JudikaturJustizRS0122531

RS0122531 – AUSL EGMR, OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 2022

Art 7 Abs 1 MRK soll in Anlehnung an sein Ziel und seinen Zweck so ausgelegt und angewendet werden, dass er einen wirksamen Schutz gegen willkürliche Verfolgung, Verurteilung und Bestrafung darstellt. Er beinhaltet das Verbot der rückwirkenden Anwendung von Strafnormen zum Nachteil des Angeklagten. Ferner bestimmt er, dass nur das Gesetz ein Delikt definieren und Strafen vorschreiben kann. Der Einzelne muss aus dem Wortlaut einer Strafnorm erkennen können - gegebenenfalls unter Heranziehung der Auslegung durch die Gerichte -, welche Handlungen strafrechtliche Verantwortlichkeit auslösen, die Strafnorm muss darüber hinaus den qualitativen Anforderungen der Vorhersehbarkeit und des Zugangs entsprechen.

Entscheidungen
15