JudikaturJustizDs10/12

Ds10/12 – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
27. Juni 2013

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Greller als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr.Rastädter-Puschnig und den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Rothenpieler, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag a .Kogler als Schriftführerin, in der Dienststrafsache gegen den Richter des *****gerichtes ***** Dr. ***** nach öffentlicher mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Ersten Oberstaatsanwaltes Mag.Kloibhofer als Disziplinaranwalt, des Disziplinarbeschuldigten Dr. ***** und seines Verteidigers Mag.Stadlmann, Richter des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Richter des *****gerichtes ***** Dr.***** ist

s c h u l d i g,

er hat in ***** die im § 57 Abs 3 RStDG normierten Pflichten, sich im Dienst so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen seines Berufsstandes nicht gefährdet wird, dadurch verletzt, dass er als Verhandlungsrichter in der Rechtssache ***** des *****gerichtes *****

1. in den Tagsatzungen zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.Juni 2009 und 30.Juni 2011 unsachliche Kritik an den in dieser Rechtssache urteilenden Richtern des Oberlandesgerichtes Wien übte, indem er sie als "Schreibtischtäter" oder "Schreibtischattentäter" bezeichnete, die "nicht wüssten was sie tun", und zum Ausdruck brachte, der in dieser Rechtssache als Berichterstatter tätige Richter des Oberlandesgerichtes Wien Dr.***** "solle sich seinen Dreck selbst machen", sowie in der Tagsatzung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.November 2011 gegenüber dem Kläger äußerte: "... ja, halten Sie sich an's OLG. Erschießen Sie die dort oder ich weiß es nicht, was man mit denen dort macht. Ich mein', erschießen sollen Sie sie nicht, aber machen Sie einen Amtshaftungsanspruch geltend, keine Ahnung, ich weiß nicht, was man dann macht ..." und

2. in der Tagsatzung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.Juni 2011 auf den Beklagtenvertreter und in der Tagsatzung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.November 2011 auf den Kläger Druck zum Abschluss eines Vergleichs ausübte, indem er den Beklagtenvertreter mit dem Bemerken, das Oberlandesgericht Wien werde seine Entscheidung "durchwinken", wenn er dem Klagebegehren aus dem Titel des Schadenersatzes stattgebe, zur Abgabe eines Vergleichsanbotes zu bewegen und den Kläger unter Androhung des Prozessverlustes zur Annahme des Vergleichsanbotes der beklagten Partei über eine Zahlung von EUR 300.000,00 zu drängen suchte.

Er hat hiedurch ein Dienstvergehen nach § 101 Abs 1 erster Fall RStDG begangen.

Über ihn wird hiefür gemäß § 104 Abs 1 lit b RStDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezuges verhängt.

Gemäß § 137 Abs 2 zweiter Satz RStDG hat er die mit EUR 500,00 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.

Text

gründe:

Der Disziplinarbeschuldigte Dr.***** ist Richter des *****gerichtes *****. Bei diesem Gericht ist zu ***** ein Rechtsstreit zwischen dem Kläger J***** W***** und der C***** A***** AG anhängig, der vom Disziplinarbeschuldigten zu verhandeln und zu entscheiden ist.

In seiner am 22.Dezember 2011 beim Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung erstatteten Anzeige erhebt der Kläger J***** W***** gegen den Disziplinarbeschuldigten unter anderem den Vorwurf, er habe sich in Tagsatzungen dieses Rechtsstreites über Richter des Oberlandesgerichtes Wien unangemessen geäußert und die Streitparteien im vierten Rechtsgang zum Abschluss eine Vergleiches durch die Ankündigung zu drängen versucht, er werde andernfalls zu deren Ungunsten entscheiden.

Die Staatsanwaltschaft Wien hat das gegen den Disziplinarbeschuldigten unter AZ ***** wegen §§ 105 und 15 sowie 302 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, weil ihm ein strafbares Handeln in der Rechtssache ***** des *****gerichtes ***** nicht nachzuweisen sei.

