JudikaturJustizBsw47429/09

Bsw47429/09 – AUSL EGMR Entscheidung

Entscheidung
20. Oktober 2020

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Perovy gg. Russland, Urteil vom 20.10.2020, Bsw. 47429/09.

Spruch

Art. 9 EMRK, Art. 2 1. Prot. EMRK - Religiöse Zeremonie in der Schule.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 2 1. Prot. EMRK im Hinblick auf die ErstBf. und den ZweitBf. (4:3 Stimmen).

Keine Verletzung von Art. 9 EMRK im Hinblick auf den DrittBf. (4:3 Stimmen).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Bei den Bf. handelt es sich um ein Ehepaar und seinen Sohn. Sie sind Mitglieder der Kirche der Gemeinschaft Christi, der ZweitBf. ist Priester dieser Kirche.

Der DrittBf. wurde 2007, als er das siebte Lebensjahr vollendet hatte, in der öffentlichen Grundschule von Gribanovskiy angemeldet. Die Eltern wiesen die zuständige Lehrerin, Frau S., auf seine Religionszugehörigkeit hin. Am 1.9.2007 fand ein Treffen der Klasseneltern mit der Lehrerin statt, an dem die Bf. nicht teilnahmen. Die anwesenden Eltern entschieden, einen Priester der russisch-orthodoxen Kirche, dessen Sohn dieselbe Klasse besuchte, einzuladen, den Klassenraum zu segnen. Jene Eltern, die nicht anwesend waren, wurden nicht darüber informiert.

Am 3.9., dem ersten regulären Schultag, brachte der ZweitBf. seinen Sohn zur Schule und begrüßte die Lehrerin, die ihn nicht auf die Zeremonie aufmerksam machte. Vor Unterrichtsbeginn nahm der Priester der russisch-orthodoxen Kirche in Anwesenheit der Lehrerin, der Schüler und einiger Eltern die Segnung vor. Die Lehrerin informierte ihn darüber, dass eines der Kinder nicht dem orthodoxen Glauben angehörte, ohne die Identität des DrittBf. zu offenbaren. Der Priester entgegnete, dies sei kein Problem und das Kind könne einfach zusehen. Der mit einer Soutane bekleidete Geistliche verteilte kleine Papierikonen an die Kinder, sang Lieder, schwenkte ein Weihrauchfass und besprengte das Klassenzimmer mit Weihwasser. Einige der Kinder bekreuzigten sich nach orthodoxem Ritus und küssten auf Einladung des Priesters ein Kruzifix. Die gesamte Zeremonie dauerte etwa 15 bis 20 Minuten. Der DrittBf. nahm eine der Ikonen, beteiligte sich aber weder am Küssen des Kruzifixes noch bekreuzigte er sich. Dem Vorbringen der Bf. zufolge fühlte er sich jedoch sehr unwohl und wurde später von Mitschülern gehänselt und geschlagen, weil er sich nicht »wie alle anderen auch« an der Zeremonie beteiligt hatte.

Aufgrund einer Beschwerde des ZweitBf. ordnete die Staatsanwaltschaft die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Lehrerin an, weil die Vornahme einer religiösen Zeremonie ohne Zustimmung aller Eltern rechtswidrig war. Am 14.9.2007 wurde der Direktor der Schule wegen des Vorfalls von der lokalen Schulbehörde disziplinarrechtlich verwarnt.

Eine von den Bf. erhobene Amtshaftungsklage wegen des durch die Segnung erlittenen immateriellen Schadens wurde abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 2 1. Prot. EMRK (hier: Recht der Eltern auf Erziehung und Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren religiösen Überzeugungen) und von Art. 9 EMRK (hier: Religionsfreiheit) durch die Segnung des Klassenzimmers, an der das Kind teilnehmen hätte müssen.

Zum Umfang der Rechtssache

(47) [...] Im Bereich von Erziehung und Unterricht ist Art. 2 1. Prot. EMRK grundsätzlich lex specialis im Verhältnis zu Art. 9 EMRK. [...]

