JudikaturJustizBsw78643/11

Bsw78643/11 – AUSL EGMR Entscheidung

Entscheidung
24. März 2020

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Marius Alexandru und Marinela Stefan gg. Rumänien, Urteil vom 24.3.2020, Bsw. 78643/11.

Spruch

Art. 2 EMRK - Staatliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit tödlichem Verkehrsunfall durch umstürzenden Baum.

Zulässigkeit der Beschwerde unter Art. 2 EMRK (einstimmig).

Unzulässigkeit der Beschwerde unter Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 2 EMRK in seinem verfahrensrechtlichen Aspekt (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 2 EMRK unter seinem materiellrechtlichen Aspekt (6:1 Stimmen).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 20.000,– an die ZweitBf. und € 5.000,– an den ErstBf. für immateriellen Schaden (6:1 Stimmen). € 1.734,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Bei den beiden Bf. handelt es sich um ein Ehepaar, das am 6.8.2007 gemeinsam mit den Eltern und dem fünfjährigen Bruder der ZweitBf. in einem Fahrzeug auf einer Nationalstraße unterwegs war, als ein Baum auf den Wagen stürzte. Die Eltern und der Bruder der ZweitBf. verstarben dadurch noch am Unfallort. Die beiden Bf. erlitten schwere, wenn auch nicht lebensbedrohliche Verletzungen. Sie wurden sofort ins Krankenhaus gebracht und operiert.

Die an den Unfallort gerufene Polizei fertigte eine Skizze und Fotos des Unfallortes an. Sie erstellte auch ein Protokoll, in dem sie ausführte, dass Proben vom Baumstamm und den Wurzeln entnommen worden wären. Der Baum wurde in der Folge an den Straßenrand gelegt, von wo er später durch Unbekannte gestohlen wurde.

Die Verkehrspolizei eröffnete noch am Tag des Unfalls eine strafrechtliche Untersuchung wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung gegen den Vater der ZweitBf., der den betroffenen Wagen gelenkt hatte. Nachdem die Polizei die Bf. sowie weitere Zeugen einvernommen und Informationen von den für die Straßensicherheit zuständigen Stellen und deren Mitarbeitern eingeholt hatte, schlug sie der Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens vor. Da ebenfalls in Betracht gezogen wurde, dass die Entwurzelung des Baumes mit einem zur Ableitung von Regenwasser angelegten Graben und Abflüssen aus einem nahen defekten Abwassersystem in Verbindung stehen könnte, führte die Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungen durch. Mit Entscheidung vom 19.1.2010 stellte sie das Strafverfahren gegen den Fahrzeuglenker und die Vertreter der zuständigen Behörden ein. Sie kam zum Schluss, dass der betreffende Baum vor dem Unfall keine Mängel aufgewiesen hätte, die seine Entwurzelung vorhersehbar gemacht hätten. Diese sei vielmehr dem Zufall geschuldet gewesen. Diese Entscheidung wurde vom Oberstaatsanwalt bestätigt.

Am 17.2.2011 hob das zuständige Gericht die Einstellungsentscheidung jedoch auf und ordnete eine Ergänzung der Untersuchung an, da diese seiner Ansicht nach nicht ausreichend wirksam iSd. Art. 2 EMRK gewesen wäre. In dieser ergänzenden Untersuchung holte die Polizei erneut Informationen von den zuständigen Behörden und deren Mitarbeitern ein. Am 7.7.2012 leitete die Staatsanwaltschaft strafrechtliche Ermittlungen gegen zwei konkrete Beamte ein, die allerdings am 17.4.2013 von der Staatsanwaltschaft abermals eingestellt wurden. Das zuständige Gericht hob am 15.10.2013 jedoch auch diese Entscheidung auf und ordnete die Fortsetzung der Ermittlungen an. Am 8.4.2015 stellte die Staatsanwaltschaft nach weiteren Ermittlungen das Verfahren abermals ein, was vom Gericht am 16.2.2016 bestätigt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupteten, dass der Staat seine Verpflichtungen nach Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) verletzt hätte, und zwar sowohl im Hinblick auf sie selbst als auch auf ihre Angehörigen. Darüber hinaus rügten sie die fehlende Wirksamkeit und insbesondere die überlange Dauer des Verfahrens, in welchem die für den Unfall verantwortlichen Personen identifiziert und bestraft werden hätten sollen.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK

Zur Frage, welche Konventionsbestimmung anwendbar ist

(71) Der GH hält fest, dass die Anwendbarkeit von Art. 2 EMRK auf den Teil der Beschwerde, der die Eltern und den Bruder der ZweitBf. betrifft, zwischen den Parteien nicht strittig ist. Er stimmt [dem] [...] angesichts des Umstands, dass die Ereignisse vom 6.8.2007 zum Tod der Angehörigen der Bf. führten, zu [...].

(72) Fraglich ist die rechtliche Einordnung der Beschwerde in Bezug auf die Bf., welche die Ereignisse vom 6.8.2007 überlebt haben.

(73) Im Hinblick auf das Vorbringen der Regierung, wonach dieser Teil der Beschwerde unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK geprüft werden müsse, erinnert der GH daran, dass körperliche Verletzungen und physische oder psychische Leiden einer Person aufgrund eines Unfalls, der – wie im vorliegenden Fall – lediglich wegen eines Zufalls oder eines fahrlässigen Verhaltens passiert ist, nicht als Folge einer »Behandlung« angesehen werden können, welcher diese Person iSd. Art. 3 EMRK unterworfen wurde. Im Übrigen ist auch Art. 8 EMRK nicht auf die Situation der Bf. anwendbar.

(74) Es bleibt die Frage, ob die Umstände des Falles, welche die Bf. betreffen, unter Art. 2 EMRK fallen. Der GH erinnert daran, kürzlich einen sehr detaillierten, wenn auch nicht erschöpfenden Katalog mit öffentlichen oder nichtöffentlichen Aktivitäten festgelegt zu haben, die geeignet sind, das Recht auf Leben aufs Spiel zu setzen und die Anwendung von Art. 2 EMRK zu bewirken (Nicolae Virgiliu Tanase/RO, Rn. 141). Es muss auch daran erinnert werden, dass die Staaten Maßnahmen setzen müssen, um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten, die sich im öffentlichen Raum aufhalten (Ciechonska/PL, Rn. 69). Zugleich hat der GH die Anwendung von Art. 2 EMRK bejaht, selbst wenn das Opfer eines schwerwiegenden Vorfalls überlebt hat, sofern der betreffende Vorfall potentiell tödlich und es reiner Zufall war, dass die Betroffenen am Leben blieben (siehe z.B. Budayeva u.a./RUS, Rn. 146 […]).

(75) Im vorliegenden Fall ist daran zu erinnern, dass die Bf. mit dem Auto auf einer öffentlichen Straße fuhren, als ein Baum am Rand der Nationalstraße entwurzelt wurde und auf das Fahrzeug stürzte. Der GH bemerkt eine Übereinstimmung der Parteien dahingehend, dass der Unfall vom 6.8.2007 potentiell gefährlich für das Leben der Bf. war. Er beobachtet auch, dass der Staat Vorschriften angenommen hatte, die von seinen Institutionen umgesetzt werden mussten, um die Sicherheit von Personen zu garantieren, die sich auf öffentlichen Straßen befanden [...]. Bei der Entwurzelung des Baumes, die dem Unfall vom 6.8.2007 zugrunde liegt, befanden sich die Bf., die schwer verletzt wurden und deren Zustand zahlreiche Tage medizinischer Behandlung erforderte, auf der öffentlichen Straße im selben Fahrzeug wie ihre Angehörigen, die starben. Dass die Bf. selbst dem Tod entkamen, war purer Zufall.

