträglich aufgehoben, zum Beispiel infolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder einer Erneuerung des Strafverfahrens, so ist der im früheren Verfahren entrichtete Pauschalkostenbeitrag zurückzuerstatten, soweit er nicht auch nach dem Ergebnis des neuen Verfahrens zu entrichten ist. Ist der nach dem Ergebnis des neuen Verfahrens zu entrichtende Pauschalkostenbeitrag höher als der im früheren Verfahren entrichtete, so ist nur der Mehrbetrag zu ersetzen.