JudikaturVwGhFr 2024/01/0003

Fr 2024/01/0003 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
08. April 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Mag. Brandl sowie Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des M B, vertreten durch Mag. Andreas Rest, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3/16, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Passgesetz 1992, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde des Antragstellers mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 1. März 2024, Zl. VGW 103/048/8857/2023 15, entschieden und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift des diesbezüglichen Verhandlungsprotokolls vorgelegt.

2 Die Entscheidung, auf deren Erlassung der vorliegende Fristsetzungsantrag gerichtet ist, wurde somit im Wege der mündlichen Verkündung rechtswirksam erlassen (vgl. VwGH 24.11.2021, Fr 2021/01/0027, mwN). Damit hat das Verwaltungsgericht die Erlassung der bislang versäumten Entscheidung nachgeholt.

3 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 8. April 2024

Rechtssätze
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