JudikaturJustizBsw30547/14

Bsw30547/14 – AUSL EGMR Entscheidung

Entscheidung
03. März 2020

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Convertito u.a. gg. Rumänien, Urteil vom 3.3.2020, Bsw. 30547/14.

Spruch

Art. 8 EMRK - Annullierung der Diplome italienischer Studierender durch rumänischen Universitätsverwaltung.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Jeweils € 10.000,– für immateriellen Schaden; jeweils € 3.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Bei den Bf. handelt es sich um fünf italienische Staatsangehörige, die in Rumänien nach erfolgreichem Studienabschluss jeweils ein staatliches Diplom in Zahnheilkunde erhielten, welches ihnen jedoch von den Studienbehörden aufgrund von während des Immatrikulationsverfahrens angeblich aufgetretener Unregelmäßigkeiten aberkannt wurde.

Vorgeschichte zum Erwerb und zur Aberkennung der Zahnheilkundediplome

Im Oktober 2003 bzw. 2004 genehmigte der Dekan der medizinisch-pharmazeutischen Fakultät der Universität Oradea das Inskriptionsansuchen der Bf. für das erste Studienjahr der Medizin und Pharmazeutik im Spezialfach »Zahnmedizin«. Nach Erhalt der Inskriptionsbestätigung nahmen die Bf. ihr Studium auf.

Im September 2005 stellte das Unterrichtsministerium den Zweit- bis FünftBf. eine Aufnahmebestätigung über die Eintragung als ordentlicher Hörer an der Universität für das Studienjahr 2005/2006 aus. Sie setzten ihr Studium fort und entrichteten Studiengebühren in der Höhe von ca. € 300,– pro Monat.

Im November 2008 bzw. im Jänner 2009 mussten sich die Bf. auf ausdrücklichen Wunsch der Universitätsverwaltung einem Test betreffend ihre Kenntnisse der rumänischen Sprache unterziehen, den sie erfolgreich ablegten.

Anfang 2009 kam es zwischen dem Rektor der Universität und Vertretern des Unterrichtsministeriums bezüglich der Aufnahmebestätigungen von 39 ausländischen Studentinnen bzw. Studenten, darunter jenen der Bf., zu einer Unterredung, im Zuge welcher hervorkam, dass der ErstBf. offenbar keine Aufnahmebestätigung erhalten hatte und die den restlichen vier Bf. zugestellten Aufnahmebestätigungen nicht das Jahr ihrer Inskription, sondern das Studienjahr danach betrafen. In der Folge ersuchte der Rektor der Universität das Unterrichtsministerium zwei Mal um eine Stellungnahme dahingehend, ob die davon betroffenen Studentinnen bzw. Studenten zur Abschlussprüfung antreten sollten.

Im September 2009 und im Jänner bzw. September 2010 entschied der Senat der Universität Oradea, dem Vorschlag des Dekans nachzukommen, die fünf Bf. zur Abschlussprüfung zuzulassen, da von Seiten der Bf. alle Voraussetzungen für eine erfolgreiche Absolvierung des Zahnmedizinstudiums in Rumänien erfüllt worden wären. Für die aufgetretenen Unregelmäßigkeiten sei das Unterrichtsministerium verantwortlich zu machen, welches die Aufnahmebestätigungen für die Bf. verspätet ausgestellt habe.

Im sechsten Studienjahr absolvierten die Bf. im Februar bzw. September 2010 erfolgreich ihre Abschlussprüfung und erhielten ein staatliches Diplom in Zahnmedizin.

2011 beantragte das Unterrichtsministerium beim Rektor der Universität die Annullierung der Staatsdiplome der Bf. wegen verspäteter Vorlage der Aufnahmebestätigungen. Mit Beschlüssen vom 14.9. bzw. 23.9.2011 erklärten der Senat und der Rektor der Universität Oradea die den Bf. verliehenen zahnärztlichen Staatsdiplome in Anwendung von Art. 146 des Gesetzes Nr. 1/2011 über das Unterrichtswesen in Rumänien (Anm: Danach kann der Rektor der Universität nach Zustimmung durch den Universitätssenat ein Studiendiplom annullieren, wenn Beweise vorliegen, dass dieses im Wege der Täuschung oder in Missachtung ethischer oder universitätsbehördlicher Prinzipien erworben wurde.) für ungültig. Dagegen auf universitärer Ebene erhobene Rechtsmittel der Bf. blieben erfolglos. Sie wandten sich daraufhin an die Gerichte.

