JudikaturJustizRS0104777

RS0104777 – AUSL OLG Braunschweig Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 1955

Die Rückdatierung einer Deckungszusage ohne gleichzeitige Rückwärtsversicherung erweitert den Rahmen der vom Versicherer übernommenen Gefahr nicht. Daher genießt das Verkehrsopfer keinen Schutz aus § 158 c VersVG, wenn ein Unfall auch vor Abschluß des Versicherungsvertrages innerhalb des Zeitraums erfolgt, um den die Deckungszusage rückdatiert ist.

RS U OLG Braunschweig (D) 1955/11/22 1 U 98/55 Veröff: JR 1956,264

Entscheidung
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