JudikaturJustizRS0041601

RS0041601 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. März 2024

Abweichungen zwischen der Urschrift und der Ausfertigung gerichtlicher Entscheidungen sind durch Berichtigung der Ausfertigung zu beseitigen, die ohne Rücksicht darauf zulässig ist, ob die Abweichungen für die Parteien offenkundig sind.

Entscheidungen
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