JudikaturVwGhRa 2022/07/0040

Ra 2022/07/0040 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
08. April 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Bamer, über die Revision 1. der M D in S und 2. des Dr. J D in W, beide vertreten durch Dr. Erich Moser und Dr. Martin Moser, Rechtsanwälte in 8850 Murau, Schwarzenbergsiedlung 114, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 8. Februar 2022, LVwG 53.28 3079/2020 10, betreffend eine Abänderung eines Bringungsrechts nach dem Steiermärkischen Güter- und Seilwege Landesgesetz 1969 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde für Steiermark; mitbeteiligte Parteien: 1. G S in S, 2. DI Dr. C F in W, 3. DI Dr. E F in S, 4. DI D J in G, 5. Dr. L D in M, 6. H G und 7. R G, beide in R), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark wurde in Bestätigung eines Bescheids der Agrarbezirksbehörde für Steiermark nach § 11 Abs. 1 Steiermärkisches Güter- und Seilwege Landesgesetz 1969 (GSLG) ein Bringungsrecht abgeändert. Unter einem wurde gestützt auf § 2 Abs. 2 GSLG und die entsprechenden Bestimmungen des WRG 1959 eine wasserrechtliche Bewilligung zur Neuerrichtung einer Brücke erteilt. Die Revision erklärte das Landesverwaltungsgericht für nicht zulässig.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Gebot wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan. § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt. Daher wird auch eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG der gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht (vgl. etwa VwGH 30.7.2021, Ra 2021/07/0053; 28.3.2019, Ra 2019/07/0009, jeweils mwN).

6 Die vorliegende Revision enthält unter der Überschrift „Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Landesverwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird“ nach kurzen allgemeinen Ausführungen zum Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage nach Art. 133 Abs. 4 B VG über mehrere Seiten ein fallbezogenes Vorbringen, mit dem eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geltend gemacht wird. Unter der Überschrift „Revisionsgründe, auf die sich die geltend gemachte Rechtswidrigkeit stützt“ werden die fallbezogenen Ausführungen mit wenigen, nicht maßgeblichen Änderungen sprachlicher Natur wortident wiederholt.

7 Die Revision wird damit im Sinn der dargestellten Rechtsprechung dem Gebot des § 28 Abs. 3 VwGG, die Gründe für ihre Zulässigkeit gesondert darzustellen, nicht gerecht. Schon deshalb gelingt es der Revision nicht, Rechtsfragen aufzuwerfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 8. April 2024

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