Der Disziplinaranwalt erblickte nach Durchführung von Vorerhebungen darin den konkreten Verdacht eines Verstoßes gegen die Dienstpflichten des § 57 Abs 3 RStDG, dass der Disziplinarbeschuldigte in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 4.Juni 2009, 30.Juni 2011 und 21.November 2011 ehrenrührige Kritik an den in dieser Rechtssache urteilenden Richtern des Oberlandesgerichtes Wien übte, sich gegenüber dem Kläger am 21.November 2011 in der im Spruch ersichtlichen Weise äußerte und in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 30.Juni 2011 und 21.November 2011 massiv auf die Parteien und deren Vertreter einwirkte, um sie zum Abschluss eines Vergleiches zu drängen, indem er wiederholt und beharrlich forderte, die beklagte Partei möge EUR 300.000,00 an den Kläger bezahlen und der Kläger solle diese Bezahlung im Vergleichsweg akzeptieren.

Auf Antrag des Disziplinaranwaltes wurde die Disziplinarsache wegen des konkreten Verdachts einer Verletzung des § 57 Abs 3 RStDG durch das dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte vom 18.April 2013 gemäß § 123 Abs 4 RStDG zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

Der Disziplinarbeschuldigte gab in seiner schriftlichen Stellungnahme im Rahmen der Vorerhebungen und bei seiner Einvernahme in der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Graz an, er habe die Richter des Berufungsgerichtes nicht unsachlich kritisiert, sondern nur sachliche, wenngleich heftigste Kritik an den Berufungsentscheidungen geäußert und auf die Parteien des Rechtsstreits auch keinen Druck zum Abschluss eines Vergleiches ausgeübt. Nur die ihm im Verweisungsbeschluss zur Last gelegte Äußerung in der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung am 21.November 2011 gestand er zu. Er räumte ein, dass diese Äußerung entbehrlich gewesen sei und er dafür die Verantwortung übernehme.

Zur Person des Disziplinarbeschuldigten:

Dr.***** ist am ***** geboren. Er ist geschieden, hat keine Sorgepflichten und verdient monatlich rund EUR 3.500,00 netto. Er wurde am 1.Dezember 1996 zum Richter des *****gerichtes ***** und am 1.Juni 1998 zum Richter des *****gerichtes ***** ernannt, wo er seither als Leiter einer Cg-Abteilung und als Berichterstatter in einem Rechtsmittelsenat (zuletzt jeweils zu 50 %) tätig ist. Seine Dienstbeurteilung lautet seit 2003 auf "ausgezeichnet".

Zur Sache:

Der Kläger J***** W***** begehrte im Verfahren ***** des *****gerichtes ********** von der beklagen C***** A***** AG - gestützt auf einen Verstoß der Beklagten gegen § 25 Abs 3 Glücksspielgesetz (GSpG) und seine Geschäftsunfähigkeit wegen pathologischer Spielsucht - letztlich die Zahlung von EUR 1,964.161,00 samt Anhang für Spielverluste von EUR 1,036.000,00 ab 11.Februar 2003 bis Juli 2005 und von EUR 928.160,90 zwischen April 1992 und September 1998. Die Beklagte wandte insbesondere Verjährung der geltend gemachten Ansprüche ein und brachte auch vor, der Kläger sei geschäftsfähig gewesen. Mit Urteil vom 27.Juni 2007 im ersten Rechtsgang verpflichtete der Disziplinarbeschuldigte die Beklagte zur Zahlung von EUR 1,000,000,00 samt Anhang und wies das Mehrbegehren von EUR 964.161,00 samt Anhang ab. Er verneinte in dieser Entscheidung einen Verstoß der Beklagten gegen § 25 Abs 3 GSpG und ging davon aus, dass dem Kläger wegen regelmäßiger Geschäftsunfähigkeit im Zug des Glücksspiels ein - der Höhe nach gemäß § 273 Abs 1 ZPO festzusetzender - bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch von EUR 1,000.000,00 zustehe. Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht gab der gegen die Abweisung von EUR 500.000,00 samt Anhang erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. In Stattgebung der Berufung der Beklagten gegen den stattgebenden Teil des Urteils wies das Oberlandesgericht Wien ein weiteres Teilbegehren von EUR 737.500,00 samt Anhang wegen Präklusion gemäß § 25 Abs 3 Satz 7 GSpG ab und hob das Ersturteil im Umfang von EUR 262.500,00 samt Anhang auf. Es erachtete die Feststellungen des Disziplinarbeschuldigten zur Geschäfts(un)fähigkeit des Klägers als mangelhaft und bejahte den von der Beklagten gerügten Verfahrensmangel in Bezug auf die Anwendung des § 273 ZPO. In Ansehung der Schadenersatzansprüche des Klägers wegen behaupteter Spielverluste von 11.Februar 2003 bis Juli 2005 sah das Berufungsgericht das erstgerichtliche Verfahren für ergänzungsbedürftig an, weil die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes die Frage offen ließen, wie der Beklagten das auffällige Spielverhalten und die enormen Verluste des Klägers verborgen geblieben seien. Mit Beschluss vom 2.April 2009, 8 Ob 152/08y, hob der Oberste Gerichtshof über Revision des Klägers die Urteile der Vorinstanzen im Umfang von EUR 1,237.500,00 sA auf und verwies die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zurück. Er verneinte eine Präkludierung der Ansprüche des Klägers (infolge Aufhebung der maßgeblichen Vorschrift des Glücksspielgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof nach der Berufungsentscheidung) und gelangte zum Ergebnis, dass die Schadenersatzansprüche des Klägers in drei Jahren, seine Bereicherungsansprüche in 30 Jahren verjähren. Zusammenfassend hielt der Oberste Gerichtshof fest, dass das Erstgericht im Sinn des auf einer zutreffenden Rechtsansicht beruhenden Ergänzungsauftrages des Berufungsgerichtes Feststellungen zu den nicht verjährten Schadenersatzansprüchen (zur Klärung, ob der Beklagten das auffällige Spielverhalten des Klägers und seine enormen Verluste nicht trotz des Umstandes auffielen, dass der Kläger Geldwechslungen durch Dritte vornehmen ließ) nachzutragen, hinsichtlich der Bereicherungsansprüche den vom Berufungsgericht erteilten Ergänzungsauftrag (Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, ergänzende Feststellungen über die Geschäfts(un)fähigkeit des Klägers) zu befolgen und Feststellungen über die konkreten Spielverluste des Klägers zu treffen haben werde.

