§ 192 Unfallheilbehandlung für bestimmte Gruppen von Teilversicherten
§ 192 Unfallheilbehandlung für bestimmte Gruppen von Teilversicherten — ASVG
§ 192 Unfallheilbehandlung für bestimmte Gruppen von Teilversicherten — ASVG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
Inkrafttretungsdatum
01. September 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40121019
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die gemäß § 7 Z. 2 lit. b teilversicherten Zwischenmeister (Stückmeister), die gemäß § 7 Z. 3 lit. c teilversicherten öffentlichen Verwalter, die gemäß den §§ 8 und 19 Unfallversicherten, die selbständig erwerbstätig sind, sowie ihre im Betrieb tätigen gemäß § 19 Abs. 1 Z. 2 versicherten Angehörigen, ferner die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l dieses Bundesgesetzes Teilversicherten, die gemäß den §§ 3 und 11 Abs. 1 Z. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Unfallversicherten sowie die gemäß § 11 Abs. 1 Z. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes versicherten Angehörigen erhalten die Heilbehandlung gemäß § 191 erst vom Beginn des dritten Monats nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an. Der Träger der Unfallversicherung kann unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Satzung bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit schon von einem früheren Zeitpunkt an Heilbehandlung nach § 191 oder an deren Stelle Geldleistungen zu gewähren sind.