(48) Der GH sieht keinen Grund dafür, im vorliegenden Fall von diesem Ansatz abzuweichen, und wird folglich die Beschwerde der Eltern vom Standpunkt des Art. 2 2. Satz 1. Prot. EMRK, gelesen im Licht von Art. 9 EMRK, prüfen.

(49) Der DrittBf. beschwerte sich im eigenen Namen nach Art. 9 EMRK [...]. Der GH hat in der Vergangenheit ohne Vorbehalte ratione personae Beschwerden unter dieser Bestimmung von Personen angenommen, die vor Erreichen der Volljährigkeit eine behauptete Verletzung von Art. 9 EMRK erlebt haben. Damit hat er die Stellung von Kindern als Träger des Rechts auf Religionsfreiheit anerkannt.

(50) In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass der 1. Satz von Art. 2 1. Prot. EMRK, gelesen im Licht des 2. Satzes dieser Bestimmung und von Art. 9 EMRK, Schulkindern das Recht auf Bildung in einer Form garantiert, die ihr Recht zu glauben oder nicht zu glauben achtet. Allerdings wurde vom DrittBf. keine Beschwerde unter dieser Bestimmung erhoben.

(51) Dementsprechend wird der GH die Beschwerde des DrittBf. unter Art. 9 EMRK prüfen. Allerdings wird jede solche Prüfung von den Feststellungen geleitet werden, die im Hinblick auf die Rügen der ErstBf. und des ZweitBf. nach dem 2. Satz von Art. 2 1. Prot. EMRK getroffen wurden.

Zu den Rügen der ErstBf. und des ZweitBf. unter Art. 2 1. Prot. EMRK

Zulässigkeit

(52) Der GH nimmt die Einrede der Regierung zur Kenntnis, wonach die Beschwerde der ErstBf. und des ZweitBf. unter Art. 2 1. Prot. EMRK mit der Konvention ratione materiae unvereinbar sei, weil sich der Ritus der Segnung nicht auf den Prozess der Erziehung ausgewirkt habe. Diese Angelegenheit ist untrennbar mit Tatsachen- und Rechtsfragen verbunden, die so komplex sind, dass die Entscheidung darüber von einer Prüfung der Beschwerde in der Sache abhängt. Sie ist daher mit der Entscheidung über diesen Beschwerdepunkt in der Sache zu verbinden (einstimmig).

In der Sache

(54) Der 1. Satz von Art. 2 1. Prot. EMRK sieht vor, dass jeder ein Recht auf Bildung hat. Das Recht von Eltern auf Achtung ihrer religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen ist diesem Recht aufgepfropft. Art. 2 1. Prot. EMRK bildet ein Ganzes, das von seinem 1. Satz dominiert wird. [...]

(55) Der 2. Satz von Art. 2 1. Prot. EMRK ist nicht nur im Licht des 1. Satzes dieser Bestimmung zu lesen, sondern insbesondere auch im Licht von Art. 9 EMRK. Dieser garantiert die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit einschließlich der Freiheit, keiner Religion anzugehören, die den Mitgliedstaaten eine Pflicht zur Neutralität und Unparteilichkeit auferlegt. [...]

(56) Der 2. Satz von Art. 2 1. Prot. EMRK anerkennt sowohl die Rolle des Staates in der Erziehung als auch das Recht von Eltern auf Achtung ihrer religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen bei der Bereitstellung von Erziehung und Unterricht ihrer Kinder. [...]

(57) Der 2. Satz von Art. 2 1. Prot. EMRK zielt darauf ab, die Möglichkeit des Pluralismus in der Erziehung sicherzustellen, der für die Bewahrung einer »demokratischen Gesellschaft«, wie sie von der Konvention geschützt wird, essentiell ist. [...] Dem Staat ist es untersagt, ein Ziel der Indoktrinierung zu verfolgen [...]. Dies ist die Grenze, die der Staat nicht überschreiten darf.