Am 4.Juni 2009 führte der Disziplinarbeschuldigte eine Tagsatzung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung durch, an der nach dem Protokoll der Kläger, sein Prozessvertreter Mag.G***** H*****, Rechtsanwalt in Klagenfurt, und der Beklagtenvertreter Dr.T***** S*****, Rechtsanwalt in Wien, teilnahmen. Der Disziplinarbeschuldigte erörterte die Entscheidungen des Berufungsgerichtes und des Obersten Gerichtshofs mit den Streitteilen, befragte den medizinischen Sachverständigen ergänzend und schloss nach Abweisung des Antrages des Klagevertreters auf ergänzende Einvernahme des Klägers zu den Spieltagen sowie den Spielverlusten wegen Spruchreife die Verhandlung. In dieser Tagsatzung übte der Disziplinarbeschuldigte heftige Kritik an den Rechtsmittelentscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien und des Obersten Gerichtshofs, brachte zum Ausdruck, dass er sich nicht vom Oberlandesgericht in seine Beweiswürdigung eingreifen lasse, und bezeichnete die Rechtsmittelrichter des Oberlandesgerichtes als "Schreibtischtäter" oder "Schreibtischattentäter", "die nicht wüssten, was sie tun". Er äußerte auch, der Berichterstatter des Oberlandesgerichtes Wien Dr.********** "solle sich seinen Dreck selbst machen".

Mit Urteil vom 27.Juli 2009 wies der Disziplinarbeschuldigte (im 2.Rechtsgang) das verbliebene Klagebegehren auf Zahlung von EUR 1,500.000,00 samt Anhang ab. Er ging auf der Sachverhaltsebene im Wesentlichen davon aus, dass nicht festgestellt werden könne, bei welchen einzelnen mit der Beklagten geschlossenen Glücksspielverträgen der Kläger geschäftsunfähig war. Seine vom Oberlandesgericht Wien als unzureichend beurteilten Tatsachenfeststellungen zum Schadenersatzanspruch ergänzte er lediglich dahin, dass weitere Feststellungen zur Erkennbarkeit der Spielverluste des Klägers durch die Beklagte nicht getroffen werden können. Seine Beweiswürdigung zu dieser Sachverhaltsergänzung erschöpft sich in der Begründung, dass zur vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage, wie der Beklagten das auffällige Spielverhalten des Klägers und seine Verluste verborgen bleiben konnten, jedenfalls keine weiteren Feststellungen getroffen werden konnten. In rechtlicher Hinsicht vertrat der Disziplinarbeschuldigte in dieser Entscheidung die Auffassung, dass der Beklagten ein Verstoß gegen § 25 Abs 3 GSpG nicht angelastet werden könne, weil für sie das existenzbedrohende Spielverhalten des Klägers seit Februar 2003 nicht habe erkennbar sein müssen. Den ihm obliegenden Beweis seiner Geschäftsunfähigkeit bei den einzelnen Glücksspielverträgen habe der Kläger nicht erbracht. In teilweiser Stattgebung der Berufung des Klägers bestätigte das Berufungsgericht die Abweisung im Umfang von EUR 711.577,00 samt Anhang, weil dem Kläger der Beweis seiner Geschäftsunfähigkeit nicht gelungen sei. Im Umfang von EUR 788.423,00 samt Anhang hob es das Ersturteil hingegen zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung auf. Es bejahte den vom Berufungswerber geltend gemachten Verfahrensmangel seiner Nichteinvernahme zur Anzahl seiner Casino-Besuche, zu seinem Spielverhalten sowie zu den Verlusten an den einzelnen Spieltagen und trug dem Erstgericht die Behebung von sekundären Feststellungsmängeln in diesem Zusammenhang auf. Ohne Durchführung einer weiteren Verhandlung wies der Disziplinarbeschuldigte mit Endurteil vom 10.September 2010 im dritten Rechtsgang das restliche Klagebegehren von EUR 788.432,00 samt Anhang ab. Er wiederholte in dieser Entscheidung seine bereits im zweiten Rechtsgang getroffenen Tatsachenfeststellungen, verwies zum Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes auf seine Negativfeststellung zur Erkennbarkeit der Spielverluste des Klägers durch die Beklagte, verneinte in rechtlicher Hinsicht einen Schadenersatzanspruch des Klägers nach § 25 Abs 3 GSpG und führte Erwägungen an, warum seiner Ansicht nach die vom Berufungsgericht gerügten sekundären Feststellungsmängel nicht vorlägen. Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung Folge, hob das Ersturteil wegen Verstoßes gegen die Bindung gemäß § 499 Abs 2 ZPO auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es legte dar, dass es in seinem Aufhebungsbeschluss ON 65 unmissverständlich das entscheidungswesentliche Vorbringen des Klägers bezeichnet und dem Erstgericht aufgetragen habe, zu diesen Punkten konkrete Feststellungen zu treffen, wobei sich aus diesem Zusammenhang klar ergäbe, dass es dazu einer ergänzenden Vernehmung des Klägers bedürfe. Schon weil das Erstgericht diese ergänzende Vernehmung nicht durchgeführt habe, sei dem in der rechtlichen Beurteilung des Ersturteils enthaltenen Hinweis auf die Negativfeststellung zur Erkennbarkeit der Spielverluste durch die Beklagte der Boden entzogen.

In der daraufhin vom Disziplinarbeschuldigten durchgeführten Tagsatzung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.Juni 2011, an der nach dem Protokoll der Kläger, der Klagevertreter Mag.H***** und der Beklagtenvertreter Dr.S***** teilnahmen, vernahm er den Kläger ergänzend. Zuvor kritisierte er wiederum die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien als rechtlich falsch und bezeichnete die Rechtsmittelrichter des Oberlandesgerichtes Wien neuerlich als "Schreibtischtäter" oder "Schreibtischattentäter". Danach führte er umfangreiche Vergleichsgespräche mit den Parteienvertretern, in denen er den Beklagtenvertreter Dr.S***** mit dem Hinweis, das Oberlandesgericht Wien werde seine Entscheidung "durchwinken", wenn er dem Klagebegehren aus dem Titel des Schadenersatzes stattgebe, dazu zu bewegen suchte, ein Vergleichsanbot zu machen, und ihm auch zu verstehen gab, es sei eine Frechheit, dass er dazu kein Pouvoir habe. Im Protokoll hielt er abschließend fest, dass die Vergleichsgespräche derzeit noch zu keinem Ergebnis führen und die Streitteile im Hinblick auf die durchaus gegebenen Erfolgschancen dieser Vergleichsgespräche Ruhen des Verfahrens vereinbaren.

Nach dem Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Verfahrens kam es am 21.November 2011 zu einer weiteren Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung, an welcher der Kläger, der Klagevertreter und der Beklagtenvertreter teilnahmen und in der der Disziplinarbeschuldigte mit den Streitteilen noch einmal die Sach- und Rechtslage erörterte. In dieser Verhandlung übte er nunmehr auf den Kläger massiv Druck aus, das nach der Verhandlung am 30.Juni 2011 abgegebene Vergleichsangebot der beklagten Partei, ihm EUR 300.000,00 zu zahlen, anzunehmen. Für den Fall der Ablehnung dieses Vergleichsangebotes drohte er ihm die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung an, dass die Beweiswürdigung zu seinen Lasten ausfallen werde und eine Bekämpfung dieser Beweiswürdigung vor dem Berufungsgericht wohl kaum Aussicht auf Erfolg haben werde, weil er sein Urteil nunmehr "wasserdicht" begründen werde, worauf der Kläger "Gift nehmen" könne. Die mangelnde Aussicht auf einen Erfolg im Berufungsverfahren unterstrich er unter anderem mit der an den Kläger gerichteten Frage, was dieser machen werde, wenn er nicht feststellen könne, dass dessen Spielverluste mehr als EUR 300.000,00 betragen haben, sowie mit der Äußerung, er wünsche ihm viel Spaß bei einer allfälligen Beweisrüge, falls ihm seine Beweiswürdigung nicht gefalle. Letztlich versuchte er den Kläger, dem dieses Vergleichsangebot wegen der Forderungen seiner Gläubiger zu niedrig war, auch noch dazu zu bewegen, das Einverständnis seiner Gläubiger, insbesondere des Kreditinstituts, zum Vergleichsangebot der Beklagten mit dem Argument zu erreichen, dass das Gericht mangels vergleichsweiser Bereinigung des Rechtsstreites im Sinn des Anbotes der Beklagten das Klagebegehren abweisen werde, und riet ihm in diesem Zusammenhang, die Gläubiger "ein bisschen gegeneinander auszuspielen". Im Rahmen dieses Versuchs, den Kläger zur Annahme des Vergleichsanbotes zu bewegen, sagte er zu ihm auch im Zusammenhang mit der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichtes Wien zum Anspruchsgrund der Geschäftsunfähigkeit: "... ja halten Sie sich an's OLG. Erschießen Sie die dort oder ich weiß es nicht, was man mit denen dort macht. Ich mein' erschießen sollen Sie sie nicht, aber machen Sie einen Amtshaftungsanspruch geltend, keine Ahnung, ich weiß nicht, was man dann macht. ..." Nach Beratung mit seinem Prozessvertreter war der Kläger anschließend bereit, das Verfahren neuerlich ruhen zu lassen, um noch einmal mit seinen Gläubigern zu reden.

Rechtliche Beurteilung

Dem Disziplinarbeschuldigten waren als Richter seine in den Bestimmungen der §§ 57 Abs 3 RStDG und 52 Abs 2 Geo normierten Verpflichtungen jedenfalls seit seiner Verurteilung wegen unsachlicher Äußerungen mit Erkenntnis des Oberlandesgerichtes Graz vom 26.Jänner 2004, Ds *****, und damit das Sachlichkeitsgebot und die Grenzen des bei Vergleichsversuchen Zulässigen bekannt. Er wusste daher, dass unsachliche Äußerungen von einem Richter während der Verhandlung zu unterlassen sind und Druckausübung auf Parteien und Parteienvertreter zur Herbeiführung eines Vergleiches unzulässig ist. Er hielt es zumindest für ernstlich möglich, dass durch seine unsachlichen Äußerungen in den Verhandlungen und durch sein die Herbeiführung eines Vergleiches bezweckendes, gezielten Druck ausübendes Verhalten das Vertrauen der Parteien des Rechtsstreites in die Rechtspflege und das Ansehen seines Berufsstandes gefährdet werden, und fand sich damit ab.

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Akten ***** des **********gerichtes *****, die Aussagen der Zeugen J***** W*****, Mag.G***** H***** und Dr.T***** S***** sowie die - im Disziplinarverfahren verwertbare (Kirchbacher, WK-StPO § 246 Rz 87 mwN) - Verschriftung der Audiodatei (ON 4 im Ermittlungsverfahren 40 St 5/12p der Staatsanwaltschaft Wien). Die konkreten unsachlichen Äußerungen des Disziplinarbeschuldigten über die Rechtsmittelrichter des Oberlandesgerichtes Wien in den Verhandlungen am 4.Juni 2009 und 30.Juni 2011 haben der Zeugen J***** W***** und der Zeuge Mag.G***** H***** sowohl vor der Untersuchungskommissärin als auch vor dem Disziplinargericht im Wesentlichen übereinstimmend wiedergegeben (ON 13, Seite 3; ON 31, Seite 5, ON 49, Seite 5ff). Der Zeuge Dr.T***** S***** konnte sich zwar an solche Bemerkungen des Disziplinarbeschuldigten über die Rechtsmittelrichter des Oberlandesgerichtes Wien nicht mehr konkret erinnern, schloss diese aber auch nicht aus (Seite 5 in ON 49). Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugen J***** W***** und Mag.G***** H***** bestehen insoweit nicht, bestätigt doch auch der Zeuge Dr.S********** zumindest, dass der Disziplinarbeschuldigte "heftigste" (Seite 1 in ON 14) und manchmal "emotional-impulsive" (Seite 3 in ON 49) Kritik an den Rechtsmittelentscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien geübt habe. Auch die in der Verschriftung der Audiodatei belegten Äußerungen des Disziplinarbeschuldigten in der Verhandlung am 21.November 2011 lassen seine Neigung zu unqualifizierter Ausdrucksweise klar erkennen. Die leugnende Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten, der keine derartige unsachliche Kritik an den Rechtsmittelrichtern geübt haben will, ist durch diese Beweisergebnisse klar widerlegt. Seine weitere Äußerung in der Verhandlung am 21.November 2011 bestreitet der Disziplinarbeschuldigte hingegen nicht; sie ist auch durch die Aussagen der Zeugen J***** W***** und Mag.G***** H***** sowie insbesondere die Verschriftung der Audiodatei erwiesen.

Dass Dr.***** zunächst in der Verhandlung am 30.Juni 2011 Druck auf den Beklagtenvertreter Dr.S***** ausgeübt hat, ein Vergleichsanbot zu machen, und diesen Druck auch mit dem Hinweis auf eine allfällige, dem Klagebegehren stattgebende Entscheidung verbunden hat, ergibt sich aus den insoweit ebenfalls glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen J***** W***** und Mag.G***** H***** (ON 1, Seite 11; ON 13, Seite 3). Mag.H***** konnte sich auch an den Vorwurf des Disziplinarbeschuldigten in Richtung des Beklagtenvertreters erinnern, wonach es eine Frechheit sei, dass dieser kein Pouvoir für einen Vergleich habe. Auch der Zeuge Dr.T***** S***** bestätigte schon mit seiner Aussage vor der Untersuchungskommissärin, Dr.***** habe ihn "dazu bewegen" wollen, ein Vergleichsanbot zu machen, sei darüber verärgert gewesen, dass er dazu kein Pouvoir gehabt habe, und habe darauf hingewiesen, dass das Oberlandesgericht Wien davon ausgehe, dass die Beklagte den Kläger eine Zahlung zu leisten hätte, indirekt die Druckausübung des Disziplinarbeschuldigten auch ihm gegenüber (ON 14, Seite 4). Vor dem Disziplinargericht, wo er zunächst Druckausübung des Disziplinarbeschuldigten auf ihn verneinte, räumte er schließlich doch ein, dass der Disziplinarbeschuldigte auch auf ihn Druck - wenngleich geringeren als später auf den Kläger - ausgeübt habe und eine Äußerung des Disziplinarbeschuldigten am 30.Juni 2011, das Oberlandesgericht Wien werde die Entscheidung "durchwinken", wenn er dem Klagebegehren stattgebe, durchaus gefallen sein könne (Seite 4 in ON 49). Eindeutig belegt ist die massive Druckausübung des Disziplinarbeschuldigten auf den Kläger, das nunmehr vorliegende Vergleichsanbot der Beklagten anzunehmen, durch die Verschriftung der Audiodatei über den Ablauf der Verhandlung am 21.November 2011. Die darin festgehaltenen Äußerungen des Disziplinarbeschuldigten, die dieser als richtig zugesteht, bringen unmissverständlich sein wiederholtes Drängen zum Ausdruck, dass der Kläger gut beraten wäre, das Vergleichsanbot anzunehmen, weil er andernfalls ein abweisendes Urteil fällen, darin entsprechende Feststellungen treffen und seine Beweiswürdigung nunmehr derart begründen werde, dass eine Anfechtung kaum erfolgversprechend sei. Mit dem Inhalt dieser Verschriftung stehen die Aussagen der Zeugen J***** W*****, Mag.G***** H***** sowie Dr.T***** S***** im Einklang, die alle im Ergebnis ein massives Einwirken des Disziplinarbeschuldigten auf den Kläger, das Vergleichsanbot anzunehmen, schildern. Auch in diesem Punkt ist die gegenteilige Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten, der die Parteien bei keiner Verhandlung zum Abschluss eines Vergleiches gedrängt haben will, eindeutig widerlegt.

