RRI0000053 – LG Ried/Innkreis Rechtssatz
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Tritt "einfaches Ruhen" des Verfahrens (als Folge des Nichterscheinens der Parteien bei einer zur mündlichen Verhandlung anberaumten Tagsatzung (§ 170 ZPO)) ein, stellt dies noch keinen Abschluss des Verfahrens im Sinn des § 71 Abs 1 Satz 2 ZPO dar.