(58) [Im vorliegenden Fall] muss der GH zunächst die [...] Einrede der Unvereinbarkeit ratione materiae behandeln [...].

(59) In diesem Kontext ist zu betonen, dass sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen von Eltern zu achten, nicht nur auf die Inhalte des Unterrichts und die Art ihrer Vermittlung bezieht, sondern sie – in den Worten des Art. 2 1. Prot. EMRK – »bei Ausübung« aller »Aufgaben« bindet, die sie auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernehmen. Wo die Organisation des schulischen Rahmens eine Angelegenheit der staatlichen Behörden ist, muss diese Tätigkeit im Allgemeinen iSv. Art. 2 1. Prot. EMRK als eine vom Staat auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommene Aufgabe angesehen werden. Zudem kann – insbesondere im Fall junger Kinder – angenommen werden, dass zumindest bei manchen religiösen Aktivitäten die Teilnahme geeignet sein kann, die Psyche der Schüler in einer Art und Weise zu berühren, die eine Frage unter Art. 2 1. Prot. EMRK aufwerfen kann.

(60) Im vorliegenden Fall fand der Ritus der Segnung unmittelbar vor den planmäßigen Schulstunden am allerersten Tag des Schuljahres im Klassenzimmer des DrittBf. statt. Der Ritus war ohne Zweifel von religiöser Natur und wurde von einem Priester durchgeführt, der seine religiösen Gewänder trug, Gebete sang und religiöse Symbole und Bilder verwendete. Der GH ist bereit zu akzeptieren, dass es sich bei dem Ritus um ein einmaliges Ereignis handelte, das auf Wunsch und Initiative der Mehrheit der Eltern der Schulkinder stattfand und nicht Teil des offiziellen Lehrplans war. Diese Elemente wiegen allerdings nicht die Tatsache auf, dass die Segnung des Klassenzimmers in den Räumlichkeiten der staatlichen Schule und mit dem zumindest stillschweigenden Einverständnis der Lehrerin stattfand.

(61) Diese im schulischen Rahmen abgehaltene religiöse Aktivität brachte die Ereignisse nach Ansicht des GH in den Anwendungsbereich von Art. 2 1. Prot. EMRK und begründete einen Eingriff in das im 2. Satz dieser Bestimmung verankerte Recht. Die Einrede der Regierung ist daher zu verwerfen (einstimmig).

(62) Es ist nun Sache des GH zu bestimmen, ob das Recht der ErstBf. und des ZweitBf., die Erziehung und den Unterricht ihres Sohnes in Übereinstimmung mit ihren religiösen Überzeugungen sicherzustellen, unter den Umständen des vorliegenden Falls geachtet wurde.

(63) Die Mitgliedstaaten genießen bei ihren Bemühungen, die Ausübung der von ihnen im Bereich der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben mit der Achtung dieses Rechts der Eltern in Einklang zu bringen [...], einen Ermessensspielraum. Dieser gilt für die Organisation des schulischen Umfelds und die Erstellung des Lehrplans und der GH ist grundsätzlich verpflichtet, die Entscheidungen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich – einschließlich des Raums, den sie der Religion zugestehen – zu respektieren, solange diese Entscheidungen nicht zu einer Form der Indoktrinierung führen.

(64) Der Ritus der Segnung ist unbestritten eine religiöse Zeremonie von großer spiritueller und symbolischer Bedeutung in der russisch-orthodoxen Tradition. Es ist nachvollziehbar, dass für die ErstBf. und den ZweitBf. als Angehörige einer anderen christlichen Glaubensrichtung selbst die bloße Anwesenheit ihres Kindes während einer solchen Zeremonie, ohne vorher darüber informiert worden zu sein, subjektiv als Zeichen fehlenden Respekts seitens des Staates für ihr Recht erscheinen mag, Erziehung und Unterricht in Übereinstimmung mit ihren religiösen Überzeugungen sicherzustellen. Die Tatsache, dass der Ritus von den Eltern mit einer bloß stillschweigenden Zustimmung der staatlichen Lehrerin organisiert und durchgeführt wurde, hat für sich allein keine entscheidende Bedeutung.

