RKO0000042 – LG Korneuburg Rechtssatz
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Die Frage, ob zwei Flughäfen zueinander in dem in Art 8 Abs 3 EU-FluggastVO beschriebenen Verhältnis stehen (vgl EuGH C-826/19), ist eine Tatsachenfrage, zu der von der Partei, die sich darauf beruft, mangels Gerichtsnotorietät (schon in erster Instanz) entsprechende Prozessbehauptungen aufzustellen sind.