§ 10 Datensicherheit
§ 10 Datensicherheit — ERV 2021
§ 10 Datensicherheit — ERV 2021
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 587/2021
Inkrafttretungsdatum
24. Dezember 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40240403
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Übermittlung nach den §§ 2 bis 5 hat gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) verschlüsselt zu erfolgen.
(2) Die teilnehmenden Personen der Übermittlung werden über eine fortgeschrittene elektronische Signatur identifiziert und authentifiziert. Die dabei verwendeten Zertifikate sind von einem Vertrauensdiensteanbieter gemäß Art. 3 Z 19 eIDAS-VO 910/2014/EU auszustellen.
(3) Zur Sicherung vor Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die elektronische Eingabe nach §§ 2 und 3 nur von demjenigen eingebracht werden kann, der in der Eingabe als einbringende Person bezeichnet wird.