RWH0000082 – LG HG Wien Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Die Einstellung des Verfahrens im europäischen Mahnverfahren, weil die klagende Partei nach Einsprucherhebung durch die beklagte Partei kein zuständiges Gericht fristgerecht namhaft gemacht hat, stellt keine materielle Entscheidung über den Klagsanspruch dar, sondern erklärt nur das im Hinblick auf den Anspruch gewählte Verfahren für eingestellt. Die klagende Partei ist daher nicht gehindert, ihren Anspruch in einem anderen Verfahren neuerlich geltend zu machen.