RS0104723 – AUSL OLG Düsseldorf Rechtssatz
RS0104723 – AUSL OLG Düsseldorf Rechtssatz
1) Die Einkünfte eines Vertragsspielers aus der Spieltätigkeit für seinen Sportverein sind nicht "Arbeitslöhne und Dienstlöhne" im Sinne des § 1 II LPfV.
2) Sie genießen aber Pfändungsschutz als "sonstige Vergütungen für Dienstleistungen", wenn der Spieler erwerbslos ist, dagegen in der Regel nicht, wenn der Spieler seinem Beruf nachgeht. RS U OLG Düsseldorf (D) 1953/05/16 3 W 91/53 Veröff: MDR 1953,559