BundesrechtBundesgesetzeExekutionsordnung§ 130

§ 130Verständigung von der Einstellung der Zwangsverwaltung – Folgen der Einstellung der Zwangsverwaltung

(1) Von der Einstellung einer Zwangsverwaltung sind der Verpflichtete und der betreibende Gläubiger sowie nach Eintritt der Rechtskraft der Verwalter die in § 99 Abs. 2 genannten öffentlichen Organe und die dort genannten Miteigentümer der Liegenschaft zu verständigen.

(2) Mit Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses erlangt der Verpflichtete wieder die Befugnis zur Bewirtschaftung und Benützung der Liegenschaft, zur Einziehung der Erträgnisse und zur Verfügung über dieselben. Das Exekutionsgericht hat die bücherliche Löschung der Anmerkung der Zwangsverwaltung von amtswegen zu veranlassen und den Verwalter zur Übergabe der Liegenschaft an den Verpflichteten, zur Verständigung jener Personen, die gemäß § 110 zur Zahlung an den Verwalter aufgefordert wurden, sowie zur Erstattung der Schlussrechnung anzuweisen. Ein aus der Schlussrechnung sich ergebender Restbetrag ist dem Verpflichteten herauszugeben, sofern der betreibende Gläubiger mit Zustimmung des Verpflichteten nichts anderes beantragt.

Entscheidungen
12
  • Rechtssätze
    5
  • RS0002559OGH Rechtssatz

    14. Juni 2012·3 Entscheidungen

    Die dem Verwalter nach §§ 109 bis 112 EO eingeräumten Befugnisse und Berechtigungen treten mit der Übergabe des den Gegenstand der Zwangsverwaltung bildenden Vermögens an den Verwalter in Kraft (Pollak, System 2. Aufl 947; SZ 10/296; 28/140) und enden mit der rechtskräftigen Einstellung der Zwangsverwaltung (Heller-Berger-Stix, Komm z EO 4. Aufl, 1069). Denn damit erlangt der Verpflichtete nach § 130 Abs 2 EO wieder die Befugnis zur Bewirtschaftung und Benützung seines Vermögens sowie zur Einziehung und Verfügung über die Erträgnisse desselben. Die vorgenannte Gesetzesbestimmung ist allerdings in der Weise ausdehnend auszulegen, daß dem Zwangsverwalter wirtschaftlicher Unternehmungen noch eine angemessene Frist zu deren Übergabe einzuräumen ist. Ab Beendigung der Tätigkeit des Zwangsverwalters gehen nicht nur die Rechte auf die an die Zwangsverwaltungsmasse zu erbringenden Leistungen, sondern auch alle Verpflichtungen, die aus der Masse zu erfüllen sind, auf den Verpflichteten über. Dieser tritt somit von selbst in sämtliche Verbindlichkeiten ein, die während der Zwangsverwaltung vom Verwalter begründet worden sind (Heller-Berger-Stix, Komm z EO 4. Aufl; 1069; ÖRZ 1937,152). Wenn der Zwangsverwalter nach Beendigung der Zwangsverwaltung weiterhin Zahlungen aus Mitteln der Zwangsverwaltungsmasse leistet, so erfüllt er damit Schuldverbindlichkeiten, zu deren Berichtigung er nicht mehr berechtigt ist, er ist daher zum Ersatz des hiedurch bewirkten Abganges verpflichtet (Heller-Berger-Stix, Komm z EO 4. Aufl, 1018). Für die dem Verwalter aufgetragenen Ersätze sieht aber die EO eine Verzinsung nicht vor.