BundesrechtBundesgesetzeKinderbetreuungsgeldgesetz§ 12

§ 12Ehegatten

Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten eine Beihilfe, sofern der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (§ 8) ihres Ehegatten nicht mehr als 18 000 € (Freigrenze) beträgt.

Entscheidungen
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