§ 1153 1. Dienstvertrag.
§ 1153 1. Dienstvertrag. — ABGB
§ 1153 1. Dienstvertrag. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Für die meisten Dienstverträge gelten - die §§ 1153 bis 1164 teils ergänzend, teils materiell derogierend - Sondervorschriften.
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1917
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12018882
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wenn sich aus dem Dienstvertrage oder aus den Umständen nichts anderes ergibt, hat der Dienstnehmer die Dienste in eigener Person zu leisten und ist der Anspruch auf die Dienste nicht übertragbar. Soweit über Art und Umfang der Dienste nichts vereinbart ist, sind die den Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten.