JudikaturJustizBsw25119/09

Bsw25119/09 – AUSL BGH Entscheidung

Entscheidung
18. September 2012

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache James, Wells und Lee gg. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 18.9.2012, Bsw. 25119/09, Bsw. 57715/09 und Bsw. 57877/09.

Spruch

Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 4 EMRK, Art. 5 Abs. 5 EMRK, Art. 13 EMRK - Keine Resozialisierungskurse in Haft.

Verbindung der Beschwerden (einstimmig).

Zulässigkeit der Beschwerden unter Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 EMRK und unter Art. 13 EMRK (einstimmig).

Unzulässigkeit der Beschwerden im Übrigen (einstimmig).

Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK hinsichtlich der Anhaltung der Bf. nach Ablauf ihrer Mindesthaftstrafen und bis zu dem Zeitpunkt, wo Schritte gesetzt wurden, um sie das Gefängnissystem mit Blick auf Zugang zu geeigneten Resozialisierungskursen durchlaufen zu lassen (einstimmig).

Keine gesonderte Frage unter Art. 5 Abs. 4 EMRK hinsichtlich des mangelhaften Zugangs zur Überprüfung der Anhaltung (6:1 Stimmen).

Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK hinsichtlich der Entlassungsmöglichkeit (6:1 Stimmen).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 3.000,- für immateriellen Schaden, € 2.500,– für Kosten und Auslagen an den ErstBf.; € 6.200,- für immateriellen Schaden, € 12.000,– für Kosten und Auslagen an den ZweitBf., € 8.000,- für immateriellen Schaden, € 12.000,– für Kosten und Auslagen an den DrittBf. (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Der Fall betrifft drei Häftlinge, die dem sogenannten »IPP sentences«-Regime im Vereinigten Königreich unterworfen waren. Bei den im Jahr 2005 eingeführten »IPP-Strafen« handelt es sich um Haftstrafen von unbestimmter Dauer. Solche Strafen waren zunächst zwingend zu verhängen, wenn die Gefahr bestand, dass ein Täter in Zukunft weitere Straftaten begehen wird. Das urteilende Gericht verhängte in solchen Fällen zunächst eine Mindesthaftstrafe (»tariff«), nach deren Ablauf die Kommission für bedingte Haftentlassungen (Parole Board) entscheiden musste, dass der betreffende Häftling nicht länger eine Gefahr darstellte, bevor dieser entlassen werden konnte. Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, ob die Häftlinge die ihnen empfohlenen Resozialisierungskurse absolviert hatten.

Nach der Einführung dieses neuen Regimes wurde das System bald von einer großen Zahl an »IPP-Häftlingen« überflutet, was dazu führte, dass das »IPP-Regime« ab 2008 nicht mehr zwingend vorzuschreiben war und auch nur mehr in Fällen zur Anwendung kommen sollte, wo die Mindesthaftstrafe auf mehr als zwei Jahre festgesetzt wurde.

Die drei Bf. erhielten im Zuge ihrer Verurteilungen wegen Gewaltverbrechen im Jahr 2005 automatisch »IPP-Strafen«, da sie eine entsprechende kriminelle Vergangenheit aufwiesen. Die Mindesthaftdauer betrug für den ErstBf. zwei Jahre, für den ZweitBf. zwölf Monate und für den DrittBf. neun Monate.

Den Bf. wurde empfohlen, an verschiedenen Resozialisierungskursen teilzunehmen, die allerdings in den örtlichen Gefängnissen, wo sie inhaftiert waren, nicht alle angeboten wurden. Aufgrund der Überlastung des Gefängnissystems wurden sie erst fünf (im Fall des ErstBf.), 21 (im Fall des ZweitBf.) bzw. 25 (im Fall des DrittBf.) Monate nach Ablauf ihrer Mindesthaftstrafe in Gefängnisse für lebenslänglich Inhaftierte verlegt, wo entsprechende Kurse verfügbar waren.

Zwischenzeitlich strengten die Bf. Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung ihrer Situation vor den nationalen Gerichten an, die letztlich vor dem House of Lords verbunden wurden. Sie rügten dabei insbesondere, dass ihre Anhaltung nach Ablauf der Mindesthaftdauer und der fehlende Zugang zu Kursen unrechtmäßig waren und gegen Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 EMRK verstießen.

