JudikaturVwGhRa 2024/06/0051

Ra 2024/06/0051 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
08. April 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs in der Revisionssache des Mag. G P in R, vertreten durch Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 12/6, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25. Jänner 2024, LVwG S 2166/001 2023, betreffend Bestrafung nach dem Bundesstraßen Mautgesetz 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23. August 2023, mit welchem ihm eine Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Bundesstraßen Mautgesetz 2002 (BStMG) zur Last gelegt und mit welchem über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 400, verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe von 44 Stunden) sowie ein näher bezeichneter Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) vorgeschrieben worden war gemäß § 7 Abs. 4 und § 31 VwGVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der der Revisionswerber unter dem Titel „3. Revisionspunkte“ geltend macht, er erachte sich „in seinem Recht, auf die Erhebung eines ordentlichen Rechtsmittel eingeschränkt sowie nicht wegen einer Übertretung nach dem BStMG bestraft zu werden, verletzt; darüber hinaus erachtet sich der Revisionswerber in seinem Recht der Einbringung, verletzt“.

3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 13.1.2023, Ra 2022/06/0322, mwN).

4 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23. August 2023 als verspätet zurückgewiesen. Es liegt demnach eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor, mit der (lediglich) die Entscheidung in der Sache, das heißt in der Angelegenheit, die den Inhalt des Antrages bildete, verweigert wurde. Im Hinblick auf den normativen Gehalt dieses Beschlusses käme demnach im gegenständlichen Fall allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf Sachentscheidung (meritorische Entscheidung über die Beschwerde) in Betracht. Der Revisionswerber konnte daher in dem als Revisionspunkt genannten Recht „nicht wegen einer Übertretung nach dem BStMG bestraft zu werden“ nicht verletzt werden (vgl. etwa VwGH 2.4.2024, Ra 2024/06/0052, mwN).

5 Zu den weiteren als Revisionspunkte geltend gemachten Rechtsverletzungen sei darüber hinaus angemerkt, dass weder mit einem Recht auf „die Erhebung eines ordentlichen Rechtsmittels“, noch mit einem Recht auf „Einbringung“ ein tauglicher Revisionspunkt bezeichnet wird. Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, in welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll (vgl. VwGH 27.1.2022, Ra 2020/06/0043, mwN).

6 Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweist sich die Revision bereits mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 8. April 2024

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