Das Gerichtsverfahren betreffend die Bf.

Mit Urteil vom 25.4.2013 erklärte das BG Bihor die Beschlüsse vom 14.9. und 23.9.2011 für ungültig. Mit Urteil vom 16.10.2013 gab das Gericht zweiter Instanz einem von der Universität erhobenen Rechtsmittel Folge: Die Bf. hätten es verabsäumt, die universitären Inskriptionsregelungen zu befolgen, hätten doch die Aufnahmebestätigungen (mit Ausnahme jener des FünftBf.) eine Inskription lediglich für das Studienjahr 2005/2006 gestattet. Angesichts dessen, dass die Bf. ihrer Inskription entgegen den Vorgaben des Dekrets Nr. 4501/2003 des Unterrichtsministeriums kein Sprachzertifikat beigelegt hätten und auf ihren Inskriptionsbestätigungen die Unterschrift des Rektors der Universität fehle, müsse davon ausgegangen werden, dass sie ihre Diplome mittels arglistiger Täuschung erworben hätten.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupteten, die in ihren Augen unvorhersehbare Annullierung ihrer Universitätsdiplome nach sechs erfolgreich absolvierten Studienjahren habe ihr von Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt, da die ihnen vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten auf der administrativen Ebene ihrer Ansicht nach der Universitätsverwaltung und dem Unterrichtsministerium zuzuschreiben gewesen wären.

Verbindung der Beschwerden

(22) […] Der GH hält es für angebracht, die vorliegenden Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

Zur Zulässigkeit

Unvereinbarkeit der Beschwerden ratione materiae

(25) Laut der Regierung sei Art. 8 EMRK auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Bf. nicht bewiesen hätten, dass sie während ihres Studiums außerhalb der Universität Beziehungen mit der Außenwelt oder eine wahrhafte und reale Interaktion mit anderen Personen unterhalten hätten. Der Wunsch der Bf., ihren zukünftigen Beruf auf italienischem Territorium auszuüben, bestätige die Annahme der Regierung, dass die Bf. in Rumänien keine iSv. Art. 8 EMRK ausreichend etablierten persönlichen und beruflichen Beziehungen entwickelt hätten. […]

(28) [Der GH] erinnert daran, dass er bereits die [negativen] Auswirkungen […] untersucht hat, die ein Ausländer (in diesem Fall ein russischer Staatsangehöriger) aufgrund der Weigerung, zur Anwaltsprüfung in Griechenland antreten zu dürfen, sowohl im Hinblick auf sein Privat- als auch auf sein Berufsleben erdulden musste (Bigaeva/GR). Ebenfalls kam er zu der Ansicht, dass die Ungültigerklärung der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Universitätsdiploms des Bf. […], der einen Posten als Lehrer innehatte, […] den von ihm gewählten Berufsweg unerwartet und mit augenscheinlichen Auswirkungen auf den Genuss seines Rechts auf Achtung des Privatlebens unterbrochen hatte (Sahin Kus/TR).

(29) Im vorliegenden Fall ist evident, dass die Bf. beabsichtigten, [in Rumänien] ein Staatsdiplom in Zahnheilkunde zu erwerben, um in diesem Bereich ihrem Beruf nachgehen zu können. Zu diesem Zweck leisteten die Bf. sechs Studienjahre ab und erhielten ein Staatsdiplom als Zahnarzt, welches für sie unerlässlich war, um diesen Beruf ausüben zu können. Die Annullierung ihrer Diplome hatte nicht nur Konsequenzen für […] ihre soziale Identität im Wege der Entwicklung von Beziehungen mit anderen, sondern insoweit auch für ihr Berufsleben, als ihre berufliche Qualifikation in Frage gestellt wurde und ihre Pläne hinsichtlich der Ausübung des von ihnen angestrebten Berufs für sie völlig unerwartet zum Erliegen kamen. Unter diesen Umständen vertritt der GH die Ansicht, dass die strittigen Maßnahmen Auswirkungen auf das Recht der Bf. auf Achtung ihres »Privatlebens« iSv. Art. 8 EMRK hatten. Im Lichte des Vorgesagten muss die Einrede der Regierung zurückgewiesen werden.

Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs

(30) Der Regierung zufolge hätten die Bf. vor den nationalen Gerichten die Schlussfolgerungen des 2011 vom Unterrichtsministerium vorgelegten Prüfberichts anfechten sollen, da dieses Dokument ihrer Ansicht nach als Entscheidungsgrundlage für die Annullierung ihrer Staatsdiplome gedient hätte.

(33) Nach Auffassung des GH hatten die von der Universität Oradea getroffenen administrativen Entscheidungen vom 14. und 23.9.2011 direkten Einfluss auf die Rechte der Bf., sahen sie sich doch mit einer Annullierung ihrer Zahnarztdiplome konfrontiert. Sie beschlossen, die sie betreffenden Entscheidungen im streitigen Verwaltungsrechtsweg anzufechten – ein Rechtsweg, dessen Effektivität auch von der Regierung nicht bestritten wurde. Die simple Tatsache, dass die Entscheidungen der Universität Oradea auf den Schlussfolgerungen […] obigen Prüfberichts fußten, verlangte von den Bf. nicht die Beschreitung eines zweiten Rechtswegs mit gleichem Resultat. Auch diese Einrede der Regierung ist zu verwerfen.

(34) […] Die Beschwerde ist für zulässig zu erklären (einstimmig).

In der Sache

Lag ein Eingriff vor?

(37) […] Die Annullierung der Staatsdiplome der Bf. stellte einen Eingriff in die Ausübung ihres Rechts auf Achtung des Privatlebens iSv. Art. 8 EMRK dar. […]

War der Eingriff gerechtfertigt?

(38) […] Der GH muss nun prüfen, ob besagter Eingriff im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt war, also ob er auf einer gesetzlichen Grundlage erging und in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung des einen oder anderen der in dieser Bestimmung aufgezählten Ziele notwendig war.

Zur Rechtsgrundlage des Eingriffs

(39) Im vorliegenden Fall […] hat das Gericht zweiter Instanz von Oradea drei Gründe zur Rechtfertigung des strittigen Eingriffs vorgebracht: die verspätete Ausstellung der Aufnahmebestätigungen, den späten Erhalt der von den Bf. vorgelegten Zertifikate betreffend ihre Kenntnisse der rumänischen Sprache und die fehlende Unterschrift des Rektors der Universität auf den Inskriptionsbestätigungen der Bf. In Wahrheit diente ein einziger Grund als Basis für die Annullierungsentscheidung […], nämlich die verspätet ausgefolgten Aufnahmebestätigungen.

(40) Die strittigen Maßnahmen beruhten auf einer gesetzlichen Grundlage, namentlich Art. 146 des Gesetzes Nr. 1/2011 über das rumänische Unterrichtswesen, und gründeten sich auf die Nichtbeachtung zweier Dekrete des Unterrichtsministeriums betreffend die Festlegung gewisser Bedingungen für die Inskription ausländischer Studentinnen und Studenten im ersten Studienjahr an rumänischen Universitäten durch die Bf. Es bestehen somit keine Zweifel an der Existenz einer gesetzlichen Grundlage.

(41) Bleibt zu prüfen, ob die gegenständlichen rechtlichen Regelungen den Anforderungen an die Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit genügten. […]

(42) Erstens ist, was das Erfordernis der Zugänglichkeit angeht, festzustellen, dass die strittige Rechtsgrundlage diese Voraussetzung erfüllte.

(43) Zur Vorhersehbarkeit der einschlägigen Gesetzeslage ist zweitens zu konstatieren, dass die Aufnahmebestätigungen das Ziel hatten, vom Unterrichtsministerium die Anerkennung und Gleichwertigkeit der von ausländischen Kandidaten anlässlich ihrer Inskription an rumänischen Universitäten vorgelegten Zeugnisse über ihre Qualifikation zum Antritt eines Universitätsstudiums in Rumänien bescheinigen zu lassen, und dass es dem Rektor der Universität oblag, die Aufnahmebestätigungen vom Unterrichtsministerium anzufordern.

(44) [...] Ferner ist zu vermerken, dass die Bf. die von der nationalen Gesetzgebung auf dem Gebiet der Anerkennung von Studien festgelegten Vorgaben erfüllt haben und kein Element im Akt es nahelegt, dass sie die festgestellte Verspätung bei der Beibringung der fraglichen Dokumente zu verantworten hätten. Auch gesetzt den Fall, dass die fehlenden Sprachzertifikate als Rechtfertigungsgrund für eine Annullierung der Diplome der Bf. angesehen werden konnten, kann ihnen die verspätete Erlangung dieser Dokumente keinesfalls zugeschrieben werden.