Die Feststellungen zur vorsätzlichen Vorgangsweise des Disziplinarbeschuldigten waren aus dem eindeutigen äußeren Geschehen und seinem zweifellos vorhandenen Wissen um seine gesetzlichen Verpflichtungen zur Sachlichkeit und zur Vermeidung jeder Druckausübung im Rahmen von Vergleichsverhandlungen abzuleiten. Dass ihm die Grenzen des bei Vergleichsversuchen Zulässigen bekannt waren, gesteht er in seiner Einvernahme auch selbst zu (Seite 1ff in ON 32).

Gemäß § 57 Abs 3 RStDG haben sich Richter im (und außer) Dienst so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen ihrer Berufsstände nicht gefährdet wird. Die Verbindlichkeit zu vorwurfsfreiem Benehmen im Dienst bedeutet, dass der Richter zu jeder Zeit - auch gelegentlich eines Aktes der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0007710) - von einem schuldhaft gesetzten und nicht gerechtfertigten Verhalten abzusehen hat, das entweder einen Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung darstellt oder den Vorstellungen der mit allgemein anerkannten Werten verbundenen Bevölkerung über das von einem Richter im Dienst zu erwartende Verhalten zuwiderläuft (OGH Ds 11/05 = RS0120573).

Mit den festgestellten Äußerungen hat der Disziplinarbeschuldigte die Grenzen zulässiger sachlicher Kritik an den Entscheidungen des Berufungsgerichtes weit überschritten und damit in gravierender Weise gegen das Sachlichkeitsgebot des § 52 Abs 2 Geo verstoßen. Auch wenn der Disziplinarbeschuldigte der (ob richtigen oder unrichtigen sei dahingestellt) Auffassung gewesen sein sollte, dass die Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien in dieser Rechtssache rechtlich verfehlt seien und ihm zu Unrecht eine Verfahrensergänzung aufgetragen hätten, stellen die Bezeichnungen der Rechtsmittelrichter als "Schreibtischtäter" oder "Schreibtischattentäter", "die nicht wissen was sie tun" sowie die Äußerung "der Berichterstatter solle sich seinen Dreck selbst machen" grob ungehörige, herabwürdigende und unqualifizierte Beschimpfungen und Ausdrucksweisen dar, die mit dem von einem Richter zu erwartenden tadellosen Verhalten unvereinbar sind. Auch mit seiner an den Kläger gerichteten Aufforderung in der Verhandlung am 21.November 2011 - mag sie auch offensichtlich nicht im wörtlichen Sinn, sondern nur als Metapher im Sinn der Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten gemeint gewesen sein - hat er sich in unvertretbarer Weise in der - von einem Richter zu erwartenden rein sachbezogenen - Wortwahl vergriffen und damit sprachlich völlig unakzeptable Kritik an den Entscheidungen der Richter des Berufungsgerichtes zum Ausdruck gebracht. Dieses Fehlverhalten war geeignet, der Achtung vor dem Richterstand erheblichen Schaden zuzufügen (§ 57 Abs 3 RStDG).

Richtig ist wohl die Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten, dass gemäß § 259 Abs 1 ZPO die Streitverhandlung auch die Erörterung der Beweisaufnahmeergebnisse umfasst und gemäß § 204 Abs 1 ZPO das Gericht bei der mündlichen Verhandlung in jeder Lage der Sache auch von Amts wegen eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder die Herbeiführung eines Vergleichs über einzelne Streitpunkte versuchen kann. Der Richter soll nach § 52 Abs 2 Satz 4 Geo aber Bemerkungen über den voraussichtlichen Inhalt der Entscheidung unterlassen. Aus Anregungen zum Vergleichsabschluss kann wohl die Anschauung des Richters über die Rechts- und Beweislage hervorgehen; allerdings muss in diesem Zusammenhang erkennbar sein, dass der Richter bereit ist, seine Meinung nach den Ergebnissen der weiteren Verhandlung zu berichtigen. Bei der Vornahme des Vergleichsversuches hat der Richter demnach mit Takt und Zurückhaltung vorzugehen und peinlichst zu vermeiden, die Parteien "zu ihrem Glück zu zwingen". Der Vergleich dient primär dem Interesse der Parteien, nicht der Arbeitsminimierung des Gerichts. Der Richter darf die Parteien nicht durch "ungestümes Zureden" zum Vergleich drängen (Kodek in Fasching/Konecny² § 258 ZPO Rz 20 mwN). Die Grenze der erlaubten Vergleichs"anregung" ist daher erreicht, wenn durch Ankündigungen oder Andeutungen (etwa über den Verfahrensausgang) auf die Parteien (oder eine Partei) so starker Druck ausgeübt wird, dass sich diese zum Vergleich genötigt sehen (Klicka in Fasching/Konecny² §§ 204 bis 206 ZPO Rz 5 mwN; vgl auch Danzl, Geo 5 § 52 Anm 7).