(76) Angesichts des Vorgesagten […] befindet der GH, dass Art. 2 EMRK im vorliegenden Fall auf die Rügen der Bf. anwendbar ist. Er wird die gegenständliche Beschwerde daher sowohl im Hinblick auf die Bf. als auch im Hinblick auf die Eltern und den jüngeren Bruder der ZweitBf. unter Art. 2 EMRK prüfen. [...]

Zulässigkeit

(77) Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet […] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, erklärt sie der GH für zulässig (einstimmig).

In der Sache

Zur nach Art. 2 EMRK erforderlichen gerichtlichen Reaktion (verfahrensrechtlicher Aspekt der Bestimmung)

(87) Der GH bemerkt, dass von der Verkehrspolizei noch am Tag des Unfalls eine strafrechtliche Untersuchung eingeleitet wurde. Es bleibt daher, deren Wirksamkeit zu prüfen.

(88) Diesbezüglich hält der GH fest, dass die Untersuchung von Beginn an mit Unregelmäßigkeiten behaftet war. Aus der Akte geht tatsächlich hervor, dass die Behörden ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sind, wesentliche Beweise aufzunehmen – wie im Hinblick auf den entwurzelten Baum – oder sie aufzubewahren – wie im Hinblick auf vom Stamm und den Wurzeln des Baumes entnommene Proben […].

(89) Der GH beobachtet, dass dies wesentliche Folgen für die Wirksamkeit der Untersuchung hatte, da ein erster Forstexperte befand, dass es nicht mehr möglich wäre, im vorliegenden Fall eine technische Expertise abzugeben, und ein zweiter Experte nicht in der Lage war, formale Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Entwurzelung des Baumes zu ziehen. Dieser Mangel bei der Aufnahme und Konservierung von wesentlichen Beweisen hinderte die Staatsanwaltschaft im Übrigen daran, die Ursachen der Entwurzelung des Baumes und das Vorliegen einer möglichen Fahrlässigkeit der Behörden […] festzustellen.

(90) Überdies bemerkt der GH, dass von der Verkehrspolizei bis zur Weiterleitung der Ermittlungsakte an den Staatsanwalt im Juli 2009 [...], also für zwei Jahre, sehr wenige Maßnahmen gesetzt wurden. Es geht aus deren Anregung zur Einstellung hervor, dass außer dem Fahrer des verunfallten Fahrzeugs während dieses Zeitraumes kein Verantwortlicher identifiziert wurde.

(91) Es muss ebenso festgehalten werden, dass von den nationalen Gerichten selbst zahlreiche Ermittlungslücken festgestellt wurden, insbesondere aufgrund von Mängeln bei der Untersuchung von wesentlichen Beweisen oder bei der Identifikation der verantwortlichen Beamten. Der GH ist der Ansicht, dass die Gründe, welche die aufeinanderfolgenden Aufhebungen der Einstellungsentscheidungen […] rechtfertigten, den nationalen Behörden zuzurechnen sind, und sie zudem die Verlängerung der Verfahrensdauer bewirkten. In den Augen des GH nährt das zweite gerichtliche Urteil, mit dem bemerkt wurde, dass die bereits zuvor gerichtlich festgestellten Ermittlungslücken nicht gefüllt worden waren, starke Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Vorgehens der Ermittler.

(92) Der GH hält zudem fest, dass die Gerichte während der strafrechtlichen Untersuchung nicht versuchten, die genaue Rolle festzulegen, welche die verschiedenen Behörden und deren Angestellte bei der Straßenverkehrssicherheit spielten [...]. In der Folge stellten sie fest, dass die Ergänzung der Untersuchung nicht erlaubt hätte, neue faktische Elemente zu identifizieren, und dass aus der Akte nicht hervorgehen würde, dass die Normen der Straßenverkehrssicherheit im vorliegenden Fall missachtet worden wären. Daher kamen sie zum Schluss, dass eine zufällige und nicht vorhersehbare Entwurzelung erfolgt wäre.