(45) Angesichts dieser Feststellungen ist der GH der Ansicht, dass Zweifel aufkommen könnten, ob die Annullierung der Staatsdiplome der Bf. für sie vorhersehbar war. Angesichts seiner Schlussfolgerungen zur Notwendigkeit des strittigen Eingriffs (vgl. die Rn. 48-53) braucht der GH dieser Frage aber hier nicht nachzugehen.

Zu den vom Eingriff verfolgten legitimen Zielen

(46) Die Regierung rechtfertigt die Annullierung der Staatsdiplome der Bf. mit der Notwendigkeit, den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und eine hochwertige Hochschulausbildung zu gewährleisten.

(47) […] Diese Ziele können unter die Begriffe der »Aufrechterhaltung der Ordnung« und des »Schutzes der Rechte anderer« fallen […].

Zur Notwendigkeit des Eingriffs

(48) Bleibt zu prüfen, ob der strittige Eingriff iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war und ob die von den nationalen Behörden angegebenen Gründe ausreichend und stichhaltig waren.

(49) In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass […] der Dekan der medizinisch-pharmazeutischen Fakultät der Universität Oradea noch vor Erhalt der Aufnahmebestätigungen und der Sprachzertifikate von ihm unterschriebene Bestätigungen über die erfolgte Inskription der Bf. ausstellen ließ. Auf der Basis eben dieser Inskriptionsbestätigungen wurde den Bf. gestattet, ein ganze sechs Jahre dauerndes Universitätsstudium in Zahnmedizin zu absolvieren.

(50) Im Übrigen möchte der GH anmerken, dass die Universitätsbehörden den Bf. nicht nur gestatteten, sich an der Universität einzuschreiben und ihrem Studium nachzugehen, sondern ihnen auch den Antritt zur Abschlussprüfung erlaubten, was nach Ansicht des GH von wesentlicher Bedeutung ist. Aus Sicht der Bf. hätte es keinen Sinn gemacht, ein sechsjähriges zahnärztliches Studium und eine Abschlussprüfung zu absolvieren, wenn ihnen von der Universität von Anfang an die Inskription verweigert worden wäre. In dieser Hinsicht möchte der GH auch hervorheben, dass der Universitätssenat auf Vorschlag des Dekans der medizinisch-pharmazeutischen Fakultät mit Blick auf den Grundsatz der universitären Autonomie die Rechtmäßigkeit der administrativen Situation der Bf. [ausdrücklich] bestätigt und sie mit in den Jahren 2009 bzw. 2010 getroffenen Entscheidungen zur Teilnahme an der Abschlussprüfung zugelassen hat.

(51) In diesem Zusammenhang ist besondere Aufmerksamkeit auf den Kontext zu legen, welcher der Verabschiedung dieser Entscheidungen zugrunde lag. Er wird nämlich durch die Existenz von gewissen divergierenden Ansichten zwischen der Universitätsverwaltung und dem Unterrichtsministerium charakterisiert, was die verspätete Ausstellung der Aufnahmebestätigungen der Bf. betraf. In den Augen des GH konnte nun aber diese unsichere und widersprüchliche Situation keinesfalls den Bf. zum Vorwurf gemacht werden.

(52) Indem die Behörden die Staatsdiplome der Bf. unter den zuvor beschriebenen Umständen für ungültig erklärten, wurde deren berufliche Situation auf den Kopf gestellt, obwohl hinsichtlich ihres Qualifikationsniveaus zu keiner Zeit Grund zur Annahme bestand, sie würden ihren zukünftigen beruflichen Aufgaben nicht gewachsen sein.

(53) Angesichts der obigen Erwägungen kommt der GH zu dem Ergebnis, dass die angefochtenen Maßnahmen keinem dringenden sozialen Bedürfnis entsprachen und sich jedenfalls nicht als verhältnismäßig gegenüber den verfolgten legitimen Zielen erwiesen. Sie waren somit in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig.

(54) Somit ist eine Verletzung von Art. 8 EMRK festzustellen (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

Jeweils € 10.000,– für immateriellen Schaden; jeweils € 3.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Bigaeva/GR v. 28.5.2009 = NL 2009, 146

Sahin Kus/TR v. 7.6.2016

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 3.3.2020, Bsw. 30547/14, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2020, 110) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Rechtssätze
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