JudikaturVwGhRa 2022/04/0073

Ra 2022/04/0073 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
08. April 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der X in Y, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Februar 2022, Zl. W256 2131983 1/45E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Partei: Bundesministerium für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 1. Zur Vorgeschichte wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den Erkenntnissen VwGH 26.6.2018, Ra 2017/04/0032, Rn. 1 bis 15, sowie VwGH 23.2.2021, Ra 2019/04/0054, Rn. 2 bis 10, verwiesen.

2 Dem zu Ra 2019/04/0054 protokollierten Revisionsverfahren lag Folgendes zugrunde: Mit Bescheid vom 11. Juli 2016 wies die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde) die Datenschutzbeschwerde der Revisionswerberin gegen das Bundesministerium für Inneres (mitbeteiligte Partei) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Übermittlung einer (sensible personenbezogene Daten der Revisionswerberin enthaltenden) Niederschrift (vom 19. Februar 2007) an das Bundeskanzleramt (BKA) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 14. März 2019 als unbegründet abgewiesen.

3 Dieses Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem zitierten Erkenntnis Ra 2019/04/0054 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Nach der darin zum Ausdruck gebrachten Auffassung wäre vom BVwG zu prüfen gewesen, ob die hier gegenständliche Ermittlung der Daten in der vorliegenden (ungeschwärzten) Form aus Anlass des im Jahr 2008 geführten Verfahrens (nach dem Auskunftspflichtgesetz) notwendig bzw. verhältnismäßig gewesen sei, zumal eine rechtswidrige Ermittlung der Daten durch die mitbeteiligte Partei die Rechtswidrigkeit der hier gegenständlichen Übermittlung im Jahr 2014 (an das BKA) zur Folge gehabt hätte. Dabei monierte der Verwaltungsgerichtshof etwa fehlende Darlegungen zum Gegenstand des Verfahrens betreffend die Auskunftspflicht, aus dessen Anlass die Niederschrift von der mitbeteiligten Partei im Jahr 2008 erfasst worden sei.

4 2. Mit dem nunmehr angefochtenen, im fortgesetzten Verfahren ergangenen Erkenntnis vom 3. Februar 2022 wies das BVwG die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der DSB vom 11. Juli 2016 (erneut) als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

5 Eingangs verwies das BVwG zunächst auf die (über Aufforderung ergangene) Stellungnahme der mitbeteiligten Partei, wonach der in Rede stehende Ermittlungsakt und der Auskunftsakt zwischenzeitig gelöscht worden seien. In weiterer Folge legte das BVwG seiner Entscheidung im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde: Die Revisionswerberin habe im August 2008 an ein Landespolizeikommando (LPK) ein Auskunftsbegehren betreffend den Rechtsgrund der gegen sie gerichteten Ermittlungen im Zusammenhang mit einer Amtshandlung vom 19. Februar 2007 sowie betreffend die diesbezügliche Befassung des Rechtsschutzbeauftragten gerichtet. Ein erster Devolutionsantrag der Revisionswerberin sei von der mitbeteiligten Partei an die zuständige Sicherheitsdirektion (SID) weitergeleitet worden. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 habe die Revisionswerberin einen weiteren Devolutionsantrag an die mitbeteiligte Partei gerichtet. Aufgrund dieses Antrags sei der mitbeteiligten Partei der gegenständliche Ermittlungsakt und die in Rede stehende Niederschrift vom LPK vorgelegt und von der mitbeteiligten Partei elektronisch im „ELAK System“ verarbeitet worden. Aufgrund einer Weisung der mitbeteiligten Partei sei dem Auskunftsbegehren der Revisionswerberin schließlich mit Schreiben der SID vom 15. Dezember 2008 entsprochen worden. Im November 2013 habe die Revisionswerberin aufgrund der Vorkommnisse vom 19. Februar 2007 Beschwerde an das Hochkommissariat für Menschenrechte der Vereinten Nationen erhoben. Das zur Abgabe einer Stellungnahme aufgeforderte BKA habe die mitbeteiligte Partei um Stellungnahme und Vorlage von Unterlagen ersucht, woraufhin die mitbeteiligte Partei dem BKA im Jahr 2014 die Niederschrift vom 19. Februar 2007 übermittelt habe.

