§ 97 § 97
§ 97 § 97 — GOG
§ 97 § 97 — GOG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2014
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2015
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40166737
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Sofern die Anfrage nicht in den Fragestunden innerhalb von vier Wochen nach ihrem Einlangen beim Präsidenten aufgerufen wurde, kann der Fragesteller binnen weiterer acht Tage erklären, daß er eine schriftliche Beantwortung wünscht.
(2) Die schriftliche Beantwortung hat binnen eines Monates nach der Erklärung des Fragestellers gemäß Abs. 1 zu erfolgen. Ist die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so ist dies in der schriftlichen Beantwortung zu begründen.
(3) Der Präsident gibt das Einlangen der schriftlichen Beantwortung in der nächstfolgenden Sitzung dem Nationalrat bekannt. Er verfügt deren Vervielfältigung und Verteilung an die Abgeordneten unter Bedachtnahme darauf, daß ihnen auch der Text der betreffenden mündlichen Anfrage zur Kenntnis gebracht wird.