§ 53
§ 53 — JN
§ 53 — JN
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. 12, BGBl. I Nr. 126/2013
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40152817
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Für Streitigkeiten über die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist das Handelsgericht Wien in erster Instanz ausschließlich zuständig. In diesen Rechtssachen kommt dem Handelsgericht Wien auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.