BundesrechtBundesgesetzeExekutionsordnung§ 413

§ 413Wirkung der Vollstreckbarerklärung

Nach Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung ist der ausländische Exekutionstitel wie ein inländischer zu behandeln. Ihm kommt aber nie mehr Wirkung als im Ursprungsstaat zu.