JudikaturJustizBsw20807/92

Bsw20807/92 – AUSL EKMR Entscheidung

Entscheidung
29. November 1995

Kopf

Europäische Kommission für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Mikdat Bulut gegen Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 29.11.1995, Bsw. 20807/92.

Spruch

Art. 8 EMRK - Aufenthaltsverbot wegen zahlreicher Verurteilungen und Recht auf Familienleben.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. ist türkischer Staatsbürger und lebt seit 1978 in Österreich. Er wurde in den Jahren 1987, 1989 und 1990 wegen zahlreicher Verwaltungsübertretungen verurteilt. Im Jahr 1990 erfolgte eine Verurteilung wegen versuchter Beamtenbestechung zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe, bedingt auf drei Jahre. Im selben Jahr wurde er auch wegen Verleumdung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Bundespolizeidirektion Innsbruck erließ unter Bezugnahme auf die Verwaltungsübertretungen und die Verurteilung wegen versuchter Bestechung ein Aufenthaltsverbot: Der Bf. sei nicht gewillt, die österr. Rechtsordnung zu akzeptieren; das Aufenthaltsverbot sei insofern gerechtfertigt, als die Anwesenheit des Bf. in Österreich die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK, da das verhängte Aufenthaltsverbot einen Eingriff in sein Recht auf Familienleben darstelle: Er lebe bereits seit seinem neunten Lebensjahr mit seinem Vater und seinen Brüdern in Österreich; er sei weiters verheiratet und habe zwei in Österreich geborene Kinder. Die in der Familie vorwiegend gesprochene Sprache sei deutsch. Ferner sei die Verurteilung bedingt ausgesprochen worden. Dies sei gemäß § 43 StPO nur möglich, ".... wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung ... genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten". Die Reg. bringt vor, es habe eine sorgfältige Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen stattgefunden. Es stehe der Familie des Bf. außerdem frei, mit ihm Österreich zu verlassen und ihr Familienleben anderswo fortzuführen. Die Kms. erklärt die Bsw. für zulässig (einstimmig).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung der EKMR vom 28.11.1995, Bsw. 20807/92, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1996,9) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/96_1/Bulut.pdf

Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Rechtssätze
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