JudikaturJustizRS0134701

RS0134701 – AUSL Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 2019

Eine Ehe zwischen einer Richterin und einem Richter, die beide auf unterschiedlichen, unmittelbar darauffolgenden Verfahrensebenen agieren (mit anderen Worten, wenn ein Richter/eine Richterin einer höheren Instanz über eine Entscheidung oder ein Urteil seiner Ehefrau bzw ihres Ehemanns, die/der als Richter/Richterin einer niederen Instanz agiert hatte, zu entscheiden hat), kann objektiv gerechtfertigte Zweifel hinsichtlich der Unparteilichkeit aufwerfen.

Beis: Zweifel an der Unparteilichkeit sind jedoch nicht gerechtfertigt, wenn in einer Rechtssache einer der Ehegatten in erster und der andere in dritter Instanz entscheidet und vor der dritten Instanz lediglich das Urteil des Gerichts zweiter Instanz, das eine faktische und rechtliche Neubewertung vorgenommen hat, überprüft wird.