Auch wenn die innerstaatlichen Gerichte strukturelle Defizite im Gefängnissystem orteten, wies das House of Lords die Berufungen der Bf. letztlich ab, da ihre Haft trotzdem nicht als willkürlich oder unrechtmäßig angesehen werden konnte. Trotz des Versäumnisses, Zugang zu entsprechenden Kursen zu gewähren, wäre nämlich der Kausalzusammenhang zwischen dem Grund für die Inhaftierung und der Haft selbst nicht beseitigt worden.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit), da ihre Anhaltung nach Ablauf ihrer Mindesthaftstrafe unrechtmäßig und willkürlich gewesen sei. Sie rügen weiters eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (Recht auf eine gerichtliche Haftprüfung), da keine aussagekräftige Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Anhaltung nach Ablauf der Mindesthaftstrafe erfolgt sei. Der Zweit- und DrittBf. beschweren sich außerdem über eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz), da sie selbst dann, wenn ihnen bei der Anfechtung ihrer Haft Erfolg beschieden gewesen wäre, aufgrund der Gesetzeslage nicht ihre Entlassung bewirken hätten können. Der ErstBf. beschwert sich über eine Verletzung von Art. 5 Abs. 5 EMRK (Recht auf Haftentschädigung), weil er für die Haft nach Ablauf der Mindesthaftstrafe nicht entschädigt worden sei.

Der GH beschließt, die drei Beschwerden aufgrund ihres tatsächlichen und rechtlichen Hintergrunds zu verbinden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK

Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig und muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

Die Bf. bestreiten nicht, dass ihre Anhaltung während des Zeitraums, der ihre Mindesthaftstrafe betrifft, unter die Ausnahme des Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK fällt. Die Frage ist, ob ihre Anhaltung nach Ende der Mindesthaftstrafe zum Schutz der Öffentlichkeit mit diesem Artikel vereinbar war. Der GH hat daher zu untersuchen, ob ein Kausalzusammenhang zwischen der weiteren Anhaltung und der ursprünglichen Strafe bestand, ob die Anhaltung dem innerstaatlichen Recht entsprach und ob sie frei von Willkür war.

In den vorliegenden Fällen bemerkt der GH, dass die »IPP-Strafen« von den urteilenden Gerichten in Folge der Verurteilung der Bf. wegen Straftaten in Einklang mit der damals in Geltung befindlichen Gesetzeslage verhängt wurden. Die Anhaltung der Bf. nach Ablauf der Mindesthaft lag somit in ihrer Verurteilung iSd. Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK begründet.

Außerdem bestand auch ein ausreichender Kausalzusammenhang zwischen den Verurteilungen der Bf. und den gegenständlichen Freiheitsentziehungen. Es geht aus der Gesetzgebung klar hervor, dass über die Bf. Strafen von unbestimmter Dauer verhängt wurden, da sie – wenn auch kraft gesetzlicher Vermutung – als Gefahr für die Öffentlichkeit angesehen wurden. Ihre Entlassung hing davon ab, dem Parole Board zu zeigen, dass sie nicht länger eine solche Gefahr darstellten. Wie Lord Hope feststellte, war dies nicht ein Fall, wo der Parole Board nicht in der Lage war, seine Funktion auszuüben: seine Rolle war, zu entscheiden, ob die Bf. ungefährlich waren und entlassen werden konnten. Er hatte eine Reihe von Dokumenten vorliegen, um ihm diese Einschätzung zu erlauben, auch wenn es ohne Beweise dafür, dass die Bf. eine Behandlung durchlaufen hatten, um ihre Gefahr zu verringern, unwahrscheinlich war, dass der Parole Board diese Frage bejahte.

Die weitere Anhaltung der Bf. war daher die Folge des Risikos, als das sie für die Öffentlichkeit empfunden wurden und ihr Versäumnis, diesem Risiko zur Zufriedenheit des Parole Board entgegenzutreten.

Die Anhaltung der Bf. nach Ablauf der Mindesthaftstrafe war zudem rechtmäßig nach innerstaatlichem Recht. Um festzustellen, ob sie willkürlich war, muss der GH die Haft als Ganzes betrachten.

In den gegenständlichen Fällen kam dem urteilenden Richter – wenn das Risiko eines Rückfalls durch die gesetzliche Vermutung begründet worden war – keine Macht zu, etwas anderes als eine Haftstrafe von unbestimmter Dauer zu verhängen. Es war daher wichtig, eine echte Verbindung zwischen dem Ziel der Haft und der Haft selbst herzustellen.

