JudikaturJustiz9Bs51/24d

9Bs51/24d – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
18. März 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics (Vorsitz), den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Mag a . Kohlroser in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 19. Februar 2024, GZ 33 BE 4/24k - 4, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Text

Begründung:

Der am ** geborene afghanische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Leoben die wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, teils iVm Abs 2 und Abs 4 Z 1 SMG zu AZ 35 Hv 101/21i des Landesgerichts Leoben verhängte zwölfmonatige Freiheitsstrafe, zufolge Widerrufs die wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, teils iVm Abs 2 und Abs 2a SMG und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu AZ 14 Hv 58/17f des Landesgerichts Leoben verhängte siebenmonatige Freiheitsstrafe sowie zufolge Widerrufs die wegen der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB zu AZ 11 Hv 120/17a des Landesgerichts Leoben verhängte zwölfmonatige Zusatzfreiheitsstrafe, somit drei Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 31 Monaten. Strafende ist der 7. Februar 2025. Der Hälftestichtag war am 22. Oktober 2023, zwei Drittel der Strafe werden am 27. März 2024 vollzogen sein (ON 2.4).

Der Strafgefangene wird seit 6. März 2023 - mit einer zweimonatigen Unterbrechung aufgrund einer Auseinandersetzung im Freigängerhaus - im gelockerten Vollzug als Freigänger angehalten. Sein Verhalten im Freigängerhaus und sein Arbeitsverhalten ist sehr gut bis gut. Im Falle der bedingten Entlassung würde der Strafgefangene Aufenthalt bei seiner Freundin in ** nehmen. Eine konkrete Arbeit hat er nicht in Aussicht (Äußerung des Anstaltsleiters in ON 2.2).

Mit zwei Ordnungsstrafverfügungen vom 14. September 2023 wurde der Strafgefangene wegen zweier Ordnungswidrigkeiten (körperliche Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen im Freigängerhaus der Justizanstalt Leoben und vorsätzlicher Gewahrsam von Tabletten) zu Geldbußen verurteilt (ON 2.10, ON 2.11).

Der Strafgefangene brachte vor, dass er wegen seiner kleinen Familie die bedingte Entlassung anstrebe, sein Sohn werde bald zwei Jahre alt und langsam werde ihm bewusst, dass der Papa fehle. Er habe Arbeit in Aussicht, abhängig vom Entlassungsdatum (ON 2.3).

Mit dem angefochtenen Beschluss versagte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Erwägungen unter Hinweis auf das getrübte Vorleben und Vollzugsverhalten des Strafgefangenen.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde des Strafgefangenen (ON 5.1) kommt keine Berechtigung zu.

Wie bereits im angefochtenen Beschluss ausgeführt, kommt eine bedingte Entlassung - abgesehen vom Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen - nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB).

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper WK² § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat oder durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.

Im vorliegenden Fall wurde die geforderte günstige Prognose mängelfrei verneint. Der Beschwerdeführer weist neben den Anlassverurteilungen zwei andere Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz auf. Mehrfach mussten Probezeiten verlängert und bedingte Strafnachsichten widerrufen werden. Die Anordnung von Bewährungshilfe entfaltete ebenso wenig deliktsabhaltende Wirkung wie das Verspüren des Haftübels durch Vollzug eines unbedingten Strafteils von sechs Monaten (vgl Urteil zu AZ 14 Hv 7/19h des Landesgerichts Leoben). Die Ordnungswidrigkeiten dokumentieren die nach wie vor bestehenden Schwierigkeiten des Strafgefangenen mit normangepasstem Verhalten. Solcherart sind seine nunmehrigen Bekundungen einer Läuterung unter Betonung der Wichtigkeit von Kind und Familie nicht geeignet, die dargelegten Negativfaktoren zu entkräften oder durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB - Bewährungshilfe erwies sich schon in der Vergangenheit als nicht zielführend - auszugleichen. Dass es derzeit keine konkreten Anhaltspunkte für ein redliches Fortkommen des Beschwerdeführers in Freiheit gibt, zumal er sich nur vage auf „Arbeit in Aussicht“ beruft, ist nur ein weiteres Kalkül, weshalb eine Änderung des Beschlusses zu seinen Gunsten nicht möglich ist.

Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen