JudikaturJustizOm14/12

Om14/12 – OPMS Entscheidung

Entscheidung
09. Januar 2013

Kopf

Der Oberste Patent- und Markensenat hat durch die Präsidentin des Obersten Patent- und Markensenates Dr. Irmgard GRISS, die Räte des Obersten Patent- und Markensenates Mag. Carmen LOIBNER-PERGER, Dr. Elisabeth LOVREK und Dr. Friedrich JENSIK als rechtskundige Mitglieder und Dr. Johannes WERNER als fachtechnisches Mitglied in der Markenrechtssache der Antragstellerin, Firma   F*****  G m b H ,   ***** vertreten durch die Herren Patentanwälte Dipl.-Ing. Helmut HÜBSCHER, Dipl.-Ing. Karl Winfried HELLMICH, Spittelwiese 7, 4020 Linz, wider den Antragsgegner   W*****, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Michael METZLER, Landstraße 49, 4020 Linz, wegen 1.) der Abweisung des Antrags auf Löschung der Marke Nr 247 464 2.) der Löschung der Marken Nr 249 783, Nr 249 782 und 249 781 über die Berufung des Antragsgegners gegen die Endentscheidung der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes vom 9. November 2011, Nm 91/2009-5, Nm 92/2009, Nm 93/2009, Nm 103/2009, entschieden:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Der Antragsgegner ist schuldig der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz in der Höhe von 3.755,52 EUR (hierin 625,92 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

G r ü n d e :

Die Firma K***** GmbH, in der Folge nur: Antragstellerin, ist Inhaberin der österreichischen Marke Nr 247 464 "KASTNER", welche mit Priorität vom 21. August 2008 für folgende Waren registriert wurde:

Klasse 29: Konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse;

Klasse 30: Feine Backwaren und Konditorwaren.

Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbung von Gästen.

Weiters ist sie Inhaberin folgender österreichischer Marken:

AT 166 622

mit dem Anmeldetag 7. Februar 1996 für:

Klasse 30: In Schokolade getunkte und mit Kokos bestreute Waffelprodukte

mit Priorität vom 24. September 2008 für:

Klasse 29: Konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse;

Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen

AT 220 488

mit dem Anmeldetag 17. Mai 2004 für:

Klasse 30: Feine Backwaren und Konditorwaren;

Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen

W***** in der Folge nur: Antragsgegner, ist Inhaber folgender österreichischer Marken:

AT 249 783

mit Anmeldetag 6. November 2008 für:

Klasse 29: Konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte, Eier, Milch und Milchprodukte;

Klasse 30: Konditorei- und Backwaren, Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel, Mehle, Getreidepräparate, Brot, Speiseeis, Honig, Melassesirup, Hefe, Backpulver und Kühleis;

Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen, Betrieb von Cafehäusern und Konditoreien.

AT 249 782

mit Anmeldetag 6. November 2008 für:

Klasse 29: Konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte, Eier, Milch und Milchprodukte;

Klasse 30: Konditorei- und Backwaren, Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel, Mehle, Getreidepräparate, Brot, Speiseeis, Honig, Melassesirup, Hefe, Backpulver und Kühleis;

Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen, Betrieb von Cafehäusern und Konditoreien.

AT 249 781

mit Anmeldetag 6. November 2008 für:

Klasse 29: Konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte, Eier, Milch und Milchprodukte;

Klasse 30: Konditorei- und Backwaren, Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel, Mehle, Getreidepräparate, Brot, Speiseeis, Honig, Melassesirup, Hefe, Backpulver und Kühleis;

Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen, Betrieb von Cafehäusern und Konditoreien.

Am 7. August 2009 beantragte die Antragstellerin unter Berufung auf ihre prioritätsälteren Marken die Löschung der österreichischen Marken des Antragsgegners Nr 249 783, 249 782 und 249 781 gemäß § 30 MSchG. Im Hinblick auf die ähnlichen Waren und Dienstleistungen bestehe Verwechslungsgefahr.

Der Antragsgegner bestritt das Vorliegen von Verwechslungsgefahr; die Marken seien, insbesondere auch farblich, unterschiedlich gestaltet. Überdies sei er bei Kauf des Konditorei- und Kaffeehausbetriebs am 21. August 2008 in die Kennzeichenrechte des Unternehmensinhabers eingetreten, weshalb er sich auf den qualifizierten Vorgebrauch der Kennzeichen des Unternehmens berufe. Die den später registrierten Marken des Antragsgegners entsprechenden Unternehmenskennzeichen seien innerhalb der beteiligten Verkehrskreise bereits lange vor Registrierung der Marken der Antragstellerin als Kennzeichen der Waren und Dienstleistungen des erworbenen Unternehmens (Kaffee-Konditorei und Backstube in Bad Leonfelden) bekannt gewesen.

Am 1. September 2009 begehrte der Antragsgegne r die Löschung der Wortmarke der Antragstellerin gemäß § 33 iVm § 4 Abs 1 Z 3 MSchG. Die Wortmarke sei ohne Verkehrsgeltungsnachweis registriert worden, obwohl „Kastner“ ein Allerweltsname sei, der nicht schutzfähig sei. Überdies habe der Antragsgegner den Konditorei- und Kaffeehausbetrieb Kastner samt allen mit dem Betrieb verbundenen Kennzeichenrechten am 21. August 2008 erworben. Dieser Betrieb sei in Bad Leonfelden und der weiteren Umgebung unter dem Namen Kastner aufgrund seiner hochwertigen Produkte sehr bekannt. Die Antragstellerin verwende die angegriffene Marke als unstatthaftes Mittel, um bewusst eine Verwechslungsgefahr mit dem vom Antragsgegner betriebenen Konditorei- und Kaffeehausbetrieb herbeizuführen und dadurch vom ausgezeichneten Ruf des Unternehmens des Antragsgegners zu profitieren. Die Antragstellerin unterscheide bewusst nicht zwischen der Marke ihres Unternehmens (Lebzelterei) und dem Unternehmen des Antragsgegners (Konditorei und Kaffeehaus).

Diesem Vorbringen widersprach die Antragstellerin und beantragte die Abweisung des Löschungsantrags. Der Antragsgegner (sein Rechtsvorgänger) habe zum Registrierungszeitpunkt der Marken der Antragstellerin für seine Unternehmenskennzeichen keine bundesweite Verkehrsbekanntheit erlangt gehabt.

Die Nichtigkeitsabteilung wies den Löschungsantrag des Antragsgegners ab; gab dem Löschungsantrag der Antragstellerin statt und löschte die angegriffenen Marken des Antragsgegners mit Wirksamkeit vom Zeitpunkt ihrer Registrierung. Da der Name „Kastner“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Bedeutung habe, sei er unterscheidungskräftig. Der vom Antragsgegner geltend gemachte Löschungsgrund sei daher nicht verwirklicht. Hingegen habe der Antragsgegner in seine jüngeren Marken die unterscheidungskräftige Wortmarke der Antragstellerin ohne unterscheidungskräftige Zusätze aufgenommen. Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen seien ident oder zumindest ähnlich. Auch die bildliche Gestaltung und die Farbgebung seien nicht geeignet, die durch die begriffliche Ähnlichkeit hervorgerufene Verwechslungsgefahr zu beseitigen. Aus dem zwischen dem Antragsgegner und seinem Rechtsvorgänger geschlossenen Kaufvertrag über den Konditorei- und Kaffeehausbetrieb lasse sich im Verhältnis zur Antragstellerin, die nicht Vertragspartnerin gewesen sei, nichts gewinnen. Eine allenfalls vorhandene örtlich beschränkte Verkehrsgeltung der vom Antragsgegner benützten Unternehmenskennzeichen begründe keinen der Wirksamkeit der Marken der Antragstellerin entgegenstehenden Vorgebrauch.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung des Antragsgegners , mit der er seinen Löschungsantrag weiter verfolgt und die Abweisung der gegen seine Marken gerichteten Löschungsanträge anstrebt, ist nicht berechtigt .

1. Der Vorwurf des Antragsgegners, die angefochtene Entscheidung sei nicht unterfertigt und daher kein wirksames Erkenntnis, geht ins Leere, weist doch die Urschrift des Erkenntnisses der Nichtigkeitsabteilung die Unterschrift der Vorsitzenden auf.

2. Gemäß § 30 Abs 1 MSchG kann der Inhaber einer früher angemeldeten, noch zu Recht bestehenden Marke die Löschung derselben begehren, sofern entweder

- die beiden Marken und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marken eingetragen sind, gleich sind oder

- die beiden Marken und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marken eingetragen sind, gleich oder ähnlich sind und dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht würde.

Außer Streit steht die bessere Priorität der Marken der Antragstellerin sowie der aufrechte Bestand der streitverfangenen Marken (Registerstand).

Da Markenidentität nicht vorliegt, ist die Verwechslungsgefahr zwischen den streitverfangenen Marken zu prüfen.

Gemäß § 30 Abs 1 Z 2 MSchG schließt die Verwechslungsgefahr auch die Gefahr mit ein, dass die Marken gedanklich in Verbindung gebracht werden können. Der Begriff der gedanklichen Verbindung bildet dabei keine Alternative zum Begriff der Verwechslungsgefahr, sondern soll dessen Umfang genauer bestimmen.

Verwechslungsgefahr im Sinn des Art 4 Abs 1 lit b MarkenRL, auf dem § 30 Abs 1 MSchG beruht, liegt nach der Rechtsprechung des EuGH vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist auf den Bekanntheitsgrad der Marken am Markt, die gedankliche Verbindung, die der Durchschnittsverbraucher mit diesen Zeichen assoziiert, sowie auf den Grad der Ähnlichkeit der Marken und der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0121500). So kann ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (RIS-Jus-tiz RS0121482). Folge dieser Wechselwirkung ist, dass bei Warenidentität oder einer hochgradigen Warenähnlichkeit ein wesentlich deutlicherer Abstand der Zeichen selbst erforderlich ist, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen als bei einem größeren Warenabstand (RIS-Justiz RS0116294).

Bei der umfassenden Beurteilung der Ähnlichkeit der betreffenden Marken in Bild, im Klang oder in der Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Art von Waren oder Dienstleistungen wirkt.

Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (EuGH Slg I-6191 Sabel/Puma; EuGH Slg I-5507 – CANON ua).

Diesen Grundsätzen ist die Nichtigkeitsabteilung gefolgt. Der allein unterscheidungskräftige Bestandteil „KASTNER“ kommt sowohl in den Marken der Antragstellerin als auch in den Wortbildmarken des Antragsgegners vor. „Kastner“ ist ein Familienname, welcher im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend wirkt. Er ist daher kennzeichnungskräftig.

Die gänzliche Übernahme der Wortmarke Nr 247 464 „KASTNER“ in die jüngeren angefochtenen Marken bewirkt, auch unter der vom Antragsgegner ins Treffen geführten Einbeziehung der Wörter „KONDITOREI“ oder „BAD LEONFELDEN“, die lediglich die angebotenen Dienstleistungen beschreiben, dass der Familienname das die Unterscheidungskraft prägende Element bleibt.

Der Sinngehalt des Zeichens wird dadurch nicht verändert. Die Identität des kennzeichnungskräftigen und in einem Familiennamen bestehenden Elements bewirkt, dass die Zeichen auch in ihrer Bedeutung ähnlich sind.

Die Ähnlichkeit der grafischen Ausgestaltung der zu vergleichenden Zeichen, nämlich die Übernahme von Aufbau und dekorativen Elementen, bewirkt auch eine bildliche Ähnlichkeit. Daran ändert auch die unterschiedliche Farbgebung der Marken nichts, weil der durchschnittliche Konsument im geschäftlichen Verkehr bei den angefochtenen Marken den Eindruck gewinnen wird, dass lediglich Abwandlungen der Marken desselben Unternehmens vorliegen.

Die Marken der Antragstellerin einerseits und des Antragsgegners andererseits erwecken damit in mehrfacher Hinsicht einen ähnlichen Gesamteindruck.

Hinzu kommt, dass in Ansehung der beanspruchten Waren der Klassen 29 und 30 von Identität oder großer Ähnlichkeit der Waren auszugehen ist, weil alle Waren Konsumgüter des täglichen Lebens und zum Verzehr bestimmt sind. Bei den Dienstleistungen der Klasse 43 liegt auch Identität oder Ähnlichkeit vor, weil diese gleichartig sind und denselben Zweck verfolgen, nämlich die Verpflegung oder Beherbung von Gästen. Entgegen der Argumentation des Antragsgegners unterscheiden sich eine Lebzelterei und eine Konditorei nicht so weit, dass die angebotenen Waren und Dienstleistungen nicht ähnlich wären.

Der auf die Verwechslungsgefahr mit den prioritätsälteren Marken der Antragstellerin gestützte Löschungsanspruch besteht daher zu Recht.