(93) Schließlich hält der GH fest, dass die Untersuchung erst achteinhalb Jahre nach dem tragischen Unfall […] beendet wurde – und dies obwohl der Fall keine besondere Komplexität aufwies. Die betreffende Dauer ist unverhältnismäßig […] und den Behörden zuzurechnen, die weder am Beginn der Untersuchung noch in deren Verlauf die notwendigen Maßnahmen setzten. [...]

(94) Was die Möglichkeit der Bf. betrifft, zivilrechtliche Rechtsmittel anzustrengen, um die Verantwortlichkeit der [Behörden] oder ihrer Angestellten […] untersuchen zu lassen und ihre Verurteilung zur Zahlung von Schadenersatz zu erreichen, hatte eine Klage wegen deliktischer Haftung gegen die genannten Behörden oder Personen […] im vorliegenden Fall keine wirklichen Chancen, vor dem endgültigen Abschluss des Strafverfahrens untersucht zu werden. Im Übrigen befindet der GH angesichts der Zeitspanne von acht Jahren und sechs Monaten, die zwischen der Eröffnung der Untersuchung und ihrem endgültigen Abschluss verstrich, und angesichts des Umstands, dass wesentliche Beweise für die Feststellung der Verantwortlichkeiten von den Behörden nicht aufgenommen und aufbewahrt wurden, dass es unter den sehr besonderen Umständen des Falles übertrieben wäre, von den Bf. zu verlangen, ein neues Rechtsmittel zu verfolgen, um die Feststellung der möglichen Verantwortlichkeit der fraglichen öffentlichen Organe und ihrer Angestellten bei dem Unfall zu erlangen.

(95) Angesichts des Vorgesagten kann nicht befunden werden, dass es das rumänische Gerichtssystem – so wie es im vorliegenden Fall eingesetzt wurde – erlaubte, die Rolle und die vollständige Verantwortlichkeit der Beamten oder Behörden beim fraglichen Unfall festzustellen.

(96) Deshalb erfolgte eine Verletzung von Art. 2 EMRK unter seinem verfahrensrechtlichen Aspekt (einstimmig).

Zu den positiven Maßnahmen zum Schutz des Lebens (materiellrechtlicher Aspekt der Bestimmung)

(104) Der GH beobachtet zunächst, dass die Bf. vor ihm nicht das Fehlen eines Rechtsrahmens im Bereich der Sicherheit auf öffentlichen Straßen oder ein systemisches Versagen beim Schutz der auf den öffentlichen Straßen befindlichen Personen wegen der mangelhaften Instandhaltung von Bäumen rügen: Sie beschränken sich vielmehr darauf, den zuständigen innerstaatlichen Behörden vorzuwerfen, nicht die angemessenen Maßnahmen gesetzt zu haben, um den Unfall zu verhindern.

(105) […] [Was die Sicherheit auf den öffentlichen Straßen anbelangt,] erinnert der GH jedoch daran, dass es nicht seine Sache ist, die von den innerstaatlichen Behörden gesetzten Maßnahmen in Frage zu stellen. Deren Wahl liegt grundsätzlich im Ermessensspielraum des Staates. Der GH befindet in der Tat, dass es im vorliegenden Fall bei den nationalen Behörden lag, über die angemessenen zu setzenden Maßnahmen und die notwendige Überprüfung der Bäume am Rand der Straße zu entscheiden, um die Sicherheit der Personen auf den öffentlichen Straßen zu gewährleisten.

