RS0134700 – AUSL Rechtssatz
RS0134700 – AUSL Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Im Hinblick auf Verletzungen des Privatlebens durch Medienveröffentlichungen muss ein auf nationaler Ebene verfügbarer Rechtsbehelf den innerstaatlichen Gerichten zumindest die Möglichkeit geben, eine Entschädigung zuzusprechen, wenn dies im konkreten Fall angemessen ist. Ein Rechtsbehelf, der es nicht erlaubt, einen Anspruch auf Entschädigung für immateriellen Schaden geltend zu machen, kann daher im Hinblick auf solche Fälle nicht als effektiv betrachtet werden.