3. Unbestritten blieb, dass der Antragsgegner aufgrund des Kaufvertrags vom 21. August 2008, mit dem er die Liegenschaft mit dem Konditorei- und Kaffeehausbetrieb in Bad Leonfelden erwarb, in die Rechtstellung seines Vorgängers als Unternehmensbetreiber eintrat und daher berechtigt ist, die schon bisher verwendeten Unternehmenskennzeichen weiter zu gebrauchen. Der Antragsgegner ist nach wie vor berechtigt, die nicht registrierte Marke „Konditorei Kastner seit 1559“ in Form eines roten Logos zu verwenden. Dieses Kennzeichen ist nach dem Vorbringen des Antragsgegners in Bad Leonfelden und seiner weiteren Umgebung wegen der guten Produkte des Unternehmens sehr bekannt, woraus sich eine regionale Verkehrsbekanntheit ableiten ließe.

Gemäß § 31 Abs 1 MSchG kann die Löschung einer Marke begehren, wer nachweist, dass das von ihm für dieselben oder für ähnliche Waren oder Dienstleistungen geführte nicht registrierte Zeichen bereits zur Zeit der Anmeldung der angefochtenen, seinem nicht registrierten Zeichen gleichen oder ähnlichen Marke innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen seines Unternehmens gegolten hat, es sei denn, die Marke wurde vom Markeninhaber mindestens ebenso lange unregistriert geführt, wie vom Unternehmen des Antragstellers.

Die vom Antragsgegner behauptete regionale Verkehrsgeltung vermag den qualifizierten Vorgebrauch im Sinn der genannten Gesetzesstelle aber schon deshalb nicht zu begründen, weil sich dieser auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken müsste, soll er der gleichfalls für das gesamte Bundesgebiet geltenden Markenanmeldung entgegenstehen. Nur wenn die Ware oder Dienstleistung auf ein bestimmtes Verkehrsgebiet beschränkt ist, muss nicht das ganze Geltungsgebiet des Markenschutzgesetzes in Betracht gezogen werden (vergleiche Om 11/89 PBl 1991, 138 – RADIO TIROL). Die von beiden Streitteilen beanspruchten Waren und Dienstleistungen lassen jedoch – anders als etwa der Betrieb eines Regionalsenders – keine regionale Beschränkung erkennen. Back- und Konditoreiwaren sowie Verpflegungsdienstleistungen lassen sich überall anbieten oder erbringen, eine der Art und dem Wesen der Ware oder Dienstleistung eigentümliche räumliche Beschränkung liegt nicht vor.

Hinzu kommt, dass beide Streitteile Rechtsnachfolger desselben Unternehmens sind, das bereits seit 1559 in Bad Leonfelden Backwaren hergestellt haben soll. Daraus ergibt sich ein gleich weit in die Vergangenheit zurückreichender Vorgebrauch, der der Anwendung der vom Antragsgegner ins Treffen geführten Bestimmung (§ 31 Abs 1 MSchG) entgegensteht.

4. Auch die Mängelrüge des Antragsgegners ist nicht berechtigt:

Ob der Antragsgegner für die Bezeichnung „Kastner“ regionale Verkehrsgeltung erreicht hat, ist, wie oben dargelegt, aus rechtlichen Gründen ohne Bedeutung. Es begründet daher auch keinen Verfahrensmangel, dass die Nichtigkeitsabteilung die zum Beweis dieses Vorbringens beantragten Zeugen nicht vernommen hat. Gleiches gilt für den vom Antragsgegner behaupteten Vorgebrauch, auf den es schon deshalb nicht ankommt, weil ihm der gleich lange Vorgebrauch der Antragstellerin gegenübersteht. Auch das zum Nachweis der Verwechslungsgefahr beantragte Sachverständigengutachten war nicht einzuholen, weil es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt (vergleiche RIS-Justiz RS0043640), soweit nicht die ihrer Beurteilung zugrunde gelegten Erfahrungssätze zweifelhaft erscheinen oder ein abweichender Erfahrungssatz behauptet wird. Beides war hier nicht der Fall.

Die Berufung musste erfolglos bleiben.

5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 42 Abs 1 MSchG iVm §§ 122 Abs 1, 140 PatG und §§ 41, 50 ZPO. Im Berufungsverfahren, in dem weder Beweise aufgenommen oder ergänzt wurden, sind die mit der Berufungsverhandlung verbundenen Leistungen durch den dreifachen bzw – wie hier infolge auswärtiger Verrichtung – vierfachen Einheitssatz zur Honorierung der Berufungsbeantwortung abgegolten (§ 23 Abs 5 und 9 RATG).

Rechtssätze
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