6 In rechtlicher Hinsicht hielt das BVwG zunächst fest, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor (und seien auch von der Revisionswerberin nicht dargelegt worden), dass die Amtshandlung vom 19. Februar 2007 und die dabei aufgenommene Niederschrift im Auftrag der mitbeteiligten Partei erfolgt sei. Aus der Stellung der mitbeteiligten Partei als oberste Sicherheitsbehörde könne für sich allein keine datenschutzrechtliche Verantwortung abgeleitet werden. Auf die Rechtmäßigkeit der Erstellung der Niederschrift sei daher nicht weiter einzugehen.

7 Zur Verarbeitung der Niederschrift durch die mitbeteiligte Partei führte das BVwG aus, die mitbeteiligte Partei sei aufgrund des Devolutionsantrags der Revisionswerberin zwar nicht selbst zur Auskunftserteilung verpflichtet, aber zur Beurteilung, ob eine Auskunft von der Unterbehörde zu erteilen gewesen sei oder nicht. Dafür sei auch auf allfällige Verweigerungsgründe (wie etwa Verschwiegenheitspflichten oder eine allfällige Verhinderung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung) Bedacht zu nehmen. Vor diesem Hintergrund könne der mitbeteiligten Partei nicht entgegengetreten werden, wenn sie zur Beurteilung der Frage, ob die begehrte Auskunft zu erteilen sei (oder nicht), den Ermittlungsakt und die in Rede stehende Niederschrift verarbeitet habe. Die Beurteilung der Maßgeblichkeit der im Ermittlungsakt enthaltenen Niederschrift für die Klärung der Sache obliege der mitbeteiligten Partei; dafür sei eine vollständige Kenntnis des Sachverhaltes und damit auch des Ermittlungsaktes erforderlich. Die Revisionswerberin habe in ihrem Devolutionsantrag selbst festgehalten, dass die Beantwortung der von ihr begehrten Auskunft durch „Studium der Akten“ möglich sein werde. Es bestünden daher keine Gründe dafür, die Verarbeitung der in Rede stehenden Niederschrift durch die mitbeteiligte Partei aus Anlass des von ihr durchzuführenden Verfahrens nach dem Auskunftspflichtgesetz in datenschutzrechtlicher Hinsicht in Zweifel zu ziehen.

8 Gemäß den §§ 3 und 25 der (auf § 12 Bundesministeriengesetz gestützten) Büroordnung 2004 sei die mitbeteiligte Partei weiters verpflichtet gewesen, die Aufzeichnungen zu Geschäftsfällen zu erfassen und für zumindest zehn Kalenderjahre aufzubewahren. Die Schwärzung einzelner Dokumente würde dem Zweck der nachvollziehbaren Dokumentation eines Geschäftsfalles zuwiderlaufen. Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Verarbeitung seien daher auch zum Zeitpunkt der Übermittlung der Niederschrift im Jahr 2014 erfüllt gewesen. Zur Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtung zur Mitwirkung an einem Verfahren betreffend die Prüfung einer vorgebrachten Rechtsverletzung sei es auch erforderlich gewesen, der Aufforderung des BKA zur Übermittlung von Unterlagen (konkret der in Rede stehenden Niederschrift) im Wege der Amtshilfe zu entsprechen. Ausgehend davon bestünden gegen die Übermittlung der Niederschrift durch die mitbeteiligte Partei aus datenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken.

9 3. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 B VG, deren Behandlung vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. April 2022, E 720/2022, abgelehnt und die in der Folge über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde.