Der Disziplinarbeschuldigte hat die dargelegten Grenzen des bei Vergleichsversuchen Zulässigen eindeutig und vorsätzlich überschritten, weil er sowohl den Beklagtenvertreter als auch den Kläger jeweils verknüpft mit einem unmissverständlichen Hinweis auf andernfalls ihrem Prozessstandpunkt inhaltlich nachteilige Entscheidungen in der Sache - ohne dass die Beweislage in der Zwischenzeit eine Änderung erfahren hätte - zu einem Vergleich, und zwar zunächst den Beklagtenvertreter zur Abgabe eines Vergleichsanbotes und danach den Kläger zur Annahme dieses Anbotes, durch mehr oder minder massive Druckausübung zu drängen versuchte. Diese gezielte Vorgangsweise verstieß gravierend gegen die Pflichten eines Richters nach § 57 Abs 3 RStDG, weil sie geeignet war, den Anschein zu erwecken, er wolle den schon lange anhängigen Rechtsstreit, der infolge der Rechtsmittelentscheidungen nicht nach seinen Vorstellungen verlief und in welchem mehrere seiner Entscheidungen vom Berufungsgericht bereits zur Verfahrensergänzung aufgehoben worden waren, unter allen Umständen mit Vergleich beenden.

Die mehrfachen grob unsachlichen Äußerungen des Disziplinarbeschuldigten in den Tagsatzungen zur öffentlichen mündlichen Verhandlung in dem von ihm als Richter zu entscheidenden Rechtsstreit und sein durch massive Druckausübung auf beide Parteien gekennzeichnetes Verhalten zur Herbeiführung eines Vergleiches in diesem Zivilprozess stellen nach Art und Schwere der Verfehlungen ein Dienstvergehen nach § 101 Abs 1 erster Fall RStDG in der hier gemäß § 166 RStDG anzuwendenden Fassung BGBl I 140/2011 (das Disziplinarverfahren wurde mit Verweisungsbeschluss vom 18.April 2013 eingeleitet) dar.

Bei der Bestimmung der Disziplinarstrafe ist nach § 101 Abs 2 RStDG im einzelnen Fall auf die Schwere des Dienstvergehens und die daraus entstehenden Nachteile sowie auf den Grad des Verschuldens und das gesamte bisherige Verhalten des Richters Bedacht zu nehmen. Dabei sind unter Bezugnahme auf die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung gemäß §§ 32ff StGB auch Erwägungen der General- und Spezialprävention anzustellen (OGH Ds 9/01 und Ds 9/09).

Bei der Strafbemessung waren erschwerend die wiederholten Tathandlungen in mehreren Verhandlungstagsatzungen und mildernd das die unsachliche Äußerung in der Tagsatzung am 21.November 2011 betreffende Teilgeständnis.

Diesen Strafzumessungsgründen sowie den Erfordernissen der General- und Spezialprävention Rechnung tragend kann mit einem Schuldspruch und einem Absehen von der Verhängung einer Disziplinarstrafe gemäß § 101 Abs 3 RStDG oder einem Verweis gemäß § 104 Abs 1 lit a RStDG nicht mehr das Auslangen gefunden werden, sondern bedarf es der Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezugs gemäß § 104 Abs 1 lit b RStDG, um den Disziplinarbeschuldigten von weiteren, das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Standesansehen gefährdenden Verfehlungen abzuhalten.

Bei der Bestimmung der vom Disziplinarbeschuldigten zu ersetzenden Kosten wurde auf sein Einkommen und den Verfahrensumfang Bedacht genommen.

Oberlandesgericht Graz als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte

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