(65) [...] Dem GH liegen keine Beweise dafür vor, dass die Anwesenheit während einer einmaligen, kurzen Zeremonie, die nicht länger als 20 Minuten dauerte, einen Einfluss auf die Schüler hatte. Es kann daher nicht begründet anerkannt oder verneint werden, dass sie eine Wirkung auf den DrittBf. hatte, dessen Überzeugungen sich erst ausformten. Wie dem auch sei, genügt die subjektive Einschätzung der ErstBf. und des ZweitBf. für sich alleine nicht, um eine Verletzung von Art. 2 1. Prot. EMRK festzustellen.

(66) Von einem objektiven Standpunkt aus bemerkt der GH, dass es sich bei dem Ritus der Segnung um ein einmaliges Ereignis in der Erziehung des DrittBf. handelte, das in Dauer und Umfang beschränkt war. Während zu bedauern ist, dass der ZweitBf. als Geistlicher einer anderen christlichen Glaubensgemeinschaft am fraglichen Morgen nicht auf den bevorstehenden orthodoxen Ritus der Segnung hingewiesen wurde, gibt es abgesehen von den Behauptungen der Bf. keine Hinweise dafür, dass das Erleben der Zeremonie durch den DrittBf. durch irgendeine Indoktrinierung oder durch Zwang gekennzeichnet war.

(67) Ohne die subjektive Bedeutung der Ereignisse für die Bf. in Zweifel zu ziehen, stellt der GH fest, dass die ErstBf. und der ZweitBf. weder im Verfahren vor dem GH noch vor den innerstaatlichen Gerichten irgendeinen Beweis vorlegten, der irgendwelche – psychologischen oder sonstigen – Auswirkungen des Ritus auf die Erziehung ihres Kindes in Übereinstimmung mit den Lehren ihres Glaubens gezeigt hätte. [...]

(68) Schließlich und vor allem reagierten die innerstaatlichen Behörden rasch und angemessen auf die Beschwerden der Bf. Die Strafverfolgungsbehörden leiteten Ermittlungen ein, stellten fest, dass die Rechte der ErstBf. und des ZweitBf. verletzt worden waren, und ordneten ein Disziplinarverfahren gegen die Lehrerin an. Die lokale Schulbehörde erteilte dem Direktor wegen der Verletzung der Rechte des DrittBf. einen Verweis. Die Behörden anerkannten somit die Verletzung der Rechte der Bf. und machten klar, dass dieses Ereignis nicht wiederholt werden dürfe. [...]

(69) Dementsprechend kommt der GH [...] zu dem Schluss, dass keine Verletzung von Art. 2 1. Prot. EMRK [...] im Hinblick auf die ErstBf. und den ZweitBf. stattgefunden hat (4:3 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum von Richterin Keller, Richter Serghides und Richterin Polácková; gemeinsames im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum der Richter Lemmens und Dedov und der Richterinnen Schembri Orland und Guerra Martins). [...] In Bezug auf diese beiden Bf. wirft die Rechtssache keine gesonderte Angelegenheit unter Art. 9 EMRK auf (einstimmig).

Zur Rüge des DrittBf. unter Art. 9 EMRK

(70) Der zur gegenständlichen Zeit minderjährige DrittBf. erhob im eigenen Namen Beschwerde unter Art. 9 EMRK und behauptete, die Abhaltung des orthodoxen Ritus der Segnung habe sein Recht auf Religionsfreiheit verletzt.

