JudikaturVwGhRa 2024/07/0045

Ra 2024/07/0045 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
08. April 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Bamer, über die Revision 1. des F M und 2. des F F, beide in F und vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2023, Zl. W248 2269200 1/34E, betreffend Genehmigung nach dem UVP G 2000 für die Revitalisierung eines Wasserkraftwerkes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: V GmbH in W, vertreten durch die PHH Rechtsanwält:innen GmbH in 1010 Wien, Julius Raab Platz 4), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

1 Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 14. Februar 2023 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 3a Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Spalte 1 Z 30 lit. c i.V.m. § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP G 2000) die mit Eingabe vom 15. Juli 2019 beantragte Genehmigung für das Änderungsvorhaben „Revitalisierung des Kraftwerks L“ zur Anpassung an den Stand der Technik nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk des Bescheides versehenen Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.

Unter Spruchpunkt 2.1. („Wasserrechtsgesetz“) des Bescheides wurde ausgesprochen, dass die Genehmigung auch als wasserrechtliche Bewilligung gemäß den §§ 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 21, 22, 27, 32, 38, 41, 111, 112 und 120 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) gelte. Das Ende der wasserrechtlichen Bewilligungsdauer für die Wasserbenutzungs- und Einwirkungsrechte wurde „unter Abwägung der in § 21 Abs. 1 WRG 1959 normierten Interessen“ mit 31. Dezember 2113 festgelegt.

Unter Spruchpunkt 3. wurden unter anderem die vom Erst- und vom Zweitrevisionswerber (als Fischereiberechtigte) gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen „als unbegründet abgewiesen bzw. als unzulässig zurückgewiesen“.

2 Gegen diesen Bescheid erhoben unter anderem der Erst- und der Zweitrevisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: Verwaltungsgericht).

3 Mit Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts wurde in Abänderung des Spruchpunktes 2.1. des Bescheides der belangten Behörde „die wasserrechtliche Bewilligungsdauer für die Wasserbenutzungs- und Einwirkungsrechte unter Abwägung der in § 21 Abs. 1 WRG 1959 normierten Interessen für 90 Jahre ab Rechtskraft der Bewilligung festgelegt“.

Mit Spruchpunkt A) II. des angefochtenen Erkenntnisses erfolgte in teilweiser Stattgabe der Beschwerde einer weiteren Partei eine - für das Revisionsverfahren nicht maßgebliche - Abänderung des ersten Absatzes des Spruchpunktes 1. des Bescheides.

Mit Spruchpunkt A) III. des angefochtenen Erkenntnisses wurden im Übrigen die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B)).

4 Das Verwaltungsgericht stellte unter anderem fest, beim gegenständlichen Vorhaben handle es sich um eine Änderung des bestehenden Kraftwerkes L der mitbeteiligten Partei, das Teil der Kraftwerkskette „M M“ sei. Durch das Vorhaben erfolgten unter anderem eine variable und zuflussabhängige Erhöhung des Stauziels um bis zu 30 cm und eine Erhöhung der Engpassleistung um mehr als 2 MW (von derzeit rund 18 MW um 6,3 MW auf rund 24,3 MW). Mit der Erhöhung des Stauziels und der Engpassleistung gingen Auswirkungen auf die Restwasserstrecke und den Stauraum einher, wobei die Stauraumlänge um 43 Meter verlängert werde.

5 Ferner führte das Verwaltungsgericht aus, das Ansuchen der mitbeteiligten Partei um Wiederverleihung der (Anmerkung: bisher bestehenden) wasserrechtlichen Bewilligung sei rechtzeitig vor Ablauf des Wasserbenutzungsrechts gestellt worden (Verweis auf die Wiederverleihungsansuchen vom 10. November 2016 und 3. Jänner 2023).

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde sei der mitbeteiligten Partei jedoch eine neue und geänderte wasserrechtliche Bewilligung verliehen worden.

