JudikaturJustizBsw22363/93

Bsw22363/93 – AUSL EKMR Entscheidung

Entscheidung
18. Oktober 1995

Kopf

Europäische Kommission für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Armin Bammer gegen Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 18.10.1995, Bsw. 22363/93.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK - Streitigkeiten über Höhe der Telefonrechnung und Art. 6 Abs. 1 EMRK.

Unzulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

1988 wies das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr den Antrag des Bf. ab, seine Telefonrechnung neu zu berechnen. Aus der Entscheidung geht hervor, dass die Fernmeldebehörde 1. Instanz eine genaue Kontrolle des Telefonapparates, seiner Anschlüsse und des Einheitenzählers durchgeführt hatte. Ein Sachverständiger der zuständigen Post- und Telegraphendirektion bestätigte, dass die Kontrollen ausreichend waren, um einen Defekt am Zähler und eine falsche Berechnung der Telefonrechnung sowie die Möglichkeit, dass die Telefonleitung von dritten Personen angezapft worden war, ausschließen zu können.

Der Bf. erhob Bsw. an den VwGH, dieser beantragte eine Gesetzesprüfung beim VfGH: Gemäß dem FernmeldeG werden Streitigkeiten über Telefonrechnungen von Fermeldebehörden entschieden. Diese Streitigkeiten würden nach Ansicht des VwGH civil rights iSv. Art. 6 (1) EMRK betreffen und müssten somit von einem tribunal entschieden werden. Der VfGH wies den Gesetzesprüfungsantrag zurück und stellte fest, Telefonrechnungen seien keine civil rights, sondern öffentliche Beiträge. Die vom Bf. an den VwGH erhobene Bsw. wurde von diesem wegen Unbegründetheit abgewiesen; das Erkenntnis enthielt eine ausführliche Begründung.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK, da die Streitigkeiten über die Telefonrechnung ein civil right betreffen und folglich von einem tribunal zu entscheiden gewesen wären.

Die Kms. betont, dass Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde, die über zivilrechtliche Ansprüche entscheidet und selbst nicht den Anforderungen eines tribunals entspricht, der nachfolgenden Kontrolle eines Gerichts mit voller Jurisdiktionsgewalt unterworfen sein müssen (vgl. Urteil Fischer/A, § 312 = NL 95/2/10). Es ist daher zu prüfen, ob der Umfang der Prüfungsbefugnis des VwGH den Anforderungen des Art. 6 (1) EMRK gerecht wurde. Die Entscheidung basierte auf objektiven Kriterien und ließ für einen Ermessensspielraum relativ wenig Platz; es wurden technische Kontrollen durchgeführt und ein Sachverständiger herangezogen. Aus den umfangreichen Entscheidungsgründen des VwGH geht hervor, das dieser die Behauptungen des Bf. Punkt für Punkt überprüft hat. Die Bsw. ist unzulässig (einstimmig).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung der EKMR vom 18.10.1995, Bsw. 22363/93, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1995,215) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/95_6/Bammer v A_ZE.pdf

Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.