RS0056394 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Keine Aufnahme des Namens des Ehebrechers im Spruch, wenn der Ehebruch trotz Verzeihung oder Verjährung unterstützend geltend gemacht wurde.
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Keine Aufnahme des Namens des Ehebrechers im Spruch, wenn der Ehebruch trotz Verzeihung oder Verjährung unterstützend geltend gemacht wurde.