6 Zu den Beschwerden unter anderem des Erst- und des Zweitrevisionswerbers legte das Verwaltungsgericht dar, die Revisionswerber hätten Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehrt, mit denen sich die belangte Behörde durch Behandlung in den einzelnen Sachverständigengutachten auseinandergesetzt habe, soweit die Maßnahmen ausreichend konkret formuliert worden seien.

Insbesondere auf die im Verfahren eingeholten, als schlüssig und nachvollziehbar beurteilten Sachverständigengutachten verweisend, aber auch unter Einbeziehung eines von den Revisionswerbern vorgelegten Privatgutachtens, hielt das Verwaltungsgericht beweiswürdigend im Wesentlichen fest, das Vorhaben habe nachteilige Folgen für deren Fischwässer. Durch das Vorhaben verschlechtere sich (jedoch) weder der gewässerökologische Zustand des betroffenen Grundwasserkörpers noch derjenige des betroffenen Oberflächenwasserkörpers. Das Vorhaben habe auf den gewässerökologischen Zustand der Wasserkörper auch vorübergehend nur geringfügige Auswirkungen, die nicht zu einer Verschlechterung des Wasserkörperzustandes führen könnten. Die von der belangten Behörde durchgeführte Beweiswürdigung mit dem Ergebnis, dass die Ausführungen (unter anderem) der Revisionswerber die Amtssachverständigengutachten nicht entkräftet hätten, sei nicht zu beanstanden.

7 Nach Darlegungen zur beschränkten Parteistellung von Fischereiberechtigten gemäß § 15 WRG 1959 hielt das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht fest, ob diese Rechtslage wie von den Revisionswerbern behauptet unionsrechtswidrig sei, könne dahinstehen, weil sich im gegenständlichen Fall der Wasserkörperzustand gerade nicht verschlechtere bzw. sich sogar verbessere, und auch vorübergehend nur geringfügige Auswirkungen, die nicht zu einer Verschlechterung des Wasserkörperzustandes führen könnten, zu erwarten seien. Überdies seien von den Revisionswerbern angeführte Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (aus näher genannten Gründen) nicht einschlägig.

8 Der Ablauf der Bewilligungsdauer des (bisherigen) Wasserbenutzungsrechtes der mitbeteiligten Partei sei gemäß § 21 Abs. 3 dritter Satz WRG 1959 durch die rechtzeitig gestellten Ansuchen um Wiederverleihung vom 10. November 2016 und vom 3. Jänner 2023 gehemmt. Zwischenzeitlich habe aber die UVP Behörde der mitbeteiligten Partei mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 14. Februar 2023 die zur Anpassung der Anlage an den Stand der Technik erforderliche, neue und geänderte wasserrechtliche Bewilligung verliehen. Die Ansicht der Revisionswerber, dass die bestehende Anlage als nicht bestehend fingiert und die frei fließende M als „Nullvariante“ herangezogen werden müsste, treffe somit nicht zu, weil eine konkrete Entwicklung in Richtung eines Rückbaus (auch) aus rechtlicher Sicht nicht auszumachen sei.

9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

10 Nach Vorlage der Revision hat die mitbeteiligte Partei unaufgefordert eine Stellungnahme zur Zulässigkeit der Revision eingebracht und deren kostenpflichtige Zurückweisung beantragt.

11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

14 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 4.7.2023, Ra 2022/07/0045, mwN).

15 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den „gesonderten“ Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 12.10.2023, Ra 2023/07/0122 bis 0123; 21.12.2023, Ra 2022/07/0046, jeweils mwN).

16 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision zunächst vorgebracht, „(e)ine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur gemäß § 15 WRG eingeschränkten Parteistellung des Fischereiberechtigten in Relation zu den oben angeführten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, insbesondere C 73/16 vom 27.09.2017 sowie C 664/15 vom 20.12.2017 sowie vom 20.05.2020 sowie Art. 9 Abs 3 und 4 Aarhus Konvention und Art. 47 der Charta der Menschenrechte liegt bis dato nicht vor“.

17 Dieses Vorbringen wird den in der zitierten Rechtsprechung dargestellten Anforderungen an die Zulässigkeitsbegründung bereits deshalb nicht gerecht, weil mit ihm weder ein konkreter Bezug zur vorliegenden Rechtssache hergestellt noch dargelegt wird, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet habe.

18 Die Revisionswerber bringen weiters vor, mit dem Bescheid der belangten Behörde bzw. dem angefochtenen Erkenntnis seien der mitbeteiligten Partei „betreffend das am 02.12.2020 abgelaufene und damit erloschene Wasserbenutzungsrecht“ Änderungen insbesondere betreffend Stauzielhöhe, Länge des Stauraums und Erhöhung der Wasserausbaumenge bewilligt worden. Dies widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach abgelaufene bzw. erloschene Wasserbenutzungsrechte inhaltlich nicht abgeändert bzw. erweitert werden könnten.

19 Abgesehen davon, dass diese Ausführungen nicht unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten hg. Entscheidung aufzeigen, welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das angefochtene Erkenntnis widerspreche (vgl. zu diesem Erfordernis etwa VwGH 27.11.2023, Ra 2023/07/0160 bis 0161, mwN), weicht dieses Vorbringen von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Seite 12 des angefochtenen Erkenntnisses) ab, wonach das Wiederverleihungsansuchen der mitbeteiligten Partei betreffend die bisher bestehende wasserrechtliche Bewilligung rechtzeitig vor Ablauf des Wasserbenutzungsrechtes gestellt worden sei (Wiederverleihungsansuchen vom 10. November 2016 und vom 3. Jänner 2023). Die Revisionswerber vermögen mit dem in Rede stehenden Zulässigkeitsvorbringen weder diese verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zu entkräften noch darzulegen, dass hinsichtlich der bisher bestehenden wasserrechtlichen Bewilligung der mitbeteiligten Partei keine Hemmung des Ablaufes der Bewilligungsdauer im Sinne des § 21 Abs. 3 dritter Satz WRG 1959 eingetreten sei.

20 Ferner wird in den Zulässigkeitsausführungen ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der Begründung vorgebracht, eine Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes sei „nach dem Erlöschen eines solchen“ nur dann möglich, wenn die betreffende Anlage bereits zum Zeitpunkt der Wiederverleihung dem Stand der Technik entspreche. Sowohl der Bescheid der belangten Behörde als auch das angefochtene Erkenntnis widersprächen dieser Rechtsprechung insofern, „als offensichtlich unter Bezugnahme auf § 21 WRG (Wiederverleihung)“ und entgegen den ausdrücklichen Erklärungen sowohl des Verhandlungsleiters als auch des Vertreters der mitbeteiligten Partei anlässlich der mündlichen Verhandlung (vor der belangten Behörde) vom 2. Juni 2021, Gegenstand des Verfahrens sei nicht die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechts, ein originär neues Wasserbenutzungsrecht betreffend die gesamte Anlage und nicht nur der Änderungen erteilt werden solle.

21 Dieses - bereits in sich widersprüchliche („Wiederverleihung“ eines Wasserbenutzungsrechtes „nach dem Erlöschen eines solchen“) Vorbringen, das ebenso wenig konkret darlegt, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das angefochtene Erkenntnis abweiche, geht schon deshalb ins Leere, weil mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 14. Februar 2023 (vgl. etwa den Spruch auf Seite 6 und die begründenden Ausführungen auf den Seiten 33 und 114 des Bescheides) bzw. dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts (vgl. etwa die Ausführungen auf den Seiten 2 f., 9 f. und insbesondere den Seiten 12, 18 und 31 des Erkenntnisses) keine Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 21 Abs. 3 WRG 1959 erfolgte, sondern der mitbeteiligten Partei - durch Entscheidung über deren verfahrenseinleitenden Antrag vom 15. Juli 2019 - im Rahmen der Genehmigung nach dem UVP G 2000 eine neue, an den Stand der Technik angepasste wasserrechtliche Bewilligung für die gesetzliche Höchstdauer von 90 Jahren verliehen wurde.