(106) […] Aus der Akte geht hervor, dass zum Zeitpunkt des Unfalls auf nationaler Ebene gesetzliche Vorschriften über die Sicherheit der Nationalstraßen und insbesondere die Instandhaltung und Kontrolle der Bäume an ihrem Rand existierten. Der rumänische Staat hat mehrere – darunter auch forstrechtliche – Normen vorgesehen, um Unfälle zu verhindern, die durch die Vegetation an der Straße verursacht werden. Diese Normen beziehen sich auf den Bestand, die Kontrolle oder den Schnitt dieser Pflanzen, ebenso wie auf die verschiedenen Arten der Überprüfungen, ihre Häufigkeit oder die damit betrauten Personen.

(107) Wenn wie im vorliegenden Fall die Notwendigkeit von Sicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung potentieller Gefahren für das Leben von den nationalen Behörden festgestellt wurde, muss jedes Versäumnis bei der Erhaltung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen Gegenstand einer genauen Überprüfung durch die nationalen Gerichte sein, insbesondere wenn behauptet wird, dass solche Versäumnisse schwere Verletzungen oder den Tod nach sich gezogen haben. In diesem Fall muss der GH prüfen, ob die bestehenden Mechanismen es erlaubten, die Umstände und Ursachen des Unfalls zu beleuchten. Diese Frage unterfällt jedoch der verfahrensrechtlichen Verpflichtung des Staates, die oben unter den Rn. 87-96 behandelt wurde.

(108) Angesichts des Vorgesagten befindet der GH, dass im vorliegenden Fall kein Versäumnis des Staates enthüllt werden konnte, seine Verpflichtung zum Schutz des Rechts der Bf. auf Leben zu erfüllen.

(109) Es erfolgte deshalb keine Verletzung von Art. 2 EMRK unter seinem materiellrechtlichen Aspekt (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum des Richters Pinto de Albuquerque).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK

(110) Die Bf. rügten unter Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht auf angemessene Verfahrensdauer) die unverhältnismäßig lange Dauer des Strafverfahrens [...].

(111) Der GH befindet, dass diese Beschwerde, so wie sie von den Bf. formuliert wurde, bezweckt, die Dauer der strafrechtlichen Untersuchung zu rügen, die auf die strafrechtliche Verurteilung der Verantwortlichen für die Verletzungen der Bf. und den Tod ihrer Angehörigen abzielte. Die Konvention garantiert jedoch kein Recht, Dritte strafrechtlich verfolgen oder verurteilen zu lassen. Daraus folgt, dass diese Beschwerde mit den Bestimmungen der Konvention [...] ratione materiae unvereinbar ist und daher […] [als unzulässig] zurückgewiesen werden muss (einstimmig).

(112) Selbst unter der Annahme, dass die Bf. die Dauer des mit der strafrechtlichen Untersuchung verbundenen zivilrechtlichen Verfahrens rügten, erinnert der GH daran, dass er im Fall Brudan/RO festgestellt hat, dass ab dem 22.3.2015 die Klage wegen deliktischer Haftung einen wirksamen Rechtsbehelf darstellte, um innerstaatlich die Dauer eines Verfahrens zu bemängeln. Im vorliegenden Fall endete das innerstaatliche Verfahren am 16.2.2016 […]. Daraus folgt, dass diese Rüge […] wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs [als unzulässig] zurückgewiesen werden muss (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 20.000,– an die ZweitBf. und € 5.000,– an den ErstBf. für immateriellen Schaden (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum des Richters Pinto de Albuquerque); € 1.734,– für Kosten und Auslagen an beide Bf. gemeinsam (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Öneryildiz/TR v. 30.11.2004 (GK) = NL 2004, 296

Budayeva u.a./RUS v. 20.3.2008 = NL 2008, 73

Ciechonska/PL v. 14.6.2011

Dâmbean/RO v. 23.7.2013

Brudan/RO v. 10.4.2018

Fatih Çakir et Merve Nisa Çakir/TR v. 5.6.2018

Nicolae Virgiliu Tanase/RO v. 25.6.2019 (GK) = NLMR 2019, 189

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 24.3.2020, Bsw. 78643/11, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2020, 93) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Rechtssätze
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