JudikaturJustizRS0104218

RS0104218 – AUSL BAG Rechtssatz

Rechtssatz
30. August 1972

Übertarifliche Lohnbestandteile können unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs gewährt werden (Bestätigung von BAG AP Nr 5 zu § 611 BGB Lohnzuschläge). Widerruf und Kürzung solcher Lohnbestandteile können nur nach billigem, gerichtlich nachprüfbarem Ermessen erfolgen (BAG AP Nr 12 zu § 315).

Entscheidung
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