§ 413 Wirkung der Vollstreckbarerklärung
§ 413 Wirkung der Vollstreckbarerklärung — EO
§ 413 Wirkung der Vollstreckbarerklärung — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 1, BGBl. Nr. 519/1995
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
Inkrafttretungsdatum
02. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40187895
Zuletzt nach Updates gesucht am
Nach Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung ist der ausländische Exekutionstitel wie ein inländischer zu behandeln. Ihm kommt aber nie mehr Wirkung als im Ursprungsstaat zu.