§ 58
§ 58 — VersVG
§ 58 — VersVG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 2/1959
Inkrafttretungsdatum
06. April 1959
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12026477
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wer für ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern Versicherung nimmt, hat jedem Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich Mitteilung zu machen.
(2) In der Mitteilung ist der Versicherer, bei welchem die andere Versicherung genommen worden ist, zu bezeichnen und die Versicherungssumme anzugeben.