Nach Berücksichtigung von Aussagen einer damaligen Staatsministerin während der parlamentarischen Debatte zum Gesetzesentwurf sowie der Politik der Regierung hinsichtlich Umgang mit bzw. Behandlung von Häftlingen, die Strafen von unbestimmter Dauer verbüßen, und der Feststellungen der Richter im Rahmen der Verfahren vor dem High Court, dem Court of Appeal und dem House of Lords kommt der GH zum Schluss, dass in Fällen, die Haftstrafen von unbestimmter Dauer zum Schutz der Öffentlichkeit betreffen, die reale Möglichkeit einer Rehabilitation ein notwendiges Element eines jeden Teils der Anhaltung darstellte, der allein unter Bezugnahme auf den Schutz der Öffentlichkeit zu rechtfertigen ist. Im Fall von »IPP-Strafen« ist es jedenfalls klar, dass die Gesetzgebung auf dem Verständnis beruhte, dass Resozialisierungsbehandlungen denjenigen Häftlingen, denen eine »IPP-Strafe« auferlegt worden war, zur Verfügung gestellt würden, auch wenn dies kein ausdrückliches Ziel des Gesetzes selbst war. Der GH stimmt den Bf. folglich darin zu, dass eines der Ziele ihrer Anhaltung ihre Resozialisierung war.

Hinsichtlich der Umsetzung des »IPP-Regimes« in der Praxis beobachtet der GH, dass dieses vor den nationalen Gerichten scharfer Kritik ausgesetzt war. Vor dem Court of Appeal wurde festgestellt, dass ein systemisches Versäumnis des Secretary of State vorlag, die erforderlichen Ressourcen einzusetzen, um den Resozialisierungsplan zu implementieren, der notwendig war, um es den Bestimmungen des Gesetzes von 2003 zu erlauben, wie vorgesehen zu funktionieren. Vor dem House of Lords wurde befunden, dass der Secretary of State hinsichtlich seiner öffentlich-rechtlichen Pflicht, die er mit der Einführung des »IPP-Regimes« übernommen hatte, »kläglich« versagt hat. Es war auch die Rede von »ernsthaft fehlerhaften Strukturen« und den »völlig ohne Ressourcen« ausgestatteten Strafbestimmungen.

Die spezifischen Auswirkungen dieser allgemeinen Mängel auf das Durchlaufen des Gefängnissystems durch die Bf. ist im vorliegenden Fall eindeutig erkennbar.

Der GH stellt fest, dass Haft von unbestimmter Dauer zum Schutz der Öffentlichkeit unter Art. 5 Abs. 1 EMRK gerechtfertigt werden kann, aber dass es ihr nicht erlaubt ist, die Tür zur willkürlichen Anhaltung aufzustoßen. Unter Umständen, wo eine Regierung versucht, sich allein auf die Gefahr zu stützen, die von Straftätern für die Öffentlichkeit ausgeht, um ihre fortdauernde Haft zu rechtfertigen, muss das Bedürfnis berücksichtigt werden, die Resozialisierung von Straftätern zu fördern. In den Fällen der Bf. bedeutet dies, dass ihnen angemessene Möglichkeiten eröffnet werden mussten, damit sie Kurse besuchen konnten, die darauf abzielten, ihrem strafbaren Verhalten und dem Risiko, das sie darstellten, entgegenzutreten. Wie Lord Phillips feststellte, werden den Häftlingen Kurse angeboten, weil die Erfahrung zeigt, dass sie in der Regel notwendig sind, wenn gefährliche Straftäter ihre Gefährlichkeit ablegen sollen. Während Art. 5 Abs. 1 EMRK kein absolutes Erfordernis für Häftlinge vorsieht, sofortigen Zugang zu allen Kursen zu bekommen, die sie brauchen, müssen Einschränkungen oder Verspätungen in Folge von ressourcenmäßigen Überlegungen in Anbetracht aller Umstände des Falls angemessen sein, da es gänzlich von den Handlungen der Behörden abhängt, ob ein spezieller Kurs einem speziellen Häftling zur Verfügung gestellt wird. Es ist daher maßgeblich, dass der Secretary of State es verabsäumt hat, die Ansprüche vorherzusehen, denen das Gefängnissystem nach Einführung des »IPP-Systems« ausgesetzt sein würde, obwohl die einschlägige Gesetzgebung auf dem Verständnis beruhte, dass den »IPP-Häftlingen« Behandlungen zur Resozialisierung zur Verfügung gestellt würden.