10 Anschließend wurde die vorliegende außerordentliche Revision erhoben.

11 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

14 5.1. Die Revisionswerberin erachtet es als eine grundsätzliche Rechtsfrage, ob die rechtswidriger Weise unter Verletzung von Art. 3 EMRK zustande gekommene Verarbeitung von Daten zulässig sei, wenn der Auftraggeber zwar nicht in die rechtswidrige Ermittlung involviert gewesen sei, aber von den rechtswidrigen Ermittlungsvorgängen Kenntnis gehabt habe. Die Verneinung dieser Frage hätte nach Ansicht der Revisionswerberin zur Folge, dass grundrechtswidrige Daten nur die Sphäre des ursprünglichen Auftraggebers verlassen müssten, um sodann ohne weitere Konsequenzen verarbeitet werden zu dürfen. Weiters sei die Frage zu klären, ob Behörden und Gerichte bei einem substantiierten Verdacht auf Datenbeschaffungen unter Verletzung des Art. 3 EMRK diesem Verdacht nachgehen müssten. Schließlich fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob unter Verletzung von Art. 3 EMRK ermittelte Daten zu Verwaltungszwecken weiterverarbeitet werden dürften.

15 Zudem regt die Revisionswerberin an, ein Vorabentscheidungsersuchen zu den Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu richten, ob „bereits aus Art. 8 GRC allein das Verbot besagter Verarbeitung“ folge, inwiefern andere Grundrechte wie Art. 4 GRC bei der Datenverarbeitung zu beachten seien bzw. ob Art. 4 GRC eine Pflicht zur amtswegigen Untersuchung eines substantiierten Vorwurfs über Folter beinhalte.

16 5.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im bereits zitierten Erkenntnis Ra 2017/04/0032 (dem eine gegen das BKA und das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [BMEIA] gerichtete Datenschutzbeschwerde der Revisionswerberin im Zusammenhang mit der auch hier gegenständlichen Amtshandlung zugrunde lag) festgehalten, dass die Regelung des (dort maßgeblichen) § 31 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 eine Zurechnung der behaupteten Rechtsverletzung zum Beschwerdegegner (Auftraggeber) voraussetzt, eine derartige Zurechnung aber nicht über den Übermittlungsvorgang, der auf Seiten des Empfängers Grundlage für die Erhebung der Daten ist, hinausreichen kann. Es ist auch nicht ersichtlich gewesen oder aufgezeigt worden, dass das BKA bzw. das BMEIA auf Grund der Umstände des (dort) vorliegenden Falles von einer Unzulässigkeit der Übermittlung der Niederschrift durch den jeweils übermittelnden Auftraggeber ausgehen mussten. Das BVwG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Revisionswerberin behaupteten Rechtsverstöße im Zusammenhang mit der Aufnahme der Niederschrift im Beschwerdeverfahren betreffend die Übermittlung der Niederschrift durch das BKA und das BMEIA nicht Gegenstand waren, weil diese Verstöße dem BKA bzw. dem BMEIA (als Beschwerdegegner) nicht zurechenbar waren (vgl. zu all dem Rn. 44 und 45).

17 Im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis Ra 2019/04/0054 hat der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung festgehalten, die mitbeteiligte Partei ist nicht als Auftraggeber hinsichtlich der im Zuge der Erstellung der Niederschrift vom 19. Februar 2007 erfolgten Datenverarbeitung anzusehen, weil kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, dass sie die Entscheidungen über Datenverarbeitungen durch das LPK selbst trifft (vgl. Rn. 34 f). Hinsichtlich des „Revisionsvorbringens zur behaupteter Maßen rechtswidrigen ursprünglichen Datenbeschaffung im Jahr 2007 bzw. zur daraus abzuleitenden Rechtswidrigkeit der Übermittlung der Niederschrift durch die mitbeteiligte Partei an das BKA“ wurde daher auf die Ausführungen im Erkenntnis VwGH Ra 2017/04/0032, Rn. 43 ff, verwiesen.

