Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen, die im Übrigen als unangefochten unberührt bleiben, werden in Ansehung der Forderung der Republik Österreich auf Zahlung von Gerichtsgebühren nach TP 7 lit c Z 1 GGG in Höhe von 363 EUR dahin abgeändert , dass (a) diese Forderu…
Text Begründung: Der Nachlass von G***** L***** ist bei Aktiven von 8.928,30 EUR und Passiven von 12.868,31 EUR mit 3.940,01 EUR überschuldet. An Forderungen wurden angemeldet: Gebühren des Gerichtskommissärs 1.008,00 EUR Beträge, die der Sachwalterin für das letzte Jahr vor dem Tod zuerkannt wurden 1…
Rechtliche Beurteilung 1. Streitpunkt im gegenständlichen Verfahren ist, in welchem Rang die Pauschalgebühr für die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung (TP 7 lit c Z 2 GGG) zu befriedigen ist. Bei der Frage des Befriedigungsranges von Kosten handelt es sich nach nunmehr herrschender Rechtsprechung nicht um eine Entscheid…