BundesrechtBundesgesetzeVersicherungsvertragsgesetz§ 56

§ 56

Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles (Unterversicherung), so haftet der Versicherer für den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert.

Entscheidungen
11
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