JudikaturVwGhRa 2023/06/0216

Ra 2023/06/0216 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
22. Dezember 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der Marktgemeinde W, vertreten durch die SHMP Schwartz Huber Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12. Mai 2023, LVwG AV 1728/001 2023, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde nach dem NÖ Straßengesetz 1999 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt; mitbeteiligte Partei: Land Niederösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 10. März 2023, mit dem der mitbeteiligten Partei die straßenrechtliche Bewilligung gemäß §§ 2, 9, 12 und 12a NÖ Straßengesetz 1999 für den Umbau der Landesstraße B21 im Bereich der A2 Anschlussstelle W. erteilt worden war, als unzulässig zurück und erklärte eine Revision für nicht zulässig.

Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, der Bürgermeister der Revisionswerberin habe in der Verhandlung am 19. Dezember 2022 ausdrücklich Einwendungen „für die Standortgemeinde und als Straßenerhalter (Gemeindestraße öffentliches Gut)“ (§ 13 Abs. 1 Z 4 NÖ Straßengesetz 1999) erhoben, darin aber kein Vorbringen betreffend die straßenbau und verkehrstechnisch einwandfreie Anbindung der neuen oder umgestalteten Straße vorgebracht; als Eigentümer eines Grundstückes, auf dem die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen (§ 13 Abs. 1 Z 2 leg. cit.), habe er die Notwendigkeit des Bauvorhabens in Bezug auf das Grundstück Nr. 1864/3 gerade nicht in Frage gestellt und als Eigentümer eines Nachbargrundstückes (§ 13 Abs. 1 Z 3 NÖ Straßengesetz 1999) keine subjektiv öffentlichen Rechte im Sinn des § 13 Abs. 2 leg. cit. vorgebracht. Auch die ergänzende Stellungnahme vom 5. Jänner 2023 ändere nichts an der Beurteilung, dass die Revisionswerberin ihre Parteistellung mangels tauglicher Einwendungen im behördlichen Verfahren verloren habe und es ihr somit an der Beschwerdelegitimation fehle.

5 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ein Abweichen des angefochtenen Beschlusses von näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern vorgebracht, als ein Eigentümer eines Grundstückes, das für die Errichtung eines Vorhabens in Anspruch genommen werden solle, auch die Notwendigkeit der Errichtung der Straße in Frage stellen und einwenden könne, die Errichtung des Vorhabens sei nicht im öffentlichen Interesse gelegen.

6 Der Revisionswerberin ist insoweit zuzustimmen, als Eigentümer als Parteien im Sinn des § 13 Abs. 1 Z 2 NÖ Straßengesetz 1999 auch die Notwendigkeit der Errichtung der Straße und die gewählte Variante in Frage stellen können. Die von der Straßenbaubewilligungsbehörde im Übrigen zu prüfenden Voraussetzungen für die Bewilligung, etwa die in § 9 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich leg. cit. genannten öffentlichen Interessen gemäß § 12a NÖ Straßengesetz 1999, betreffen hingegen keine subjektiv öffentlichen Rechte des gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 leg. cit. Parteistellung genießenden Eigentümers (vgl. in diesem Sinn VwGH 28.11.2014, Ro 2014/06/0006, Pkt. 5.5., mwN).

7 Das LVwG legte seiner Entscheidung tragend zugrunde, die Revisionswerberin habe die Notwendigkeit des Bauvorhabens in Bezug auf das betroffene Grundstück gerade nicht in Frage gestellt. Dem tritt die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen. Mit dem Vorbringen, wonach Eigentümer eines vom Bauvorhaben betroffenen Grundstückes auch die Notwendigkeit der Errichtung der Straße in Frage stellen könnten, wird deshalb kein Abweichen des angefochtenen Beschlusses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt, weil die Revisionswerberin den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Beschluss zufolge diesen Einwand in Bezug auf das in ihrem Eigentum stehende Grundstück nicht erhob. Dass dem LVwG bei der Auslegung der Einwendungen der Revisionswerberin eine krasse Fehlbeurteilung im Sinn einer unvertretbaren Rechtsansicht unterlaufen wäre (vgl. in diesem Sinn VwGH 22.8.2022, Ra 2022/06/0092, Rn. 6, mwN), bringt die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung nicht vor.

8 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 22. Dezember 2023

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