JudikaturVwGhRa 2024/02/0063

Ra 2024/02/0063 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
08. April 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des A in K, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 21. Februar 2024, LVwG 30.23 427/2024 8, betreffend Übertretung der Kurzparkzonen Überwachungsverordnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck Mürzzuschlag), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750, und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400, verhängt wurde.

2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30. Oktober 2023 wegen einer Übertretung des § 2 Abs. 1 Z 1 Kurzparkzonen Überwachungsverordnung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 40, (sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) verhängt, wobei § 99 Abs. 3 StVO einen Strafrahmen von bis zu € 726, bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vorsieht.

3 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde des Revisionswerbers zurückgewiesen.

4 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen hier: die Zurückweisung einer Beschwerde , die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/02/0212, mwN).

5 Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder anderer ihr anhaftender Formmängel zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. VwGH 1.6.2023, Ra 2022/02/0089, mwN).

Wien, am 8. April 2024

Rechtssätze
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