JudikaturJustizBsw28208/95

Bsw28208/95 – AUSL EKMR Entscheidung

Entscheidung
30. Januar 1997

Kopf

Europäische Kommission für Menschenrechte, Plenum, Beschwerdesache Ioannis Kavaratzis gegen Griechenland, Bericht vom 30.1.1997, Bsw. 28208/95.

Spruch

Art. 3 1. ZP. EMRK - Wahlausschließungsgründe und das Recht auf freie Wahlen.

Verletzung von Art. 3 1. ZP. EMRK (16:12 Stimmen)

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. war von Mai 1990 bis September 1993 erster stellvertretender Direktor der griech. Sozialversicherungsanstalt. Ferner war er im Oktober 1993 Kandidat für die Parlamentswahlen und wurde gewählt. Im November 1993 rief ein im Wahlkreis des Bf. unterlegener Gegenkandidat das für Wahlanfechtungen zuständige Höchstgericht mit der Behauptung an, der Bf. hätte aus Unvereinbarkeitsgründen gar nicht gewählt werden dürfen. Das Höchstgericht gab ihm recht, die Wahl des Bf. zum griech. Parlament wurde annulliert: Gemäß der griech. Verfassung darf ein Kandidat eine Funktion, wie sie vom Bf. ausgeübt wurde, nicht mehr als drei Monate während der letzten drei Jahre vor der Wahl ausüben.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet, die vom Höchstgericht zur Begründung herangezogene Vorschrift der griech. Verfassung sei unvereinbar mit Art. 3 1.ZP EMRK (Recht auf freie Wahlen). Die Kms. stellt eine Verletzung von Art. 3 1.ZP EMRK fest (16:12 Stimmen).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über den Bericht der EKMR vom 30.1.1997, Bsw. 28208/95, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1997, 41) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Der Bericht im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/97_2/Paez.pdf

Das Original des Berichts ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Rechtssätze
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