§ 109 Die Erledigung (Urschrift)
§ 109 Die Erledigung (Urschrift) — Geo.
§ 109 Die Erledigung (Urschrift) — Geo.
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1) An die Stelle der Verordnung BGBl. Nr. 184/1950 ist das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 180/1962, getreten.
2) § 452 Abs. 2 ZPO hat in der hier gemeinten Fassung das Bagatellverfahren betroffen; der Hinweis ist durch dessen Aufhebung und die Neufassung des § 452 ZPO durch die ZV-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, gegenstandslos.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159565
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wird ein Geschäftsstück durch einen Richter oder Rechtspfleger (§ 33 Abs. 4 und Verordnung BGBl. Nr. 184/1950) erledigt, so gilt die Übergabe der Urschrift (§ 62 Abs. 1) an die Geschäftsstelle als Auftrag, das zur Durchführung der Erledigung nach der Sach- und Rechtslage Erforderliche vorzunehmen. So bildet das auf einen Akt gesetzte Schreiben, laut dessen er an ein anderes Gericht gesendet wird, zugleich den Auftrag zur Übersendung des Aktes, die Anberaumung einer ersten Tagsatzung zugleich den Auftrag zur Ladung der Parteien; die Urschrift eines Streiturteiles stellt (unbeschadet der Vorschrift des § 452 Abs. 2 ZPO.) zugleich den Auftrag zur Ausfertigung und Zustellung des Urteiles dar, die Urschrift eines Grundbuchsbeschlusses den Auftrag zum Vollzug im Grundbuche, zur Herstellung und Zustellung der Beschlußausfertigungen.
(2) Wenn die Geschäftsstelle besonderer Weisungen für ihre Amtshandlung bedarf oder wenn sie Amtshandlungen vorzunehmen hat, die nur auf richterliche Anordnung ausgeführt werden dürfen, hat der Richter der Urschrift eine Zustellverfügung, allenfalls weitere Weisungen für die Geschäftsbehandlung (§§ 123 bis 133) hinzuzufügen.