18 5.3. Vor diesem Hintergrund ist dem Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerberin Folgendes entgegenzuhalten:

19 Zunächst wird von der Revisionswerberin nicht substantiiert dargelegt (und ist auch nicht ersichtlich), aus welchen Gründen davon auszugehen sei, dass die mitbeteiligte Partei „Kenntnis von den rechtswidrigen Vorgängen“ der zugrundeliegenden Ermittlung der Daten gehabt habe. Somit ist auch nicht ersichtlich, dass die mitbeteiligte Partei von einer Unzulässigkeit der Übermittlung der Daten durch das LPK (im Sinn der in Pkt. 5.2. zitierten Rechtsprechung) ausgehen habe müssen. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass die (ua. gegen die Amtshandlung vom 19. Februar 2007 gerichtete) Maßnahmenbeschwerde der Revisionswerberin als verspätet zurückgewiesen worden und somit kein inhaltlicher Abspruch darüber ergangen ist (vgl. dazu erneut VwGH Ra 2017/04/0032, Rn. 9). Schon aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, dass den auf die „Kenntnis“ der mitbeteiligten Partei abstellenden Fragen fallbezogen Relevanz zukäme. Gleiches gilt im Ergebnis für die von der Revisionswerberin zugrunde gelegte Annahme, es habe ein substantiierter Verdacht auf eine Datenbeschaffung unter Verletzung des Art. 3 EMRK bestanden.

20 Dass wie die Revisionswerberin vorbringt eine Datenverarbeitung, die (behaupteter Maßen) unter einer Grundrechtsverletzung zustande gekommen sei, jedenfalls als ein datenschutzrechtlicher Verstoß geltend gemacht werden könne, unabhängig davon, wem die Grundrechtsverletzung zuzurechnen sei, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner oben dargestellten Rechtsprechung im Hinblick auf die von ihm als geboten erachtete Zurechnung eines Verstoßes zum Beschwerdegegner (als Auftraggeber) bereits verneint (vgl. oben Pkt. 5.2.). Zu der von der Revisionswerberin angenommenen (und von ihr abgelehnten) Konsequenz dieser Auffassung, wonach ein weiterer Auftraggeber die (allenfalls rechtswidrig ermittelten, ihm übermittelten) Daten diesfalls ohne weiteres verarbeiten dürfe, ist auf die Regelung des § 27 Abs. 8 DSG 2000 hinzuweisen, wonach ein Auftraggeber im Fall der Übermittlung von Daten vor ihrer Löschung die Empfänger davon zu verständigen hatte.

21 Dass die Ermittlung bzw. Verarbeitung der in Rede stehenden Daten durch die mitbeteiligte Partei selbst unter Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC erfolgt wäre, wird auch von der Revisionswerberin nicht ins Treffen geführt. Ausgehend davon sieht sich der Verwaltungsgerichtshof aber auch nicht veranlasst, der Anregung der Revisionswerberin auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens im Zusammenhang mit Art. 4 GRC nachzukommen. Sollte die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen der Sache nach die Unzulässigkeit der Übermittlung der Niederschrift durch das LPK an die mitbeteiligte Partei vor Augen haben, ist der diesbezüglichen fallbezogenen Beurteilung des BVwG, wonach die Verarbeitung der Niederschrift durch die mitbeteiligte Partei im Anschluss an die Übermittlung durch das LPK im Hinblick auf das bei der mitbeteiligten Partei anhängig gemachte Verfahren nach dem Auskunftspflichtgesetz in datenschutzrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden gewesen sei, nicht entgegenzutreten. Weshalb diese fallbezogene Beurteilung des BVwG gegen Art. 8 GRC verstoßen solle, wird von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt, weshalb sich der Verwaltungsgerichtshof auch diesbezüglich nicht zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH veranlasst sieht.

22 6. In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

23 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 8. April 2024

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