JudikaturJustizRS0125035

RS0125035 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
15. Mai 2023

Obwohl der Zweck von Art. 8 EMRK darin besteht, den Einzelnen gegen willkürliche Eingriffe staatlicher Stellen zu schützen, zwingt diese Bestimmung den Staat nicht bloß, solche Eingriffe zu unterlassen: Zusätzlich zu dieser negativen Verpflichtung können sich aus dem Gebot wirksamer Achtung des Privat- und Familienlebens positive Verpflichtungen ergeben.

Entscheidungen
55