RS0104777 – AUSL OLG Braunschweig Rechtssatz
RS0104777 – AUSL OLG Braunschweig Rechtssatz
Die Rückdatierung einer Deckungszusage ohne gleichzeitige Rückwärtsversicherung erweitert den Rahmen der vom Versicherer übernommenen Gefahr nicht. Daher genießt das Verkehrsopfer keinen Schutz aus § 158 c VersVG, wenn ein Unfall auch vor Abschluß des Versicherungsvertrages innerhalb des Zeitraums erfolgt, um den die Deckungszusage rückdatiert ist.
RS U OLG Braunschweig (D) 1955/11/22 1 U 98/55 Veröff: JR 1956,264