(72) [...] Die staatliche Schule erleichterte die kollektive Ausübung der Freiheit der russisch-orthodoxen Gläubigen, ihre Religion durch die Durchführung des Ritus der Segnung zu bekennen. Es gibt jedoch keinen Hinweis darauf, dass der Inhalt der Zeremonie von den Schulbehörden vorgeschrieben oder überwacht, vom Unterrichtsprogramm umfasst oder zu einem zwingenden Erziehungserfordernis gemacht worden wäre. Die Beteiligung des Staates ging im vorliegenden Fall nicht darüber hinaus, einer zugegebenermaßen dominanten religiösen Gruppe die Räumlichkeiten einer staatlichen Schule für ein unbedeutendes, einmaliges Ereignis ohne jegliche Absicht der Indoktrinierung zur Verfügung zu stellen. Bei diesem Ereignis handelte es sich den nationalen Behörden zufolge im Wesentlichen um eine Fehleinschätzung seitens der Lehrerin, die unverzüglich durch spezifische Entscheidungen und Sanktionen richtiggestellt wurde.

(73) Die Werte des Pluralismus und der Toleranz sowie der Geist des Kompromisses und des Dialogs sind in einer demokratischen Gesellschaft unverzichtbar. Sie gewähren keiner religiösen Gruppe und keinem Einzelnen ein Recht, nicht Zeuge einer individuellen oder kollektiven Ausübung anderer religiöser oder nichtreligiöser Ansichten und Überzeugungen zu werden. Nichts in den verfügbaren Unterlagen weist darauf hin, dass die Beteiligung des DrittBf. an dem Ritus der Segnung über seine bloße Anwesenheit während der Zeremonie und deren Beobachtung hinausging.

(74) [...] Die Parteien behaupteten nicht, dass es irgendwelche direkten Versuche seitens des Priesters oder der Lehrerin gegeben hätte, irgendjemanden zu bekehren oder zur Teilnahme an dem Ritus zu zwingen.

(75) Der GH übersieht auch nicht, dass die nationalen Behörden [...] rasch und angemessen auf die Beschwerden reagierten [...].

(76) Der GH gelangt [...] zu dem Ergebnis, dass der DrittBf. weder zur Teilnahme an der Ausübung des Glaubens einer anderen christlichen Konfession gezwungen noch davon abgehalten wurde, seine eigenen Überzeugungen zu bewahren. Auch wenn es gewisse Gefühle des Widerspruchs in ihm geweckt haben mag, Zeuge des orthodoxen Ritus der Segnung zu werden, ist dieser Widerspruch im breiteren Kontext der Aufgeschlossenheit und der Toleranz zu sehen, die in einer demokratischen Gesellschaft konkurrierender religiöser Gruppen, die sich nicht auf Art. 9 EMRK stützen können, um die Ausübung der Religionsfreiheit anderer Personen einzuschränken, notwendig ist. Außerdem berücksichtigt der GH die obigen Überlegungen und Feststellungen betreffend die Rechte der ErstBf. und des ZweitBf. unter Art. 2 1. Prot. EMRK und die angemessene Reaktion der lokalen Schulbehörde auf das einmalige Ereignis.

(77) Angesichts dieser Überlegungen und unter der Annahme, dass dieser Beschwerdepunkt zulässig [...] ist (einstimmig), [...] stellt der GH fest, dass keine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Rechte des DrittBf. stattgefunden hat (4:3 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum von Richterin Keller, Richter Serghides und Richterin Polácková; gemeinsames im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum der Richter Lemmens und Dedov und der Richterinnen Schembri Orland und Guerra Martins).

Vom GH zitierte Judikatur:

Folgerø u.a./N v. 29.6.2007 (GK) = NL 2007, 164

Kervanci/F v. 4.12.2008 = NL 2008, 353

Lautsi u.a./I v. 18.3.2011 (GK) = NLMR 2011, 81 = EuGRZ 2011, 677

Osmanoglu und Kocabas/CH v. 10.1.2017 = NLMR 2017, 32

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 20.10.2020, Bsw. 47429/09, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2020, 371) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Rechtssätze
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