Es ist von Bedeutung, dass beachtliche Zeitspannen hinsichtlich jedes der Bf. vergingen, bis sie auch nur beginnen konnten, Fortschritte bezüglich ihrer Strafen zu machen, und das trotz der klaren Vorgaben in einschlägigen politischen Dokumenten. Es ist klar, dass die Verzögerungen Ergebnis mangelnder Ressourcen waren. Während die ressourcenmäßigen Auswirkungen durchaus eine Rolle spielen, ist es dennoch maßgeblich, dass die unzureichenden Ressourcen im gegenständlichen Fall als Folge der Einführung von drakonischen Maßnahmen für Haft auf unbestimmte Zeit ohne die notwendige Planung und ohne realistische Überlegungen bezüglich der Konsequenzen dieser Maßnahmen erschienen. Zudem war die Dauer der Verzögerungen beträchtlich: die Bf. wurden für rund zweieinhalb Jahre einfach in örtlichen Gefängnissen belassen, wo es – wenn überhaupt – nur wenige Programme hinsichtlich strafbaren Verhaltens gab. Die bloße Folge des Versäumnisses, die notwendigen Ressourcen zur Verfügung zu stellen, war, dass die Bf. keine realistische Chance hatten, einen objektiven Fortschritt zu einer echten Reduktion oder Behebung der Gefahr zu machen, die sie zu dem Zeitpunkt darstellten, als ihre Mindesthaftstrafe auslief. Weiters war die Haft der Bf., als ihre Mindesthaftstrafe einmal abgelaufen war, allein aufgrund der Gefahr gerechtfertigt, die sie für die Öffentlichkeit darstellten, wodurch das Bedarf nach Zugang zu den Resozialisierungskursen umso dringender wurde.

Unter diesen Umständen war die Haft der Bf. nach dem Ablauf ihrer Mindesthaftstrafen und bis zu dem Zeitpunkt, wo Schritte gesetzt wurden, um sie das Gefängnissystem mit Blick auf Zugang zu geeigneten Resozialisierungskursen durchlaufen zu lassen, willkürlich und daher unrechtmäßig iSv. Art. 5 Abs. 1 EMRK. Wenn auch in den Fällen des Erst- und ZweitBf. nach ihrer Verlegung keine Beweise hinsichtlich einer unangemessenen Verzögerung beim Zugang zu Kursen vorliegen, so ergab sich für den DrittBf. nach einer Empfehlung von Dezember 2008 für Arbeit noch eine weitere fünfmonatige Verzögerung. Bedeutend ist, dass sich der DrittBf. im Dezember 2008 bereits zwei Jahre und zehn Monate nach Ablauf seiner – neunmonatigen – Mindesthaftstrafe befand. Es war daher zwingend erforderlich, dass seine Behandlung mit Dringlichkeit voranschritt. Mangels Erklärung von Seiten der Regierung für diese Verzögerung kommt der GH zum Ergebnis, dass diese Zeit der Anhaltung gleichfalls willkürlich und daher unrechtmäßig iSv. Art. 5 Abs. 1 war. Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK hinsichtlich aller drei Bf. (einstimmig).

#Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK, Art. 13 EMRK und Art. 5 Abs. 5 EMRK

Diese Beschwerdepunkte sind nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und müssen daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

Die Fragen rund um die Beschwerde hinsichtlich der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anhaltung der Bf. wurden bereits im Rahmen der Beschwerde unter Art. 5 Abs. 1 EMRK untersucht. Die Beschwerde unter Art. 5 Abs. 4 EMRK wirft daher keine gesonderte Frage auf (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richterin Kalaydjieva).

Zur Beschwerde hinsichtlich der Entlassung stellt der GH zunächst fest, dass Art. 5 Abs. 4 EMRK lex specialis zu Art. 13 EMRK und die Beschwerde daher unter der erstgenannten Bestimmung zu untersuchen ist. Der Zweit- und DrittBf. haben allerdings nicht dargetan, dass es in Kombination von Parole Board und gerichtlichen Verfahren nicht zu einer Entlassungsanordnung kommen hätte können. Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richterin Kalaydjieva).

Die Beschwerde des ErstBf. unter Art. 5 Abs. 5 EMRK ist offensichtlich unbegründet und muss daher für unzulässig erklärt werden (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 3.000,– für immateriellen Schaden, € 2.500,– für Kosten und Auslagen an den ErstBf.; € 6.200,– für immateriellen Schaden, € 12.000,– für Kosten und Auslagen an den ZweitBf.; € 8.000,– für immateriellen Schaden, € 12.000,– für Kosten und Auslagen an den DrittBf. (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Weeks/GB v. 2.3.1987 = EuGRZ 1988, 316

Bouamar/B v. 29.2.1988 = EuGRZ 1988, 341

Saadi/I v. 28.2.2008 (GK) = NL 2008, 36

A. u.a./GB v. 19.2.2009 (GK) = NL 2009, 46

M./D v. 17.12.2009 = NL 2009, 371 = EuGRZ 2010, 25

Grosskopf/D v. 21.10.2010 = NL 2010, 311 = EuGRZ 2011, 20

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 18.9.2012, Bsw. 25119/09 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 298) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/12_5/James.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.