BundesrechtBundesgesetzeEisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz§ 20

§ 20

Wird das Enteignungsverfahren zur Gänze, hinsichtlich der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder hinsichtlich eines verbücherten Rechts eingestellt, so hat die Behörde davon das Grundbuchsgericht zu verständigen. Das Gericht hat die Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens (§ 13 Abs. 1) zu löschen.

Entscheidungen
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  • Rechtssätze
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