Die von der Revision erwähnte Zitierung unter anderem des § 21 WRG 1959 im Spruch des behördlichen Genehmigungsbescheides führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal in dieser Bestimmung neben der Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes (Abs. 3) etwa auch die hier durch den Bescheid ausdrücklich angesprochene Dauer einer wasserrechtlichen Bewilligung geregelt wird.

Worin ein Widerspruch des dargestellten Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses (bzw. des Bescheides der belangten Behörde) zu den Ausführungen des Verhandlungsleiters in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 2021, wonach der von der mitbeteiligten Partei am 10. November 2016 gestellte Antrag auf Wiederverleihung des bestehenden Wasserrechtes, der in einem eigenständigen Verfahren zu behandeln sei, „nicht Gegenstand der heutigen Verhandlung“ sei, bestehen sollte, legen die in Rede stehenden Zulässigkeitsausführungen nicht nachvollziehbar dar.

22 Da - wie ausgeführt - mit dem angefochtenen Erkenntnis keine Wiederverleihung eines Rechtes im Sinne des § 21 Abs. 3 WRG 1959 erfolgte, sondern im Rahmen der Genehmigung nach dem UVP G 2000 die wasserrechtliche Bewilligung aufgrund des verfahrenseinleitenden Antrages der mitbeteiligten Partei vom 15. Juli 2019 erteilt wurde, zeigt auch das weitere Zulässigkeitsvorbringen, „die Rechtseinräumung, also Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes für einen Zeitraum nach dem 31.12.2023“ gehe rechtswidrig über den von der mitbeteiligten Partei am 10. November 2016 gestellten „Antrag auf Wiederverleihung mit Rechtswirksamkeit bis 31.12.2023“ hinaus, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

23 Mit dem Vorbringen, im Gegensatz zu den Darlegungen der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichts gebe es „für die generalisierenden qualitativen Aussagen der (Amtssachverständigen), insbesondere des Limnologen, keine objektiven Befunde, Erhebungsdaten oder was auch immer, sodass die Schlussfolgerungen, aus dem gegenständlichen Projekt würden keine nachhaltigen negativen Auswirkungen oder sogar Verbesserungen resultieren, nicht von Relevanz sind“, wird im Ergebnis die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts angesprochen.

24 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. dazu erneut VwGH 21.12.2023, Ra 2022/07/0046, mwN). Eine solche Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung legt die Revision mit dem zitierten, allgemein gehaltenen Vorbringen, das auch jegliche Bezugnahme auf konkrete gutachterliche Ausführungen von Amtssachverständigen vermissen lässt, allerdings nicht im Ansatz dar.

25 Schließlich wird die Zulässigkeit der Revision auch mit dem - erneut ohne Zitierung einer höchstgerichtlichen Entscheidung erstatteten und in keiner Weise konkreten - Vorbringen, es widerspreche „der gefestigten Rechtsprechung“, dass die „von den Revisionswerbern im Sinne des § 15 WRG 1959 geforderten Maßnahmen zum Schutz der Fischerei in ihrer Gesamtheit“ nicht berücksichtigt worden seien, nicht aufgezeigt.

26 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

27 Mangels Einleitung des Vorverfahrens kam ein Zuspruch von Aufwandersatz an die mitbeteiligte Partei für deren Stellungnahme zur Zulässigkeit der Revision nicht in Betracht (vgl. § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 3 Z 2 und § 51 VwGG; vgl. ferner VwGH 29.1.2015, Ra 2014/07/0082; 27.6.2023, Ra 2023/05/0180, jeweils mwN), weshalb der darauf gerichtete Antrag der mitbeteiligten Partei abzuweisen war.

Wien, am 8. April 2024

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